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Bademeister84 Interessierter
Anmeldungsdatum: 23.03.2009 Beiträge: 10
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Verfasst am: 23.03.09, 17:36 Titel: Parkplatz Kündigung |
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Hallo, mich beschäftigt seit letztem Wochenende folgendes Problem:
Wie ist die Rechtslage wenn mir der Vermieter meinen Parkplatz, den ich zusammen mit der Wohnug (seit Dez. 07) gemietet habe, kündigt weil er den Parkplatz verkauft hat.
Die Kündigung kam in meinem Fall am 21.03 und ist wirksam zum 01.04. Wie lange sind in dem Fall die Fristen, bzw. hat er überhaupt das Recht den Parkplatz zu kündigen?
Würde mich über eine schnelle Antwort freuen
MfG |
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Volker Kles FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 23.03.09, 17:44 Titel: |
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Teilkündigungen von Verträgen (auch Mietverträgen) sind unzulässig, es sei denn, sie sind erlaubt (vertraglich vereinbart). Anders wäre es nur, wenn Sie zwei Verträge hätten, einen für die Wohnung und einen für den Parkplatz. _________________ Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben |
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Bademeister84 Interessierter
Anmeldungsdatum: 23.03.2009 Beiträge: 10
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Verfasst am: 23.03.09, 17:53 Titel: |
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Gibt es hierzu bestimmte Paragrafen?
Und was ist eigentlich mit dem Käufer des Parkplatzes, der will ihn bestimmt für sich selbst nutzen. |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 23.03.09, 18:05 Titel: |
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Sie haben leider noch keine Antwort darauf gegeben ob es einen oder zwei Mietverträge gibt? _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht |
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Volker Kles FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 23.03.09, 18:06 Titel: |
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BGB § 573b. Danach sind Teilkündigungen nur zum Zwecke der Schaffung von Wohnraum zulässig. Übrigens: Der Käufer kann wg. Entfall der Geschäftsgrundlage vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer bekannt gewesen ist, dass der Parkplatz selbst genutzt werden sollte. _________________ Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben |
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Volker Kles FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 23.03.09, 18:08 Titel: |
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Volker Kles hat folgendes geschrieben:: | Teilkündigungen von Verträgen (auch Mietverträgen) sind unzulässig, es sei denn, sie sind erlaubt (vertraglich vereinbart). | Ich muß mich korrigieren. BGB § 573b(5): "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam". _________________ Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben |
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Bademeister84 Interessierter
Anmeldungsdatum: 23.03.2009 Beiträge: 10
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Verfasst am: 23.03.09, 18:20 Titel: |
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Ich habe einen Auszug aus dem Vertrag kopiert wo die Punkte Wohnungsmiete und Parkplatzmiete vermerkt sind. Kann ich die hier im Forum reinstellen oder verstösst es gegen die Forenregel? (Namen usw. geschwärzt) |
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juggernaut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 23.03.09, 18:20 Titel: |
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Volker Kles hat folgendes geschrieben:: | Übrigens: Der Käufer kann wg. Entfall der Geschäftsgrundlage vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer bekannt gewesen ist, dass der Parkplatz selbst genutzt werden sollte. |
?
mit wegfall der geschäftsgrundlage hat das nun nix zu tun. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche) |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 23.03.09, 18:24 Titel: |
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Also gibt es nur einen Mietvertrag der die Wohnung und den Parkplatz beinhaltet. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht |
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Bademeister84 Interessierter
Anmeldungsdatum: 23.03.2009 Beiträge: 10
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Verfasst am: 23.03.09, 18:25 Titel: |
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so hätte ich es auch formulieren können
Also Ja, nur ein Mietvertrag. |
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Volker Kles FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 23.03.09, 18:36 Titel: |
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juggernaut hat folgendes geschrieben:: | mit wegfall der geschäftsgrundlage hat das nun nix zu tun. | Ich zielte auf BGB § 313(2) ab, doch Sie haben recht: Einseitige Vorstellungen des Käufers über die Nutzung gelten nicht, es sei denn eine bestimmte Nutzung (Eigenbedarf)wäre vertraglich vereinbart. _________________ Gruß
V.K.
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Bademeister84 Interessierter
Anmeldungsdatum: 23.03.2009 Beiträge: 10
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Verfasst am: 23.03.09, 18:49 Titel: |
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Ich verstehe die Lage bis jetzt so das ich weiterhin Mieter dieses Stellplatzes bin und bleibe, die Kündigung unwirksam ist (Habe am Tag darauf der Kündigung schriftlich wiedersprochen) und der Käufer dieses Stellplatzes meine Miete für den Stellplatz erhält? |
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Volker Kles FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 23.03.09, 18:54 Titel: |
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Das haben Sie vollkommen richtig verstanden. _________________ Gruß
V.K.
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Bademeister84 Interessierter
Anmeldungsdatum: 23.03.2009 Beiträge: 10
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Verfasst am: 23.03.09, 19:14 Titel: |
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Es kommt mir jedoch seltsam vor, da ja der Besitzer des Parkplatzes nicht mehr der Vermieter meiner Wohnung ist und es somit keinen direkten Bezug zu der ganzen Sache gibt. Vorallem wird im Mietvertrag auch der Parkplatz nicht direckt bezeichnet,nur das ich einen miete.
Bzw. wäre es möglich das es im Mietvertrag eine Klauesl dazu gibt die es den Vermieter ermöglicht mir zu kündigen oder wären solche unwirksam?
Und: Hätte der neue Besitzter die Möglichkeit soetwas wie Eigenbedarf anzumelden?
Fragen über Fragen
Vor allem, vielen Dank für die bisherigen Antworten! |
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Volker Kles FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 23.03.09, 19:25 Titel: |
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Wenn der PP im MV nicht bezeichnet wurde, haben Sie irgendeinen gemietet, ähnlich wie in einem Parkhaus, bei dem sie nicht auf einem bestimmten Platz parkieren müssen. Damit nimmt die Sache allerdings eine für Sie ungünstige Wende. _________________ Gruß
V.K.
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