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diese seiten kennt man doch - zumindest schon oft drüber gelesen... da gibts dann downloads von programmen die es im netz überall umsonst zu downloaden gibt...
also für die nutzung des servers der firma oder wie? die 6 sekunden die man braucht um zb einen browser downzuloaden... na die rechnung möchte ich mal sehen...
also das was ich bisher immer so gelesen habe, ist dies tatsächlich eine abzocke und auch nicht rechtens... belegen kann ich das jedoch nicht...
@threadersteller: ich hab noch nie solch eine seite gesehen, immer nur von gehört... es wäre nett, wenn sie mir den link mal per private nachricht zukommen lassen würden...
von programmen die es im netz überall umsonst zu downloaden gibt...
Es gibt aber durchaus auch Programme die 1000 Euro und mehr kosten. Den Wert können wir nicht beurteilen, dies ist auch zur Beschreibung der Rechtslage nicht erforderlich. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
jetzt haben wir genau diesen punkt erreicht!
Sucht man Software so stößt man auf viele seiten im web, manche davon nicht sehr seriös die downloads anbieten, die trojaner entahlten oder ähnliches!
Es gibt aber auch viele portale, die durch anmeldung(kostenlos) downloads anbieten!
Deswegen war ich davon geblendet, da ich nirgends auf den ersten blick sah, dass dies eine kostenpflichtige anmeldung ist, um eine FREEWARE runter zu laden!
Gerne zahle ich Wertersatz für meine in anspruch genommene Leistung, in diesem Falle den Download einer FREEWARE-Software!
Jedoch gehts mir darum, aus dem "Abo" also einem 2 Jahresvertrag rauszukommen!
Deswegen frage ich um die Rechtslage, ob es rechtens ist, dass mir der Anbeiter einfach den 2 Jahresvertrag aufdrückt?
mfg
Es dürfte doch längst bekannt sein, dass versteckte Hinweise auf Kostenpflichtigkeit bei einem Eindruck der Kostenlosigkeit (z.B. durch Bezeichnung "Freeware") zumindest bei Verbrauchern ungültig sind. Und was nicht wirksam vertraglich vereinbart wurde, braucht nicht widerrufen zu werden. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ein Anbieter muss grundsätzlich darauf hinweisen, dass seine Seite kostenpflichtig ist.
Dieser Hinweis muss wahrnehmbar sein und min. in einer Schriftgröße wie das Angebot selbst.
Ein Kostenhinweis versteckt oder irgendwo in den AGB sind unwirksam.
Ob dies im beschriebenen Fall so ist, kann ich nicht beurteilen. Danach richtet sich aber die Rechtslage. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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