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Verfasst am: 21.03.09, 12:51 Titel: private Sammelbestellung: Ware unvollständig, Anzeige?
Es geht um folgende Möglichkeit:
Person A organisiert in einem privaten Internetforum eine private Sammelbestellung von bestimmten Waren, damit alle Mitbesteller in den Genuss von Rabatten kommen.
Die Rabatte werden fair an jeden Mitbesteller abgegeben, es ist deutlich gemacht, dass es sich um eine nicht-kommerzielle, private Sammelbestellung handelt und für jeden Mitbesteller Rückgabe an Person A ausgeschlossen ist.
Die Bestellung wird gemacht, die Mitbesteller zahlen an Person A, Person A überweist an den Händler. Es wird gewartet, eine erste Teillieferung kommt. Nach weiterem Warten kommt die zweite Teillieferung, der Rest wird nicht mehr nachproduziert und kann somit nicht vom Händler an Person A geliefert werden.
Person A informiert die Mitbesteller entsprechend und kündigt die Erstattung der zuviel bezahlten Beträge an. Vorhandene Ware wird von Person A verschickt.
Jetzt kommt aber Person B ins Spiel, ein Mitbesteller. Person B beharrt darauf, die Ware vollständig zu erhalten - sonst will er Person A wegen Betruges anzeigen.
Person A erklärt nochmal, dass die Ware nicht mehr geliefert wird und dass er nicht zaubern kann, verweist nochmals darauf, dass es ja das Geld dafür zurück gibt.
Person B gibt sich damit nicht zufrieden und will Person A (wohlgemerkt bnicht den Händler) bei der Polizei anzeigen.
Geht sowas? Wie ist da die Rechtsgrundlage? Was hätte Person A zu erwarten?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.03.09, 17:31 Titel:
Anzeigen kann man immer - im beschriebenen Fall würde aber wohl mangels Vorliegens einer vorsätzlich begangenen Straftat das Verfahren flugs eingestellt werden.
Ob B den A ggfs. zivilrechtlich auf Lieferung in Anspruch nehmen kann, wird man getrennt prüfen müssen anhand der Umstände des Einzelfalls. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Ich glaube nicht, dass da zivilrechtlich ein Erfolg in Aussicht steht. Hätte B selbst bestellt, hätte er ja vom Händler die gleiche Antwort erhalten. Erfahrungsgemäß kann ein Kunde dann auch nicht erfolgreich klagen. Und B bekommt ja sein Geld zurück, also liegt keine Straftat vor.
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