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Private Berufsunfähigkeitsversicherung 50% Berufsunfähig

 
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urbanr
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Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 14:07    Titel: Private Berufsunfähigkeitsversicherung 50% Berufsunfähig Antworten mit Zitat

Hallo zussammen,

wie wird eine mindestens 50 % Berufsunfähigkeit bei privaten BUV rechtlich definiert?

Bedeudet dies z.B. Arbeitsvertragsänderung aufgrund fachärtzlicher Befundung von Ganz- auf Halbtagssrbeitszeit ?
Gibt es hier irgendwo Beispiele?

Die Formulierung ...............zu mindestens 50% berufsunfähig, bedeudet dies bei genau 50% oder 51%? Existieren hierüber bereits Urteile?

Die Formulierung ................bisherige Lebensstellung entspricht......

bedeudet doch letztendlich, das das Einkommen zu x Prozent weniger ist als vor der krankheitsbedingten Jobänderung. Welcher Maßstab ist hier anzuwenden?


Vielen Dank vorab, für alle die sich die MÜhe machen.

Gruß

UR
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zuberbühler
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Anmeldungsdatum: 26.06.2008
Beiträge: 186
Wohnort: Oyten

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo urbanr,

ab mind. 50 % bedeutet ab mind. 50 % und nicht ab mind. 51 %.

Bezgl. "bisherige Lebensstellung": Einige Versicherer haben in ihren Vertragsbedingungen festgelegt, bei wieviel Prozent niedrigerem Einkommen die bisherige Lebenstellung nicht mehr beibehalten wird, z. B. 25 % oder 30 %. Wenn nichts festgeschrieben ist, wird die aktuelle Rechtsprechung zugrund gelegt.

Mit besten Grüßen
zuberbühler
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dermayer
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Anmeldungsdatum: 11.08.2006
Beiträge: 107
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

zuberbühler hat folgendes geschrieben::

[...]
Bezgl. "bisherige Lebensstellung": Einige Versicherer haben in ihren Vertragsbedingungen festgelegt, bei wieviel Prozent niedrigerem Einkommen die bisherige Lebenstellung nicht mehr beibehalten wird, z. B. 25 % oder 30 %. Wenn nichts festgeschrieben ist, wird die aktuelle Rechtsprechung zugrund gelegt.
zuberbühler


Und die (Rechtsprechung) ist recht unterschiedlich...

Aber letztendlich ist der erste Ansatz nach Einkommen eh nicht der Richtige..

ERST muss Berufsunfähigkeit im bisherigen Beruf vorliegen.. denn eine Frage nach "bisherige Lebensstellung" spielt erst in der Prüfung einer sog. "Verweisung" (abstrakt oder konkret) eine Rolle..

Und zur bisherigen Lebensstellung gehört eben nicht nur das Einkommen.. sondern auch das Ansehen und die Wertschätzung...
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urbanr
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Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

-für 50% BU gibt es diesbezüglich Beispiele?

Kann ich als nicht Jurist Urteile speziell zur privaten BU irgendwo einsehen?

Ein Beispiel:

A war 6 Monate wegen derselben Krankheit ununterbrochen krank. Die private BU hat ihre Leistungspflicht anerkannt und für die 6 Monate vertragsgemäß geleistet.

A ändert nun aufgrund des gleichen Leidens wegen aufgrund ärztlichem Rat die Tätigkeit von Voll- auf Halbtagsbeschäftigung.

1. Gilt dies nun als 50 % BU, wenn dies so in den Vertragsbedingungen steht.

2. Entfällt hier die Prüfung, wie dies im ersten Leistungsfall vonnöten war, da es sich um das gleiche Leiden, die gleiche Krankheit handelt?


Danke noch einmal.

Gruß

UR
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dermayer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.08.2006
Beiträge: 107
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

urbanr hat folgendes geschrieben::
Danke für die Antworten.

-für 50% BU gibt es diesbezüglich Beispiele?

Kann ich als nicht Jurist Urteile speziell zur privaten BU irgendwo einsehen?


Nagtürlich gibt es Urteile und bei vielen Gerichten kann man die auch online einsehen. Tante google hilft.

Nur hilft die Pauschalaussage 50 % BU nichts, da keine zwei Fälle gleich sind (-> Menschen haben unterschiedliche Berufsaufgaben, unterschiedliche Erscheinungsformen von Krankheiten, unterschiedliche Konstitution, andere (ggf. mitwirkende) Vorerkrankungen)...

urbanr hat folgendes geschrieben::

Ein Beispiel:

A war 6 Monate wegen derselben Krankheit ununterbrochen krank. Die private BU hat ihre Leistungspflicht anerkannt und für die 6 Monate vertragsgemäß geleistet.

A ändert nun aufgrund des gleichen Leidens wegen aufgrund ärztlichem Rat die Tätigkeit von Voll- auf Halbtagsbeschäftigung.

