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Mein Orthopäde hatte mit Röntgen/Ultraschall nichts gefunden und so die Verdachtsdiagnose eines Knorpelschadens gestellt. Einen Knorpelschaden habe ich auch bei meinem Antrag auf Verschlimmerung (Erstantrag war wegen einer Schienbeinstressfraktur, der anerkannt wurde) als Schädigung angegeben. Der Widerspruch beim Versorgungsamt wegen dem Knie wurde abgelehnt also habe ich Klage eingelegt. Zwischen dem abgelehnten Widerrufsbescheid und dem Einreichen der Klage wurde eine Kernspintomographie angefertigt, die Verschleisserscheinungen am Meniskus und eine Verkalkung des Knorpels zeigte.
Ich bin gerade nochmal die Klageschrift durchgegangen und habe festgestellt, dass geschrieben wurde:
Ich beantrage den Bescheid vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom... aufzuheben und Anerkennung eines Knorpelschadens am Kniegelenk i. S. des SVG anzuerkennen.
Kann ich daher auch die Schädigung des Meniskus im selben Prozess einklagen oder nur einen Knorpelschaden? Hätte ich vielleicht eher darauf achten sollen, dass bei der Klage auch der Meniskusschaden in dem o. G. Satz bzw. der ganzen Abschrift erwähnt wird?
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