Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Zwangsvollstreckung eines Hauses / Annahmeverweigerung von $
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Zwangsvollstreckung eines Hauses / Annahmeverweigerung von $

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
hs0zfe
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.03.2009
Beiträge: 25
Wohnort: Schwaebisch Gmuend

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 08:05    Titel: Zwangsvollstreckung eines Hauses / Annahmeverweigerung von $ Antworten mit Zitat

Glaeubiger ist ein RA, der zu etwa 90% einen anderen RA vertritt, dem die Lizenz entzogen wurde. Die restlichen 10% sind seine eigene Forderung.

Wie ueblich, zieht sich so eine Sache hin. Termin zur ZV war der 3.12. und es kam auch zur Versteigerung. Der anwaltlich vertretene Schuldner wie auch sein RA kamen gar nicht erst zum Termin.

Nun hatte ein Freund des Schuldners am Vortag mit Avis genug an den Glaeubiger aus GB ueberwiesen.

Der Glaeubiger machte keine Angaben ueber Zahlungen gegenueber dem Vollstreckungsgericht. Er behielt den 5-stelligen Betrag. Dem Mandanten verschwieg er offenbar den Zahlungseingang.

Wie ist die Rechtslage? Dem Freund stellt der Glaeubiger EUR 837,52 in Rechnung (1,3 Geschaeftsgebuehr Nr. 2400 VV RVG = 683,80) mit Auslagenpauschale und MwSt werden es 837,52.-

Der Freund hatte lediglich fuer den Schuldner Geld ueberwiesen. Eine anwaltliche Beauftragung abzuleiten, ohne je diesen Freund gesehen oder eine Unterschrift erhalten zu haben?
^^^^^
Die Sache geht weiter. Das Haus wurde versteigert. Nun will der Schuldner verhindern das der Glaeubiger lkustig weiter 7% Zinsen kassiert. Doch nimmt der Glaeubiger keine Zahlungen an.

Wie ist die Rechtslage? Hat ein Schuldner nicht das Recht, durch Ueberweisung die Schuld zu verringern?
^^^^^^
Der Freund erhielt nie eine "Rechnung" ueber die EUR 837,52. Vielmehr schickte der Glaeubiger als RA ein Schreiben an eine Kollegin. Monate spaeter fand der Freund durch Zufall dieses Schreiben in der ungeoeffneten Post des Schuldners. Dieser war wegen Selbstgefaehrdung in die Psychiatrie eingeliefert worden...
Wieder keine Vollmacht oder sonstige, verbale oder sonstwie geartete "Beauftragung"!

Wie ist die Rechtslage?

Ist dies eine neue Masche? Man schafft sich Mandanten und schickt deren fiktiven Rechtsanwaelten Rechnungen zu, die dann nie weiter geleitet werden?
^^^^^^^
Der Verteilungstermin ist am 22.4.

Das Gericht interessiert nur, was im Grundbuch steht.

Der Schuldner ueberwies einen 5-stelligen Betrag an den Freund, abzueglich der 837,52 bei einem "Gegenstandswert" von 12.150,19 = der vom Freund ueberwiesene Betrag mit dem Verwendungszweck der Schuldentilgung. Der Freund sitzt in Suedost Asien und weil nicht in Euro ueberwiesen wurde, bemerkte er gar nicht die Sache mit den EUR 837,52. Bis halt vor 3 Tagen ein Schreiben an den Schuldner auftauchte. Der Freund wurde also nie auch nur ueber die Rechnung des Glaeubigers unterrichtet!

So laeuft das also nun? Wie ist die Rechtslage bei der Erteilung eines Mandats? Reicht es, einem RA der Glaeubiger ist, Geld zu ueberweisen? Es ist nicht zu fassen! Verrückt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden MSN Messenger
SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 08:14    Titel: Antworten mit Zitat

Und die Frage lautet konkret wie?
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Also, selbst wenn am Vortag der ZV ein Geldeingang auf dem Konto des Gläubigervertreters eingegangen sein sollte, müsste hier doch zusätzlich schriftlich darauf hingewiesen werden. Ein Anwalt hat besseres zu tun, als 3 mal täglich seine Konten zu checken. Viele Anwälte nutzen noch kein Online-Banking sondern machen die Buchhaltung nach den Kontoauszügen.

Grundsätzlich ist es so, dass der Anwalt Zahlungen zuerst auf die eigenen Gebühren verrechnen darf.


Zitat:
Die Sache geht weiter. Das Haus wurde versteigert. Nun will der Schuldner verhindern das der Glaeubiger lkustig weiter 7% Zinsen kassiert. Doch nimmt der Glaeubiger keine Zahlungen an


Ich dachte, der Freund hätte ausreichend Geld überwiesen?
_________________
_______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Frage kann ich auch beantworten: Nein, der Gläubiger muß keine Teilzahlungen annehmen, sondern kann auf Zahlung der Gesamtforderung in einem Betrag bestehen. Dann muß er allerdings die Teilzahlung zurückleiten oder, falls dies nicht möglich ist, zumindest separieren und zur Rückzahlung bereithalten.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

Und wenn ich das nun richitg verstanden habe, ging die Zahlung vor dem Zwangsversteigerungstermin nicht von dem Schuldner an den Gläubiger sondern von einem Freund des Schuldners und somit von einem Dritten an den Gläubiger. Der Gläubiger kann Zahlungen von Dritten zurückweisen und muss sie nicht akzeptieren.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.