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Verfasst am: 21.03.09, 21:48 Titel: Kur - Kinder unter 12
Also,
wenn der Mann zur Kur muss, die Ehefrau auch berufstätig (30 Std/Wo im Nachtdienst)ist, und die Kinderbetreuung durch beide erfolgt.
Ist es dann möglich das die Ehefrau als "Haushaltshilfe" von der Krankenkasse von der Arbeit freigestellt wird, da die Kinderbetreuung ohne den Ehemann nicht möglich ist? Und wenn ja, muss das bei der Kasse des Mannes beantragt werden? Die Kinder sind bei der Frau versichert - alle gesetzlich und im Angestellten Verhältniss
Oder muss sie ihren Urlaub nehmen?
Eine Freistellung des Mannes bei einer Reha der Frau ist ja meines Wissens jederzeit möglich.
Verfasst am: 21.03.09, 23:16 Titel: Re: Kur - Kinder unter 12
zonealarm1 hat folgendes geschrieben::
Ist es dann möglich das die Ehefrau als "Haushaltshilfe" von der Krankenkasse von der Arbeit freigestellt wird, da die Kinderbetreuung ohne den Ehemann nicht möglich ist?
Nein, sie könnte nur von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden. Anders als bei dem Fall, daß das Kind selbst krank ist, gibt es aber keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Der Arbeitgeber kann das also auch ablehnen (und ebenso regulären Urlaub ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange dagegen sprechen).
Sollte der Arbeitgeber aber mit einer unbezahlten Freistellung einverstanden sein, kann die Krankenkasse (bei der der Mann versichert ist) den Verdienstausfall ganz oder teilweise übernehmen. Die Höhe muß in einem angemessenen Verhältnis zu dem stehen, was eine fremdbeauftragte Haushaltshilfe kosten würde; besonders hohe Gehälter werden wohl nicht voll ersetzt.
Bedingung ist außerdem, daß das Kind jünger als 12 ist.
Anmeldungsdatum: 07.09.2007 Beiträge: 788 Wohnort: Deutsche Märchenstraße
Verfasst am: 22.03.09, 15:27 Titel:
Hallo,
da der Vater berufstätig ist, gehe ich davon aus, dass die Reha nicht von der Krankenkasse sondern vom Rentenversicheurngsträger zu übernehmen ist. Dieser ist dann auch für etwaige Erstattung des Verdienstausfalles zuständig.
Das wäre aber ungünstig, weil nach § 54 Abs. 3 SGB IX die Frau dann höchstens 2 x 130 Euro im Monat bekommt (erhöht um die Steigerung der Bezugsgröße sei Inkrafttreten des SGB IX, also jetzt vielleicht insgesam ca. 300 Euro). Etwas knapp für den Verdienstausfall für mehrere Wochen.
Oder gibt`s eine andere Rechtsgrundlage im SGB VI oder IX, nach der mehr geht?
eine andere Rechtsgrundlage wäre bspw. der eben genannte § 54 SGB IX, insbesondere Abs. 1 Satz 2. Dieser ermöglicht ein analoges Anwenden des § 38 SGB V bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Grüße aus Bielefeld
rz _________________ Als Dädalos sein Labyrinth erbaute, ahnte er nicht, daß er das Modell für die Sozialgesetzgebung schuf. (Wolfram Weidner)
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