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Fotografieren von Besuchern und Foto-Online-Vertrieb

 
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Björn78
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2006
Beiträge: 111
Wohnort: Senftenberg

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 16:57    Titel: Fotografieren von Besuchern und Foto-Online-Vertrieb Antworten mit Zitat

Hallo,

benötigen gewerbliche Fotografen, die Besucher / Kunden bei Veranstaltungen fotografieren, um denen die Fotos anschließend zum Kauf anzubieten, nicht eine vorherige Einwilligung der Fotografierten? Eine mögliche Einwilligung in den AGB des Veranstalters dürfte doch überraschend sein, oder?

Angenommen, der Fotograf will die Fotos online verkaufen und vergibt für jede Gruppe von Fotografierten eine bestimmte Nummer, anhand derer jeder das Foto, das (u.a.) ihn abbildet, als eine Art verkleinerte Vorschau aufrufen und bestellen kann.

Gehe ich recht in der Annahme, dass, wenn sich nicht vermeiden lässt, dass sich jeder auch Fotos anderer (durch Eingabe anderer Nummer) aufruft und ordert, diese Art von Vertrieb das Persönlichkeitsrecht der anderen Abgebildeten verletzt? Lässt sich dieses Risiko per AGB auf die Benutzer abwälzen (Verbot, andere Nummer aufzurufen)? - Gehe ich nicht von aus.

Hat jemand eine Idee, welche weiteren Probleme ein solcher Vertrieb noch in sich birgt?

LG

Björn
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

§ 22Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


§ 23(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.


(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
_________________
Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"

Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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