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Eltern und der Unterschied der Verpflichtungen

 
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Kamikaze2001
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 162

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 13:41    Titel: Eltern und der Unterschied der Verpflichtungen Antworten mit Zitat

Wenn man über 25 ist und ALG II beantragt scheint es so zu sein das die Eltern sozusagen außen vor sind, also keine Angaben zum Einkommen machen müssen und man selbst im Haushalt der Eltern noch eine eigene Bedarfsgemeinschft ist...

Beantragt man nun BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) für eine Erstausbildung scheint das wieder anders zu sein, sprich dort ist das Einkommen der Eltern wieder wichtig.

Wäre das so richtig das es nicht auf das Alter des Antragsstellers ankommt sondern auf die Art der Leistung ?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 14:40    Titel: Re: Eltern und der Unterschied der Verpflichtungen Antworten mit Zitat

Kamikaze2001 hat folgendes geschrieben::
...
Beantragt man nun BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) für eine Erstausbildung scheint das wieder anders zu sein, sprich dort ist das Einkommen der Eltern wieder wichtig.

Wäre das so richtig das es nicht auf das Alter des Antragsstellers ankommt sondern auf die Art der Leistung ?

Ja, es kommt auf die Art der Leistung an. Zudem haben die Eltern ihren Kindern eine Erstausbildung zu ermöglichen. Grundsätzlich geht ein privatrechtlicher Unterhaltsanspruch (hier Ausbildungsunterhalt) der Gewährung von Sozialleistungen vor.

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern endet ansonsten mit der Volljährigkeit des Kindes. Von arbeitslosen volljährigen Kindern kann erwartet werden, daß sie ihren Unterhalt durch Arbeit selbst sicherstellen.
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Kamikaze2001
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 162

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern endet ansonsten mit der Volljährigkeit des Kindes. Von arbeitslosen volljährigen Kindern kann erwartet werden, daß sie ihren Unterhalt durch Arbeit selbst sicherstellen.


Richtig.
Wenn das volljährige Kind dann allerdings erst so spät eine Ausbildung beginnt kann er das natürlich nicht mehr da ein Ausbildungsgehalt ja weitaus weniger ist als ein Arbeitslohn.

Diese Pflicht das Eltern die Erstausbildung finanzieren müssen endet also auch nicht wenn das Kind über 25 ist?
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grottenolm
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.02.2009
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 11:00    Titel: Antworten mit Zitat

Die Pflicht endet, wenn das volljährige Kind nicht zielstrebig eine Ausbildung verfolgt.
Wer mit über 25 Jahren eine Ausbildung beginnt, dürfte sich zuviel Zeit gelassen haben damit.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

grottenolm hat folgendes geschrieben::
...
Wer mit über 25 Jahren eine Ausbildung beginnt, dürfte sich zuviel Zeit gelassen haben damit.

Oder war vielleicht krank, schwanger usw.

Ferner haben junge Menschen in der heutigen Zeit durchaus Probleme, einen Ausbildungsplatz zu finden. Diese sind nämlich ziemlich knapp geworden.
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Kamikaze2001
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 162

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 01:59    Titel: Antworten mit Zitat

grottenolm hat folgendes geschrieben::

Wer mit über 25 Jahren eine Ausbildung beginnt, dürfte sich zuviel Zeit gelassen haben damit.


Ich denke das war nicht die Frage.
Ebenso kann ich mich nicht erinnern um diese Meinung gefragt zu haben! Mit den Augen rollen

So wie Dipl.-Sozialarbeiter schon richtig erkannt hat mag es bei dem ein oder anderen schon passende Gründe gegeben haben um eben erst spät damit zu beginnen.

Aber was genau ist unter "Die Pflicht endet, wenn das volljährige Kind nicht zielstrebig eine Ausbildung verfolgt. " zu verstehen?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 07:05    Titel: Antworten mit Zitat

Kamikaze2001 hat folgendes geschrieben::
...
Aber was genau ist unter "Die Pflicht endet, wenn das volljährige Kind nicht zielstrebig eine Ausbildung verfolgt. " zu verstehen?

Dies bedeutet, wenn ein volljähriges Kind mehrere Ausbildungen angefangen hat, oder häufiger durch die Prüfung gesegelt ist. Ferner fällt hierunter ein "Bummelstudium" eines "Langzeit"studenten.
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Kamikaze2001
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 162

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, das ist zu verstehen, danke Dipl.-Sozialarbeiter.

Also bleibt es dann unterm Strich so, hat das (erwachsene) Kind eben nicht gebummelt sondern aus anderen Gründen noch keine Ausbildung begonnen das eben die Pflicht bei den Eltern liegt?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Kamikaze2001 hat folgendes geschrieben::
...
Also bleibt es dann unterm Strich so, hat das (erwachsene) Kind eben nicht gebummelt sondern aus anderen Gründen noch keine Ausbildung begonnen das eben die Pflicht bei den Eltern liegt?

Statt "anderen Gründen" wäre "anderen wichtigen Gründen" einzusetzen. Ferner ist "unterm Strich" auch nicht ganz richtig.

Zum Ausbildungsunterhalt sagt das BGB:

§ 1610 BGB hat folgendes geschrieben::
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Es reicht aber nicht, nur einen Paragraphen zur Kenntnis zu nehmen. Wichtig wäre z.B. auch der § 1611 BGB. Insgesamt ist der Unterhalt in den §§ 1601 bis 1615 BGB geregelt.

Der Grundsatz, daß volljährige Kinder für ihren Unterhalt selbst verantwortlich sind, ist z.B. der nachfolgenden Begründung zu entnehmen:

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN - Az. 5 WF 129/98 - Beschluss vom 29.03.1999 - hat folgendes geschrieben::
... Die mittlerweile 20jährige Antragstellerin ist nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten, § 1602 BGB. Obwohl sie derzeit eine Ausbildungsstelle sucht, ist sie nach Auffassung des Senats in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ausreicht, um ihren Bedarf zu decken. Die Gewährung von Ausbildungsunterhalt gem. § 1610 Abs. II BGB unterliegt dem sog. Gegenseitigkeitsprinzip. Hiernach muß ein volljähriges Kind, das sich nicht in der Berufsausbildung befindet, primär selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen, wobei für die Nutzung seiner Arbeitskraft ähnlich strenge Maßstäbe gelten, wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Ein Volljähriger muß demnach jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen, und auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unter seiner gewohnten Lebensstellung annehmen (m. w. N. Wendl/Staudigl, § 2 Rn. 344, 48, 63). ...

Je älter ein volljähriges Kind nach Erreichung der Volljährigkeit wird, und je später eine Erstausbildung begonnen wird, kann in der Zwischenzeit vom volljährigen Kind auch erwartet werden jede Arbeit anzunehmen und auch Rücklagen für die eigene Ausbildung zu bilden.

Vertiefend: Ausbildungsunterhalt. Winken
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Kamikaze2001
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 162

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

Besten Dank für die Informationen. Damit kann man doch schon was anfangen!

Find es zwar etwas kompliziert neben einer beruflichen Ausbildung auch noch so viel Zeit zum Arbeiten zu haben um a) genug zu verdienen und b) dennoch fit für den nächtens Tag zu sein, aber wenn das ein Gericht so sagt wird es wohl so sein. Winken
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