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§263 / §246 (2) StGB - Betrug und Unterschlagung - Vorladung

 
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HHchrisHH
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Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 11:58    Titel: §263 / §246 (2) StGB - Betrug und Unterschlagung - Vorladung Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Leser und Leserinnen,

Person 1 ist mit Person 2 befreundet.
Person 2 beauftragt Person 1 Laptop 1 in Reparatur ein zu schicken. Während dessen der Laptop 1 von Person 2 bei Person 1 ist, kauft sich Person 2 einen neuen Laptop 2.
Person 1 fragt Person 2 über den Kauf von Laptop 1, Person 2 genehmigt den Kauf von Person 1, als Zahlungsziel wird nichts festes vereinbart. Person 2 macht nur eine Andeutung ( Geld kann ich nicht mit ins Grab nehmen ) jedoch kein Fix Termin für die Zahlung.

Person 1 und Person 2 haben nun einen Persönlichen streit, sehen sich einige Tage nicht.
Ein Telefonat zwischen Person 1 & Person 2 bleibt nicht Sachlich und wird daraufhin wieder Beendet. Nach 2~4 Wochen zieht Person 2 von Hamburg nach Stuttgart ohne Person 1 davon zu unterrichten. Person 2 wechselt Handy Nummer und Wohnsitz, Person 1 versucht Person 2 zu Kontaktieren..... Erfolglos.

Person 2 besucht einen freund in Hamburg, Person 1 erfährt dieses kann aber Person 2 nicht Aufspüren.
Person 2 geht zur Polizei und tätigt eine Anzeige basieren auf § 246 (2) StGB.

Person 1 Bekommt Vorladung der Polizei mit der Aussage:
Zitat:
Sehr geehrte Person 1,
die Polizei ermittelt zurzeit gegen Sie wegen folgender Straftat:
Unterschlagung einer anvertrauten Sache gem. §246 (2) StGB

Sie erhielten vom Geschädigten Person 2 einen Laptop mit dem Auftrag diesen zur Reparatur zu bringen. Diesem Auftrag kamen Sie nicht nach, sondern unterschlugen das Gerät.


Person 1 soll nun zur Vernehmung / Anhörung zur Dienststelle kommen.
Person 1 hat Laptop 1 zu einem Zeitpunkt zur Reperatur geschickt als Person 2 schon nicht mehr auffindbar war. Konnte Deshalb die Zahlung an Person 2 nicht leisten, oder aber Laptop 1 zurück geben. Nach einer weile Verkauft Person 1 den Laptop 1.
Und denkt nicht mehr drüber nach das Person 2 sich mit einer Anzeige bei Person 1 meldet. Da Person 2 sich trotz Anwesenheit in Wohngebiet ( Hamburg ) von Person 1 sich nicht bei Person 1 persönlich gemeldet hat, obwohl Person 2 über gleiche Freunde den Wohnort oder ein Kontakt hätte erfahren können.

Wie soll Person 1 sich nun benehmen ?
Die Vorladung annehmen, und bei der Polizei eine Aussage machen ?
Oder lieber einen Anwalt beauftragen sich der Sache an zu nehmen ?

Wie ist die Rechtslage?

############### Fall 2 ###################

Person 1 ist mit Person 2 befreundet.
Person 2 fährt den Roller von Person 1 zu schrott, Person 1 macht den Vorschlag diesen aus zu schlachten und die einzelteile bei einer Auktionsplattform zu verkaufen.

Person 2 stimmt dem zu. Person 1 und Person 2 schaffen den Roller auf der Dachterrasse von Person 2, Person 2 beginnt alleine ohne Anwesenheit von Person 1 den Roller auseinander zu bauen. Person 1 kommt wenige Tage später zu Person 2 und macht Fotos der Teile für die Auktionsplattform. Person 1 fragt Person 2 ob Person 1 den Auktionsplattform Account von Person 2 nutzen könne, zugleich auf das Bankkonto von Person 2. Person 2 stimmt diesen zu.

Person 2 gibt nach erledigter Versteigerung Person 1 Immer wieder das Geld.
Person 2 bemängelt die Unzuverlässigkeit von Person 1, da Person 1 bisher noch nicht bei Person 2 war, um die bereits versteigerten Artikel zu verschicken.

Nach einer gewissen Zeit später kommt Person 1 zu Person 2 und sagt er habe das Geld für die Versandkosten von ein Paar teilen. Person 2 und Person 1 gehen nun und verschicken einen Teil der Ware.

Person 1 und Person 2 haben nun einen Persönlichen streit, sehen sich einige Tage nicht.
Ein Telefonat zwischen Person 1 & Person 2 bleibt nicht Sachlich und wird daraufhin wieder Beendet. Nach 2~4 Wochen zieht Person 2 von Hamburg nach Stuttgart ohne Person 1 davon zu unterrichten. Person 2 wechselt Handy Nummer und Wohnsitz, Person 1 versucht Person 2 zu Kontaktieren..... Erfolglos.

Person 1 hat nun mehr keine Möglichkeiten an sein Eigentum ( der Roller auf der Dachterrasse, bzw. deren bereits verkauften Einzelteile zu kommen.
Person 1 hat nun auch keine Möglichkeit mehr an die Daten der Käufer zu kommen.

Person 2 besucht einen freund in Hamburg, Person 1 erfährt dieses kann aber Person 2 nicht Aufspüren.
Person 2 geht zur Polizei und tätigt eine Anzeige basieren auf § 263 StGB.

Person 1 Bekommt Vorladung der Polizei mit der Aussage:
Zitat:
Sehr geehrte Person 1,
die Polizei ermittelt zurzeit gegen Sie wegen folgender Straftat:
Betrug gem. § 263 StGB

Ihnen ( Person 1 ) wird vorgeworfen den Auktionsplattform-Account ihres Bekannten Person 2 für Warenbetrügerein genutzt zu haben.


Person 1 Wurde vor ca 3~4 Jahren bereits mehrfach angeklagt für § 263 StGB.
Person 1 gestand bisher alle Straftaten welche zu diesem Zeitpunkt noch unter das Jugendschutzgesetz fiehlen. Person 1 Saß 14 Tage in Jugendarrest.

Da Person 1 nun wegen des Selben § 263 gegen Person 1 ermittelt wird, bezweifelt Person 1 die Glaubwürdigkeit von sich vor der Polizei.

Wie soll Person 1 sich nun benehmen ?
Die Vorladung annehmen, und bei der Polizei eine Aussage machen ?
Oder lieber einen Anwalt beauftragen sich der Sache an zu nehmen ?

Wie ist die Rechtslage?
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petersen2007
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 28.05.2007
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Die Polizei sollte einfach weiterermitteln.
Du solltest noch ein paar Beweise sammeln, wie Zeugen, SMS u.s.w.

Auch wäre in deinem Fall ein Anwalt nötig, den du auf Gerichtskosten bekommen könntest.
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HHchrisHH
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Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

petersen2007 hat folgendes geschrieben::
Die Polizei sollte einfach weiterermitteln.
Du solltest noch ein paar Beweise sammeln, wie Zeugen, SMS u.s.w.

Auch wäre in deinem Fall ein Anwalt nötig, den du auf Gerichtskosten bekommen könntest.


Person 1 hat die Vorladung nicht wahr genommen, Sie hat einen Anwalt spezialisiert für Strafrecht angeheuert. Zeugen gibt es nicht.
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petersen2007
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 28.05.2007
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Dann gibt es noch die Möglichkeit über ein gerichtliches Mahn-Verfahren an die Forderungen zu kommen.

Am einfachsten ist ein Online-Mahnverfahren.
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