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Parkplatz Kündigung
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Bademeister84
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 17:36    Titel: Parkplatz Kündigung Antworten mit Zitat

Hallo, mich beschäftigt seit letztem Wochenende folgendes Problem:

Wie ist die Rechtslage wenn mir der Vermieter meinen Parkplatz, den ich zusammen mit der Wohnug (seit Dez. 07) gemietet habe, kündigt weil er den Parkplatz verkauft hat.
Die Kündigung kam in meinem Fall am 21.03 und ist wirksam zum 01.04. Wie lange sind in dem Fall die Fristen, bzw. hat er überhaupt das Recht den Parkplatz zu kündigen?

Würde mich über eine schnelle Antwort freuen Smilie

MfG
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

Teilkündigungen von Verträgen (auch Mietverträgen) sind unzulässig, es sei denn, sie sind erlaubt (vertraglich vereinbart). Anders wäre es nur, wenn Sie zwei Verträge hätten, einen für die Wohnung und einen für den Parkplatz.
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Gruß
V.K.
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Bademeister84
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Gibt es hierzu bestimmte Paragrafen?
Und was ist eigentlich mit dem Käufer des Parkplatzes, der will ihn bestimmt für sich selbst nutzen.
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ktown
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:05    Titel: Antworten mit Zitat

Sie haben leider noch keine Antwort darauf gegeben ob es einen oder zwei Mietverträge gibt?
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Volker Kles
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:06    Titel: Antworten mit Zitat

BGB § 573b. Danach sind Teilkündigungen nur zum Zwecke der Schaffung von Wohnraum zulässig. Übrigens: Der Käufer kann wg. Entfall der Geschäftsgrundlage vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer bekannt gewesen ist, dass der Parkplatz selbst genutzt werden sollte.
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Volker Kles
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Volker Kles hat folgendes geschrieben::
Teilkündigungen von Verträgen (auch Mietverträgen) sind unzulässig, es sei denn, sie sind erlaubt (vertraglich vereinbart).
Ich muß mich korrigieren. BGB § 573b(5): "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam".
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Bademeister84
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe einen Auszug aus dem Vertrag kopiert wo die Punkte Wohnungsmiete und Parkplatzmiete vermerkt sind. Kann ich die hier im Forum reinstellen oder verstösst es gegen die Forenregel? (Namen usw. geschwärzt)
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Volker Kles hat folgendes geschrieben::
Übrigens: Der Käufer kann wg. Entfall der Geschäftsgrundlage vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer bekannt gewesen ist, dass der Parkplatz selbst genutzt werden sollte.

?

mit wegfall der geschäftsgrundlage hat das nun nix zu tun.
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.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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ktown
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:24    Titel: Antworten mit Zitat

Also gibt es nur einen Mietvertrag der die Wohnung und den Parkplatz beinhaltet.
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Bademeister84
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

so hätte ich es auch formulieren können Smilie
Also Ja, nur ein Mietvertrag.
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Volker Kles
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:36    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
mit wegfall der geschäftsgrundlage hat das nun nix zu tun.
Ich zielte auf BGB § 313(2) ab, doch Sie haben recht: Einseitige Vorstellungen des Käufers über die Nutzung gelten nicht, es sei denn eine bestimmte Nutzung (Eigenbedarf)wäre vertraglich vereinbart.
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Bademeister84
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Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe die Lage bis jetzt so das ich weiterhin Mieter dieses Stellplatzes bin und bleibe, die Kündigung unwirksam ist (Habe am Tag darauf der Kündigung schriftlich wiedersprochen) und der Käufer dieses Stellplatzes meine Miete für den Stellplatz erhält?
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

Das haben Sie vollkommen richtig verstanden.
_________________
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Bademeister84
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 19:14    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt mir jedoch seltsam vor, da ja der Besitzer des Parkplatzes nicht mehr der Vermieter meiner Wohnung ist und es somit keinen direkten Bezug zu der ganzen Sache gibt. Vorallem wird im Mietvertrag auch der Parkplatz nicht direckt bezeichnet,nur das ich einen miete.
Bzw. wäre es möglich das es im Mietvertrag eine Klauesl dazu gibt die es den Vermieter ermöglicht mir zu kündigen oder wären solche unwirksam?

Und: Hätte der neue Besitzter die Möglichkeit soetwas wie Eigenbedarf anzumelden?

Fragen über Fragen Smilie

Vor allem, vielen Dank für die bisherigen Antworten!
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der PP im MV nicht bezeichnet wurde, haben Sie irgendeinen gemietet, ähnlich wie in einem Parkhaus, bei dem sie nicht auf einem bestimmten Platz parkieren müssen. Damit nimmt die Sache allerdings eine für Sie ungünstige Wende.
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Gruß
V.K.
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