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Bindung d.VK an "verbindl.Bestellung" d.Anzahlung?

 
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Lisa12345
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.02.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 21:29    Titel: Bindung d.VK an "verbindl.Bestellung" d.Anzahlung? Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir an, Peter kauft bei Händler Klaus ein Fahrzeug und unterschreibt dazu eine "Verbindliche Fahrzeugbestellung", an die Peter selbst 14 Tage gebunden ist. Nach AGB kann der Händler aber das Kaufangebot ablehnen, wenn er keine Bestellbestätigung abgibt.

Dennoch wurde von Peter auf Wunsch von Klaus aber eine 5%ige Anzahlung geleistet.
Ist diese Annahme der Anzahlung als Annahme des Kaufvertrages / Bestellbestätigung gewertet werden, so dass der Händler den Wagen nicht an den nächstbestbietenden Kunden verkaufen kann?

Was ist eure Meinung? Wie ist die Rechtslage?

Danke für Eure Antworten!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 21:53    Titel: Re: Bindung d.VK an "verbindl.Bestellung" d.Anzahl Antworten mit Zitat

Lisa12345 hat folgendes geschrieben::
Ist diese Annahme der Anzahlung als Annahme des Kaufvertrages / Bestellbestätigung gewertet werden


Das wäre unter verständiger Würdigung aller Umstände zu bewerten.

Man könnte z.B. fragen, wieso der VK sich ein Ablehnungsrecht vorbehält, wenn er gleichzeitig durch Annahme einer Anzahlung auf dieses hätte verzichten wollen.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 21:53    Titel: Antworten mit Zitat

Die 14 Tage werden nicht zu beanstanden sein, ob die Annahme der Anzahlung auch als Annahme des Angebotes zu werten ist, dürfte auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung ankommen.

*** Gina schon wieder schneller Lachen
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Lisa12345
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.02.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

Dass der VK das Angebot nicht annehmen muss, steht in den AGB (Standard-AGB nach Empfehlung des ZDK) des Händlers.

Bzgl des Vertragsabschlusses wäre dort zu lesen, dass Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der VK die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der VK wäre verpflichtet, unverzüglich zu informieren, wenn er die Bestellung nicht annehmen sollte.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 22:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der VK wäre verpflichtet, unverzüglich zu informieren, wenn er die Bestellung nicht annehmen sollte.


Woraus entnehmen sie das?
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Lisa12345
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.02.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Der VK wäre verpflichtet, unverzüglich zu informieren, wenn er die Bestellung nicht annehmen sollte.

Woraus entnehmen sie das?

Aus den der Bestellung anliegenden AGB.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

Dann erschließt sich mir der Sinn nicht so recht, wenn der Verkäufer die Ablehnung unverzüglich mitteilen muss, macht die 14tägige Bindung des Käufers für mich irgendwie keinen Sinn.
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Lisa12345
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.02.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 08:31    Titel: Antworten mit Zitat

Darum gehts ja nicht. Wie gesagt, es ist ein Vordruck!

Es geht nur darum, ob mit der Forderung und Annahme der Anzahlung sein per AGB eingeräumtes "Ablehnrecht" der Bestellung erlischt, weil die Anzahlung als Annahme der Willenserklärung und damit als Bestellbestätigung zu sehen ist.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

In aller Regel wird in dem Verlangen nach einer Anzahlung wohl eine Annahme zu sehen sein.
Ob dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, hängt wie schon geschrieben am genauen Wortlaut der Anzahlungsabmachung.
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Lisa12345
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Anmeldungsdatum: 18.02.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
In aller Regel wird in dem Verlangen nach einer Anzahlung wohl eine Annahme zu sehen sein.
Ob dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, hängt wie schon geschrieben am genauen Wortlaut der Anzahlungsabmachung.

Dazu wurde nichts genaues ausgemacht bzw. steht auch nichts in den AGB / Bestellschein. Die Anzahlung wurde gesondert quittiert mit Betrag & Vermerk "Anzahlung Fahrzeug Modell XYZ" und Unterschrift des VK.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 09:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wie genau hat der Verkäufer denn die Forderung nach einer Anzahlung begründet?
Denn genau diese Äußerung wird wohl ausgelegt werden müssen.
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Lisa12345
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Anmeldungsdatum: 18.02.2009
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Wie genau hat der Verkäufer denn die Forderung nach einer Anzahlung begründet?
Denn genau diese Äußerung wird wohl ausgelegt werden müssen.

Eigentlich gar nicht, Peter hat auch nicht danach gefragt - da er es von anderen Autokäufen gewohnt war, eine kleine Anzahlung zu leisten; vermutlich als Rückversicherung des VK, dass der Käufer nicht einfach abspringt und sich nie wieder meldet.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die AGB bestimmen, dass der Verkäufer die Ablehnung des Angebotes unverzüglich mitzuteilen hat, dann kann ein objektiver Dritter die Sachlage insbesondere nach Forderung einer Anzahlung nur so verstehen, dass der Verkäufer das Angebot des Käufers (konkludent) angenommen hat.
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