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private Sammelbestellung: Ware unvollständig, Anzeige?

 
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violindustrial
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.09.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 12:51    Titel: private Sammelbestellung: Ware unvollständig, Anzeige? Antworten mit Zitat

Es geht um folgende Möglichkeit:

Person A organisiert in einem privaten Internetforum eine private Sammelbestellung von bestimmten Waren, damit alle Mitbesteller in den Genuss von Rabatten kommen.

Die Rabatte werden fair an jeden Mitbesteller abgegeben, es ist deutlich gemacht, dass es sich um eine nicht-kommerzielle, private Sammelbestellung handelt und für jeden Mitbesteller Rückgabe an Person A ausgeschlossen ist.

Die Bestellung wird gemacht, die Mitbesteller zahlen an Person A, Person A überweist an den Händler. Es wird gewartet, eine erste Teillieferung kommt. Nach weiterem Warten kommt die zweite Teillieferung, der Rest wird nicht mehr nachproduziert und kann somit nicht vom Händler an Person A geliefert werden.

Person A informiert die Mitbesteller entsprechend und kündigt die Erstattung der zuviel bezahlten Beträge an. Vorhandene Ware wird von Person A verschickt.

Jetzt kommt aber Person B ins Spiel, ein Mitbesteller. Person B beharrt darauf, die Ware vollständig zu erhalten - sonst will er Person A wegen Betruges anzeigen.

Person A erklärt nochmal, dass die Ware nicht mehr geliefert wird und dass er nicht zaubern kann, verweist nochmals darauf, dass es ja das Geld dafür zurück gibt.

Person B gibt sich damit nicht zufrieden und will Person A (wohlgemerkt bnicht den Händler) bei der Polizei anzeigen.

Geht sowas? Wie ist da die Rechtsgrundlage? Was hätte Person A zu erwarten?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

Anzeigen kann man immer - im beschriebenen Fall würde aber wohl mangels Vorliegens einer vorsätzlich begangenen Straftat das Verfahren flugs eingestellt werden.

Ob B den A ggfs. zivilrechtlich auf Lieferung in Anspruch nehmen kann, wird man getrennt prüfen müssen anhand der Umstände des Einzelfalls.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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violindustrial
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.09.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Antwort Smilie

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::

Ob B den A ggfs. zivilrechtlich auf Lieferung in Anspruch nehmen kann, wird man getrennt prüfen müssen anhand der Umstände des Einzelfalls.


Was bedeutet das, "zivilrechtlich auf Lieferung in Anspruch nehmen"? Und wer prüft sowas?

Das Problem ist ja, dass die Ware nicht (mehr) hergestellt wird & dafür das Geld erstattet werden soll...
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 21.03.09, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube nicht, dass da zivilrechtlich ein Erfolg in Aussicht steht. Hätte B selbst bestellt, hätte er ja vom Händler die gleiche Antwort erhalten. Erfahrungsgemäß kann ein Kunde dann auch nicht erfolgreich klagen. Und B bekommt ja sein Geld zurück, also liegt keine Straftat vor.
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