1. Gilt dies nun als 50 % BU, wenn dies so in den Vertragsbedingungen steht.

2. Entfällt hier die Prüfung, wie dies im ersten Leistungsfall vonnöten war, da es sich um das gleiche Leiden, die gleiche Krankheit handelt?

UR


Da fehlt mir schon das Verständis für die Frage - wenn der Versicherer bereits wegen BU leistet, warum soll dann wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit, die womöglich aus medizinischen Gründen auch noch geboten ist, eine erneute Leistungsprüfung anfallen und was soll das mit der Frage, ob jemand zu 50 % BU ist zu tun haben (Vergleichsbasis ist die Leistungsfähigkeit nach Eintritt der BU mit dem Stand vorher in gesunden Tagen)..
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urbanr
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Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Dies ist so gemeint:

A war 6 Monate AU . Für diese Zeit wurde von der Versicherung geleistet, sowie es vertraglcih nach der 6 Monatsbedingung geregelt ist.

Nach diesen 6 Monaten arbeitet A wieder vollschichtig weiter. Und die Versicherung leistet demzufolge nicht mehr.

Einer erneuten Verschlechterung der Gesundheit zur Folge ( bedingt durch die gleiche Krankheit wie im ersten Leistungsfall) wird von medizinischer Seite empfohlen die Arbeitszeit zu reduzieren ( auf mindestens 50 % ) um einer noch weiteren Verschlechterung der gesundheitlichen Lage vorzubeugen.

Wird hier nun die Versicherung leisten, weil 1. 50 % BU vorliegt und 2. Sie wegen der Krankheit eh schon einmal geleistet hat, diese also anerkennt?
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dermayer
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Anmeldungsdatum: 11.08.2006
Beiträge: 107
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

urbanr hat folgendes geschrieben::
Dies ist so gemeint:

A war 6 Monate AU . Für diese Zeit wurde von der Versicherung geleistet, sowie es vertraglcih nach der 6 Monatsbedingung geregelt ist.

Nach diesen 6 Monaten arbeitet A wieder vollschichtig weiter. Und die Versicherung leistet demzufolge nicht mehr.

Einer erneuten Verschlechterung der Gesundheit zur Folge ( bedingt durch die gleiche Krankheit wie im ersten Leistungsfall) wird von medizinischer Seite empfohlen die Arbeitszeit zu reduzieren ( auf mindestens 50 % ) um einer noch weiteren Verschlechterung der gesundheitlichen Lage vorzubeugen.

Wird hier nun die Versicherung leisten, weil 1. 50 % BU vorliegt und 2. Sie wegen der Krankheit eh schon einmal geleistet hat, diese also anerkennt?


Neue Leistungen können dann "natürlich" auch nur nach einer erneuten Leistungsprüfung fällig werden. Denn die Versichertengemeinschaft (und damit auch Sie) hat Anspruch darauf, dass nicht "auf Zuruf", sondern nur bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen Leistungen erbracht werden. Ansonsten würde die Beiträge für alle schnell ins Unermessliche steigen..

Ob 50 % Bu vorliegt hat ja (mehr oder minder) nichts damit zu tun, welche Arbeitszeit (warum auch immer!) vereinbart wird. Die BU-Versicherung ist keine Arbeitsplatz oder -zeit Versicherung..

Raubbau an der Gesundheit muss nicht geleistet werden (sog. "überobligatorisches Verhalten")

Antworten kann Ihnen hier nur Ihr Versicherer geben, wenn Sie einen Leistungsantrag stellen.. und am besten sofort, wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihr Leistungsvermögen nur mehr 50 % (oder weniger) als in gesunden Tagen beträgt... (nicht, dass, falls keine rückwirkenden Leistungen vorgesehen sind, Sie wegen Fristversäumnissen für verspätete Monate keine Leistung erhalten.)
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urbanr
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Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort.

und Entschuldigung wenn die Darstellung ein bißchen dämlich ausschaut.

Letztlich geht es darum, eine langfristige AU, > 6 Monate was sowieso einer Leistungspflicht der Versicherung bedeuten würde , wie diese schon einmal vorlag, zu verhindern, in dem das Arbeitspensum reduziert wird.

Ein ärtzlicher Nachweis für eine >6 Monatige AU wäre genauso möglich, wie eine 50% Reduzierung der Arbeitszeit.

Nun die Frist zwischen der ersten Leistung und der erneuten Erkrankung, die zu einer Einschränkung führt ist demnach nicht von Bedeutung, da zwischendurch als " Geheilter"
der Beruf weiter ausgeübt wurde, oder verstehe ich das falsch?

Fals es nun zu kompliziert wird bitte nicht unnötig bemühen.

Danke für die bisherigen Antworten.

Gruß

UR
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