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Vaterschaftsanerkennung

 
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hans1961
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.07.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 07:57    Titel: Vaterschaftsanerkennung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

Thema nichteheliche Zeugung:
welche Konsequenzen sind gleich und ggfs. später zu erwarten, wenn zu Beginn einer Schwangerschaft eine Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt unterschrieben wird ?

Gibt es einen Unterschied, wenn diese Erklärumg ausschließlich beim Notar abgegeben wird ?

Grüße
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 12:33    Titel: Re: Vaterschaftsanerkennung Antworten mit Zitat

hans1961 hat folgendes geschrieben::
...
welche Konsequenzen sind gleich und ggfs. später zu erwarten, wenn zu Beginn einer Schwangerschaft eine Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt unterschrieben wird ?

Gibt es einen Unterschied, wenn diese Erklärumg ausschließlich beim Notar abgegeben wird ? ...

Beim Jugendamt kann die Vaterschaft nach den §§ 52a in Verbindung mit 59 SGB VIII anerkannt werden. Als Konsequenz wäre zunächst einmal der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter nach § 1615l BGB. Ferner kann die Kindesmutter dann noch den Unterhaltsanspruch für das Kind (bis zur Volljährigkeit des Kindes), und den Betreuungsunterhalt für sich selbst (min. bis zum dritten Lebensjahr des Kindes) geltend machen.

Bezüglich der Fragen zum Notar werden sicher noch unsere Familienrechtler antworten. Winken
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch von einem Notar beurkundet werden. In ihrer Wirksamkeit unterscheidet sich eine von einem Notar beurkundete Anerkennung der Vaterschaft nicht von einer von einer Urkundsperson beim Jugendamt beurkundeten Anerkennung der Vaterschaft.
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