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Berechnung des Pflichtteils bei einem vorhandenen Testament

 
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usch4711
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.03.2009
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 17:25    Titel: Berechnung des Pflichtteils bei einem vorhandenen Testament Antworten mit Zitat

Mutter A ist verstorben; Im Testament hat Sie Sohn B enterbt und alles der Tochter C vermacht. Gleichzeitig wurden den Enkelkindern per Testament 25000€ vererbt.
Werden die 25000€ zur Berechnung des Pflichtteils des Sohnes von der Vermögenssumme abgezogen, oder fliesen diese in die Berechnung mit ein Frage
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

kommt drauf an wie groß, wieviel € der Nachlass ist.
Sollte der Pflichtteil nicht unter bei 25000 € liegen wird das nicht mit eingerechnet.

Gruß roni
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usch4711
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.03.2009
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Erbmasse liegt bei ca. 300000€; was heißt das jetzt? Werden die 25000€ von der Erbmasse abgezogen Frage
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 20:11    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

das bedeutet dass der Sohn einen Pflichtteilergänzungsanspruch hat.

Gruß roni
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Gugleo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2009
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Aus den bisherigen Antworten schliesse ich, dass das Vermächtnis an die Enkelkinder voll zu Lasten des Alleinerben C geht. B, der eigentlich enterbt wurde, hat davon keinen Nachteil.
Frage Dazu habe ich auch eine Frage / Unklarheit: Wäre dies anders, wenn die Enkel nicht über ein Vermächtnis im Testament, sondern durch eine Schenkung zu Lebzeiten von A, die 25000,- erhalten hätten? Die 25000 wären ja zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr Teil des Vermögens von A. Nun werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers irgendwie berücksichtigt. Werden alle Ausrufezeichen solchen Schenkungen berücksichtigt, oder nur die an die Erben (in diesem Fall nur diejenigen an B (als Pflichtteil-Antragsteller) und an C als Alleinerben)?
Ich hoffe mit meiner Frage ,und natürlich den eintreffenden,hoffentlich klaren, Antworten dazu, zum allgemeinen Verständnis beizutragen. Idee
Vielen Dank.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Alle Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erhöhen nach § 2325 BGB den Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten.
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Minseo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.09.2008
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 22:51    Titel: Antworten mit Zitat

Gugleo hat folgendes geschrieben::


Aus den bisherigen Antworten schliesse ich, dass das Vermächtnis an die Enkelkinder voll zu Lasten des Alleinerben C geht. B, der eigentlich enterbt wurde, hat davon keinen Nachteil.



In einer solchen Konstellation wäre es für den Alleinerben C wirtschaftlich betrachtet günstiger gewesen, die Erbschaft nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist auszuschlagen und dann selbst den Pflichtteil geltend zu machen.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 23:24    Titel: Antworten mit Zitat

Minseo hat folgendes geschrieben::
In einer solchen Konstellation wäre es für den Alleinerben C wirtschaftlich betrachtet günstiger gewesen, die Erbschaft nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist auszuschlagen und dann selbst den Pflichtteil geltend zu machen.

Wirklich? Bei einem Nachlasswert von 300.000 Euro, einem Vermächtnis im Wert von 25.000 Euro und einem Pflichtteilsanspruch ihres Bruders in Höhe von 75.000 Euro verbleiben der Alleinerbin 200.000 Euro, also 125.000 Euro mehr, als wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen und selbst den Pflichtteil in Höhe von 75.000 Euro geltend gemacht hätte.
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