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Maklerprovision trotzt unrichtiger Angaben

 
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supercracker
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 17:15    Titel: Maklerprovision trotzt unrichtiger Angaben Antworten mit Zitat

Hallo !

A kauft über Makler B ein Haus.

An dem Haus sind Graffitischäden und eine Scheibe kaputt.

Nach Angaben des Maklers (unter Zeugen) sind die Schäden in der Wohngebäude mit versichert.

Nach Abschluss des Notarvertrages erhält der A die Daten der Wohngebäude vom Makler und stellt fest, daß beide Schäden nicht versichert sind.

Kann A die Maklerprovison um die Schadenshöhe kürzen ?

Makler B zieht sich natürlich auf die Position des reinen Vermittlungsauftrages zurück. Mit der Wohngebäude bzw. den Schäden hätte er nichts zu tun.

Für A besteht der Fehler in mangelnder Sorgfaltspflicht des Maklers. A hätte dann vor Abschluss des Kaufvertrages den Kaufpreis um die Schadenshöhe gekürzt.

Wie ist die Rechtslage?
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

und der kaufvertrag enthält keine besichtigungsklausel?
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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supercracker
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Das Haus wurde ja durch A besichtigt und der Makler auf die Schäden angesprochen.

Zwischen A und B besteht kein schriftlicher Vertrag.

Der Notarvertrag ist ein Standardvertrag.
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 19:58    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt durchaus Wohngebäudeversicherungen, welche die "Grafitti" Klausel enthalten. Ebenso kann Glasbruch mit versichert sein.

Wenn der Makler hierzu falsche Angaben gemacht hat, sehe ich durchaus einen Regress Anspruch.

Wer einen (vermeintlichen) Anspruch gegen einen anderen hat, muss diesen meistens einklagen. Winken
_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

81:2/ -4K
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

u. beweisen das es eine mündliche aussage gab (z.b. zeugen)
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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supercracker
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Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 01:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zeugen gibt es genug, weil selbst der Makler sich auch sicher war und sich auf die mündliche Aussage des Eigentümers verlassen hat.

Da A die Maklerprovision noch nicht überwiesen hat, müsste ja B den Rest einklagen, wenn A die gekürzte Provision nach Abzug der Kostenvoranschläge für die Schadensbeseitigung überwiesen hat oder ?
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