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Geld von Sparbuch auszahlen lassen

 
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beXed
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 20
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 22:34    Titel: Geld von Sparbuch auszahlen lassen Antworten mit Zitat

Abend,

angenommen Eltern von Person xy legen ein Sparbuch an als Person xy geboren wird auf den Namen von Person xy und zahlen monatlich einen Betrag ein.
Person xy ist 18 jahre alt und erfährt von dem Sparbuch, die eltern zahlen aber weiter ein.
Person xy ist jetzt 20 Jahre alt und hat keinen Kontakt mehr zu den Eltern.
Die Sparbücher liegen bei den Eltern, Person xy hat nur Zugang zum OnlineBanking, wo er aber nur den "Kontostand" abfragen kann. Es besteht für Person xy keine möglichkeit bei den Eltern das Sparbuch zu holen.
Bank xy sagt Person xy ohne die Sparbücher käme er nicht an sein Geld. Wohlgemerkt die Sparbücher laufen über Person xy nicht über die Eltern.
Wie kann man jetzt gegen die Eltern/Bank vorgehen bzw. wie kommt Person xy jetzt an sein Geld?

Lg
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hierzu gibt es eine Reihe von Threads. Einfach mal die Suchfunktion nutzen.

Kurzgefasst: Die Frage ist: Ist mit dem Anlegen des Geldes eine Schenkung verbunden?. Die Rechtsprechung sagt: Nein. Die Tatsache, dass das Sparbuch nicht übergeben wurde, wird von den Gerichten als Beweis gesehen, dass keine Schenkung beabsichtigt war. Damit hat xy keinen Anspruch auf die Aushändigung des Sparbuchs, die Eltern aber Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
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DrFaustus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2008
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Echt? Die Eltern haben Anspruch auf Auszahlung?

Wie kann die Bank schuldbefreiend auszahlen, wenn das Sparbuch doch auf den Namen des xy läuft? Die Bank kann doch schlecht beurteilen, ob eine Schenkung vorliegt oder nicht. Das müsste dann doch vor der Auszahlung ein Gericht entscheiden.

Ich als Bankangestellter würde nicht ohne Weiteres an die Eltern auszahlen.
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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

Weil das Sparbuch ein hinkendes Wertpapier ist?
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

DrFaustus hat folgendes geschrieben::
Echt? Die Eltern haben Anspruch auf Auszahlung?

Wie kann die Bank schuldbefreiend auszahlen, wenn das Sparbuch doch auf den Namen des xy läuft? Die Bank kann doch schlecht beurteilen, ob eine Schenkung vorliegt oder nicht. Das müsste dann doch vor der Auszahlung ein Gericht entscheiden.

Ich als Bankangestellter würde nicht ohne Weiteres an die Eltern auszahlen.


http://dejure.org/gesetze/BGB/808.html
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

DrFaustus hat folgendes geschrieben::
...
Ich als Bankangestellter würde nicht ohne Weiteres an die Eltern auszahlen.

Soweit auf dem Sparbuch nicht vermerkt, daß dieses nicht übertragbar, wird m.W. eine Auszahlung an den Überbringer (hier Eltern) erfolgen müssen.

Alles weitere betrifft jetzt das Familien-/Schenkungsrecht
    Legen Eltern für ihre Kinder ein Sparbuch an, dann ist dies zunächst eine Absichtserklärung. Die Eltern beabsichtigen ein Teil ihres Vermögen ab einem bestimmten Tag ihrem Kind zu übertragen (meist bei Volljährigkeit). Diese Absichtserklärung ist aber jederzeit widerrufbar. Händigen Eltern ihrem Kind das Sparbuch nicht aus, dann kann dies als Widerruf der ursprünglichen Absicht gesehen werden.
Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Kurzgefasst: Die Frage ist: Ist mit dem Anlegen des Geldes eine Schenkung verbunden?. Die Rechtsprechung sagt: Nein. Die Tatsache, dass das Sparbuch nicht übergeben wurde, wird von den Gerichten als Beweis gesehen, dass keine Schenkung beabsichtigt war. Damit hat xy keinen Anspruch auf die Aushändigung des Sparbuchs, die Eltern aber Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.

Dem kann ich nur zustimmen. Winken
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