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Ich bin Gesellschafter eines kleinen IT-Dienstleistungsunternehmens, und habe nun mit folgendem Fall ein Problem:
Vor einiger Zeit erhielten wir über eine Rückwärts-Auktion einer bekannten Seite den Auftrag, für einen Kunden einen Webshop einsatzfähig zu machen.
Der erste von uns gemachte Vorschlag für das Design wurde vom Kunden abgelehnt. Zu einem weiteren Vorschlag kam es nicht mehr, da sich die Vorstellungen des Kunden nur mit Änderungen in der Shop-Software an sich hätten realisieren lassen. Dies wäre durchaus möglich, da änderungen an der Software durch die Lizenz abgedeckt sind.
Jedoch sahen wir uns gezwungen, die Arbeiten einzustellen, da der Arbeitsaufwand in keinerlei Verhältnis zu dem durch die Rückwärtsauktion zustande gekommenen Preis stand.
Nun meine Frage: kann ich dem Kunden den "ersteigerten" Preis trotzdem (zumindest Teilweise) in Rechnung stellen, oder muß ich die bereits erbrachten Leistungen als Verlust hinnehmen?
Wie ist die Rechtslage und gibt es evtl. Urteile zu vergleichbaren Fällen?
Aufgrund der Forenregeln ohne Kenntnis des Vertragstextes nur allgemein.
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorliegt.
Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer den Erfolg (einen Webshop einsatzfähig zu machen.), beim Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer regelmäßig nur den Versuch bzw. die Arbeitsleistung.
Demach hat beim Werkvertrag der Auftragnehmer nur dann einen Vergütungsanspruch, wenn das Projekt erfolgreich beendet wurde.
Ob der der Arbeitsaufwand in keinerlei Verhältnis zu dem zustande gekommenen Preis steht, spielt keine Rolle. Der Auftragnehmer hätte dem Auftrag nicht zustimmen müssen. Der Auftragnehmer ist sogar zur Leistung verpflichtet. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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