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Verfasst am: 22.03.09, 17:14 Titel: Kellertausch nach 12 bzw 24 Jahren Miete
Hallo und guten Tag an alle Experten hier im Forum.
Folgender Sachverhalt stellt sich für mich seit ein paar Tagen dar:
Vor gut 25 Jahren zog ich mit meinen Eltern und Geschwistern in die von mir nun seit 12 Jahren mit meiner Familie bezogene Wohnung ein. Dieses ist eine Genossenschaftswohnung. Laut Mietvertrag wurde der Keller mit der Nummer 01 mit der Wohnung mit der Nummer 01 vermietet.
Das geht sowohl aus dem 25jährigen als auch 12jährigen Mietvertrag hervor.
Nun wurden die beiden auf meinem Stockwerk nebenan gelegenen Wohnungen verkauft (privatisiert?).
Nun wurde mir erst mündlich mitgeteilt, es sei wohl seitens des Familienheimes (Genossenschaft) ein Fehler unterlaufen und ich würde den falschen Keller nutzen.
Gestern bekam ich ein Schreiben vom VM, ich solle bis 31.03.2009 den Keller mit der Nummer 02 mit dem Keller mit der Nummer 03 (!!!) tauschen.
Nun meine Frage: Ist denn das so ohne weiteres möglich?
Was könnte ich dagegen tun?
Besten Dank schon mal im Voraus für Eure Infos und Anmerkungen.
Verfasst am: 22.03.09, 20:34 Titel: Re: Kellertausch nach 12 bzw 24 Jahren Miete
Peacekeeper hat folgendes geschrieben::
Sie hatten wohl 12 bzw 25 Jahre lang den falschen Keller!!!!!
Sei'nse doch nicht so kleinlich.
Vermutlich entweder: "keller Nr.1 gegen Keller Nr.3 tauschen"
oder schon anfangs: "Wohnung Nr.2 mit Keller Nr2 vermietet ..."
Ei ei ei - eins zwei drei, wo ist er denn? Sollten Sie Wohnung 1 gemietet haben, zu der Keller 1 gehört, Sie nutzen aber Keller 2 und sollen ihn mit Keller 3 tauschen, dann fragen Sie mal die Hausverwaltung, ob sie noch alle Tassen im Schrank hat. Kommt es hart auf hart, müssen Sie freilich den mietvertraglich zugewiesenen Keller benutzen. _________________ Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
Verfasst am: 22.03.09, 22:34 Titel: Re: Kellertausch nach 12 bzw 24 Jahren Miete
hws hat folgendes geschrieben::
Peacekeeper hat folgendes geschrieben::
Sie hatten wohl 12 bzw 25 Jahre lang den falschen Keller!!!!!
Sei'nse doch nicht so kleinlich.
Vermutlich entweder: "keller Nr.1 gegen Keller Nr.3 tauschen"
oder schon anfangs: "Wohnung Nr.2 mit Keller Nr2 vermietet ..."
hws
Oder in die zugehörige Wohnung zum Keller 02 einziehen _________________ Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
Soll heißen: Wenn Sie unbedingt Ärger machen wollen, können Sie den Keller weiter benutzen, der im Mietvertrag genannt ist und den Sie seit Urzeiten nutzen.
Wenn der andere Keller nicht schlechter ist - und Sie keinen Ärger machen wollen, würde ich der Hausverwaltung sagen, dass diese Ihren Keller (un)gerne haben können, wenn der Ihnen neu zugewiesene Keller für Sie fein hergerichtet wird und Sie für den Umzug des Kellerkrempels einige (hundert) Euro erhalten. Falls Ihnen noch Dinge einfallen, die an Ihrer Wohnung immer schon gemacht werden sollten, wie tropfende Wasserhähne erneuern, ist das auch ein günstiger Moment, dieses hervorzubringen. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 23.03.09, 10:14 Titel:
Zitat:
Kauf bricht nicht Miete.
Soll heißen: Wenn Sie unbedingt Ärger machen wollen, können Sie den Keller weiter benutzen, der im Mietvertrag genannt ist und den Sie seit Urzeiten nutzen.
