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Aktienfonds - Löschung

 
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Marie_22
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.02.2005
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 13:39    Titel: Aktienfonds - Löschung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

Person A beginnt mit Beginn ihrer Ausbildung einen Sparplan auf einen Fonds, auf den 34€ VL eingezahlt werden, die die Person A selbst zahlt (die "normalen" vom Arbeitgeber gewährten VL gehen zusätzlich in einen Bausparvertrag).

Nachdem 6 Jahre rum waren, kündigte Person A Mitte Oktober 2007 zum Ende des Jahres 2007 fristgerecht das Depot und forderte die Auszahlung der Summe, welches im Januar 2008 erfolgt.

Somit war das Thema für Person A abgeschlossen.

Nun erhält Person A einen Jahreabschlussbericht, aus dem hervorgeht, dass erst im April 2008 die stattlichen Zulagen für das Depot gezahlt wurden, diese jedoch der Person A nicht überwiesen wurden oder hier eine Kontaktaufnahme stattgefunden hat, sondern das Depot wurde reaktiviert und Anteile davon gekauft.
Nun soll Person A hier 13e Depotgebühren für 2008 zahlen plus den Wertverlust von ca. 50% hinnehmen, den die Anteile inzwischen durchgemacht haben.

ist dies so rechtens?

Da Person A die Auszahlung und Löschung des Depots fristgerecht beantragt hatte, steht ihr meiner Meinung nach die vollen staatliche Zulage auch Stand heute zu, egal wie sich der Fonds inzwischen entwickelt hat, denn mit Löschung des Depots bestand kein Auftrag mehr für die Fondsgesellschaft, das Geld anzulegen.

Auch sind die 13e Depotgebühren daher für mich hinfällig, da in 2008 das Depot bereits gelöscht war, auch wenn die Fondsgesellschaft das nicht durchgeführt hat.

Wie ist hier die rechtliche Lage?

Auf was hat Person A hier Anspruch?

Liebe Grüße
Marie
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 09:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Fondsgesellschaft führt kein Verrechnungskonto für Geld-Zahlungen. Eingehende Zahlungen (egal woher) werden daher immer durch den Kauf von Anteilen umgesetzt, ausgehende Zahlungen (z.B. Gebühren der Investmentgesellschaft) durch Verkauf von Anteilen vorgenommen.

Der Wunsch des Kunden, eingehende Beträge ohne Käufe und Verkäufe direkt überwiesen zu bekommen ist daher nicht umzusetzen.

Dies ist so in den Vertragsbestimmungen des VL-Vertrags festgelegt. Bei uns im Haus lauten die entsprechenden Passagen:

Zitat:
1.5. Anlageaufträge (Lastschrifteinzug oder Geldeingang) zum Erwerb von Fondsanteilen werden unter Zugrundelegung des am Ausführungstag geltenden Ausgabepreises in Anteile und Anteilbruchteile bis zur dritten Dezimalstelle umgerechnet.


Zitat:
Rückzahlungen kann der Kunde jederzeit verlangen. Rückzahlungsaufträge (einschließlich Rückzahlungen aus Entnahmeplänen) werden in der Weise ausgeführt, dass entsprechend viele Fondsanteile und Anteilbruchteile bis zur dritten Dezimalstelle unter Zugrundelegung des am Abrechnungstages geltenden Rücknahmepreises zurückgenommen werden.


Die Fondsgesellschaft hat im Vorjahr das Investmentdepot auftragsgemäß geschlossen und den Gegenwert ausgezahlt.

Die Sparzulagen kann die Investmentgesellschaft erst nach Eingang (hier also im neuen Jahr) verbuchen.

Auch hier noch einmal das betreffende Zitat aus den bei uns im Haus verwendeten Vertragsklauseln:

Zitat:
Daraufhin gewährte Sparzulagen werden erst zum Ende der gesetzlichen Sperrfrist über das Anlageinstitut gezahlt. Die <Firmenname> legt diesen Betrag (gem. Ziffer 1.3) für den Anleger in Anteile des gewählten Fonds an und schreibt diese einem <Firmenname> Investmentdepot des Kunden gut, falls nicht eine direkte Auszahlung geboten erscheint.


Der Kunde kann ja auch nach Ablauf der Sparrfrist die Fondsanteile behalten. Von daher ist der Standardprozess der, dass (wie bei allen anderen Transaktionen) Anteile gekauft werden. Der letzte Satz des Zitats ist aber genau der geschilderte Sachverhalt: Wenn dies nicht im Sinne des Kunden ist, würden wir, wenn eine entsprechender Auftrag des Kunden vorliegt, eine Direktzahlung vornehmen.

Wenn kein expliziter Auftrag vorliegt, würde der Eingang der staatlichen Zulage bei uns im Haus wie eine normale Anlage behandelt werden, d.h. Wiedereröffnung des Depots und Kauf der Anteile.

Im geschilderten Beispielsfall haben wir ein Kommunikationsproblem. Die Bank hat den Auftrag aus dem Vorjahr nicht so verstanden, dass der Kunde eine Direktzahlung künftiger Zulagen wünscht, der Kunde hat es aber so gemeint. An der Stelle hilft die Juristerei leider nicht. Wenn dieser Fall vor Gericht käme, so müsste der Richter klären, was den genau der Auftrag war und wie er zu verstehen war. Hierbei kommt es auf den Wortlaut, den Kontext und die freie Beweiswürdigung des Richters an.

Das ist aber eigentlich kein Fall für den Richter sondern einer für eine Kulanzregelung. Einfach mal bei der Bank freundlich vorsprechen. Und am besten anbieten, gleich den Folgevertrag bei der Bank abzuschliessen; das erhöht die Motivation der Bank für Kulanz.
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Marie_22
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.02.2005
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die ausführliche und informative Antwort Smilie
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