Ist zwar grundsätzlich richtig, nur eben hier nicht zielführend: Der Käufer der Wohnung (also wohl Nr. 2 oder 3) hat ja gar keinen Vertrag mit dem Mieter der Wohnung Nr. 1, in den er 'einsteigen' würde. .
Sollte also der Mieter weiter den Keller nutzen, wird ihn der neue Besitzer, einfach kostenpflichtig da raus klagen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Ich würde mich mal FOC's Ausführungen anschließen und die Anwendung des § 566 BGB hier bejaen. Dieser bezieht sich zwar ausdrücklich auf Wohnraum, jedoch bilden die Nebenräume zusammen mit der Wohnung vertragsgemäß eine Einheit. Somit ist der rechtmäßige Eigentümer des Kellerraumes nun unfreiwillig zum Vermieter geworden und zwar gemeinsam mit der Genossenschaft (BGH, Az. VIII ZR 399/03).
Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 (2) 2. BGB käme nur für die gesamte Einheit in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Teilkündigung nach 573b BGB wohl kaum zu erfüllen sind. Eine sehr witzige Konstellation, da die Genossenschaft als (Teil-)vermieter wohl nie die Voraussetzungen des § 573 (2) 2. BGB erfüllen dürfte.
Wenn ich also ein paar Feinde mehr brauche, würde ich so argumentieren und hoffen, dass meine Wohnung nicht rein zufällig als nächstes verkauft wird, z.B. an Jemanden, der unter den Voraussetzungen des § 573 (2) 2. BGB kündigen kann.
Anderenfalls würde ich am Wochenende unter Zurhilfenahme einer Kiste Bier und drei Kumpels den Krempel aus 25 (resp. 12) Jahren bei gleichzeitiger Reduktion des Sperrmüllanteils von Keller 1 (oder 2?) in den Keller Nummer 3 schaffen. Wer ehrgeizig ist, kann anschließend das Schild mit der Kellernummer nun an den Keller Nummer 3 nageln um so den vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen
Ich würde mich mal FOC's Ausführungen anschließen und die Anwendung des § 566 BGB hier bejaen. Dieser bezieht sich zwar ausdrücklich auf Wohnraum, jedoch bilden die Nebenräume zusammen mit der Wohnung vertragsgemäß eine Einheit. Somit ist der rechtmäßige Eigentümer des Kellerraumes nun unfreiwillig zum Vermieter geworden und zwar gemeinsam mit der Genossenschaft (BGH, Az. VIII ZR 399/03).
Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 (2) 2. BGB käme nur für die gesamte Einheit in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Teilkündigung nach 573b BGB wohl kaum zu erfüllen sind. Eine sehr witzige Konstellation, da die Genossenschaft als (Teil-)vermieter wohl nie die Voraussetzungen des § 573 (2) 2. BGB erfüllen dürfte.
Wenn ich also ein paar Feinde mehr brauche, würde ich so argumentieren und hoffen, dass meine Wohnung nicht rein zufällig als nächstes verkauft wird, z.B. an Jemanden, der unter den Voraussetzungen des § 573 (2) 2. BGB kündigen kann.
Anderenfalls würde ich am Wochenende unter Zurhilfenahme einer Kiste Bier und drei Kumpels den Krempel aus 25 (resp. 12) Jahren bei gleichzeitiger Reduktion des Sperrmüllanteils von Keller 1 (oder 2?) in den Keller Nummer 3 schaffen. Wer ehrgeizig ist, kann anschließend das Schild mit der Kellernummer nun an den Keller Nummer 3 nageln um so den vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen
Gruß
DMC
vorausgesetzt der vermietete keller gehört nicht zur wohnung (sondereigentum) so kann der vermieter, so er denn nicht zufällig auch noch eigentümer dieses (falschen) kellers ist, diesen auch nicht vermieten.
wo kämen wir hin, wenn irgendjemand eines dritten eigentum vermieten könnte und dieser vertrag dann auch noch wirksam sein sollte ? es kann also allenfalls ein schadensersatzanspruch des mieters gegen den entstehen, der ihm etwas vermietet hat, was er gar nicht vermieten konnte. _________________ Ich freue mich über Eure ehrlichen Bewertungen (einfach auf den grünen Punkt unter meinem Benutzernamen klicken und los geht´s)
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 23.03.09, 12:05 Titel:
Diese Rechtsprechung des BGH war mir zwar überhaupt nicht bekannt; Sie ist, bei genauem hinschauen, aber gar nicht so unlogisch.
Zitat:
Eine sehr witzige Konstellation, da die Genossenschaft als (Teil-)Vermieter wohl nie die Voraussetzungen des § 573 (2) 2. BGB erfüllen dürfte.
Ich denke, das braucht sie auch gar nicht. Der BGH hat die Eigenbedarfskündigung einer Gesellschaft für einen der Gesellschafter durchaus für rechtens erkannt. Ich denke, dies sollte bei einer Gemeinschaft rein prinzipiell auch möglich sein; allerdings eben nicht nur für den Parkplatz, sondern dann für die ganze Wohnung. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
vorausgesetzt der vermietete keller gehört nicht zur wohnung (sondereigentum) so kann der vermieter, so er denn nicht zufällig auch noch eigentümer dieses (falschen) kellers ist, diesen auch nicht vermieten.
wo kämen wir hin, wenn irgendjemand eines dritten eigentum vermieten könnte und dieser vertrag dann auch noch wirksam sein sollte ?
das setzt den hebel an der falschen stelle an. zunächst einmal war dem sachverhalt zufolge die eG eigentümerin des gesamten hauses und konnte daher sowohl wohnung als auch keller vermieten. wenn im mietvertrag keller #1 genannt ist und auch dieser (insoweit vollkommen vertragsgemäß) genutzt wird, ist bzw war alles in ordnung und wir haben ein mietverhältnis über keller + wohnung, welches vom vermieter auch erfüllt werden konnte.
wenn die eG jetzt eine wohnung samt keller verkauft, dann treten die wirkungen des § 566 BGB ein. wenn jetzt der vermietete und der verkaufte keller nicht identisch sind, dann splittet sich das mietverhältnis sozusagen auf, und ja, der neue eigentümer tritt damit in einen "isolierten" mietvertrag über einen keller ein, der aus sicht des mieters aber ein einheitliches mietverhältnis ist, weshalb jetzt jeder der vermieter nur noch (unuzulässige) teilkündigungen aussprechen könnte.
dass das probleme mit sich bringt - u.a. bei der mietzahlung: an wen wird denn jetzt wieviel gezahlt? - ist nicht das problem des mieters. DMC hat insoweit vollkommen recht. die gleiche fallkonstellation tritt i.ü. auch in anderen fällen des 566 BGB auf und ist nicht ungewöhnlich, vor allem dann, wenn eigentümer ihre häuser "auf vorrat" in ETW umwandeln (u.a. um die sperrfrist schon mal anfangen zu lassen) und dann - weil sie ja wirtschaftlich eigentümer des gesamten hauses sind - vermieten was das zeug hält. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
wo kämen wir hin, wenn irgendjemand eines dritten eigentum vermieten könnte und dieser vertrag dann auch noch wirksam sein sollte ?
Ungeachtet dessen, dass ein Mietvertrag über eines Dritten Eigentum sehr wohl gültig ist, wird beim genauen Lesen des Sachverhaltes sehr schnell deutlich, dass hier nie das Eigentum eines Dritten vermietet wurde, sondern vermietetes Eigentum veräußert wurde, womit die
Keller 1 ist gemietet, Keller 2 ist genutzt... Ist hier durch konkludentes Handeln ein Mietvertrag mit Keller 2 entstanden? Wenn nein hat der Mieter doch wohl den nicht gemieteten Keller 2 zu räumen.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 23.03.09, 13:16 Titel:
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist Keller 1 vermietet und auch benutzt. Nun wurde aber Wohnung 2 zusammmen mit Keller 1 verkauft. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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