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Parkplatz Kündigung
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Bademeister84
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 19:33    Titel: Antworten mit Zitat

Aber seltsamer weise steht in seiner Kündigung, das mir Stellplatz "5" gekündigt wird, was bei einer logischen Zuordnung der Parklätze genau auf den von mir benutzen und (habe vergessen zu erwähnen) mir mündlich zugesprochenen, hinweisen würde.

Nachtrag: Muss zwischen mir und dem neuen Besitzer ein neuer Vertrag erstellt werden oder in irgend einer anderen Art und Weise schriftlich festgehalten werden?
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Volker Kles
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der VM den PP 5 kündigte, hat er (falls das auch Ihre Ansicht ist) diesen an Sie vermietet hat. Mit dem Käufer brauchen Sie keinen neuen Vertrag abschließen, denn "Kauf bricht Miete nicht", d.h., der Käufer tritt mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden MV ein.

Nur mal so: Gibt es keinen akzeptablen Ersatzparkplatz? Ich meine, dadurch könnten Sie eine Eintrübung des Mietverhältnisses durchaus vermeiden.
_________________
Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
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Bademeister84
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

In meinem Schreiben an den Vermieter habe ich auch einen "Tausch" angeboten, was er aber verneinte und mir eine weitere Person empfahl die Stellplätze vermietet die in der unmittelbaren Umgebung sein sollen.
Da ich ja im Grunde auch an einer friedlichen Lösung interessiert bin, habe ich diese Person kontaktiert. Jedoch werde frühestens morgen erfahren ob ich dort einen akzeptabelen Stellplatz anmieten kann.

Nur ist es mir wichtig das ich über meine Rechte bescheid weis. Denn mein Vermieter hat mir in einer ziemlich Arroganten Art zu verstehen gegeben das ich gegen diese Kündigung nichts tun kann und doch bitte froh sein sollte das er mir so eine großzüge Frist gesetzt hat.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 07:59    Titel: Antworten mit Zitat

Also in der Beurteilung des Falles läuft, meiner Meinung nach was schief.

Der Stellplatz ist mit dem Wohnungsmietvertrag mitgemietet.
Wenn kein Stellplatz benannt wurde hat das nicht zwangsläufig die Folge, dass man keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz hat.Es könnte erstens nur 1 Stellplatz vorhanden oder zweitens die Stellplatze wohnungsbezogen beschildert sein.

Wenn es rechtens wäre, dass der Vermieter den Stellplatz verkaufen darf. Wie läuft es dann mit der Miete. Der Mietvertrag läuft über die Wohnung mit einem Stellplatz. Also muß ich als Mieter diese Mieter weiterhin an den Vermieter schicken. Wer gibt aber nun den Anteil der Miete für den Stellplatz an den Käufer des Stellplatzes weiter?
Ich als Mieter habe erstens nicht das Recht den Mietpreis zu splitten und an zwei getrennte Personen zu schicken und zweitens weis ich als Mieter ja auch nicht wie groß dieser Anteil ist.
_________________
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

Bademeister84 hat folgendes geschrieben::
Mein Vermieter hat mir in einer ziemlich Arroganten Art zu verstehen gegeben das ich gegen diese Kündigung nichts tun kann.


Womit er falsch liegt. Eine Teilkündigung ist nicht möglich, die rechtlichen Grundlagen nach BGB wurden oben schon genannt. Der Mieter z.B. kann auch nicht hergehen und bei einer 4-Zimmer-Wohnung ein Zimmer kündigen und die Miete entsprechend kürzen... Also - die Teilkündigung ist unwirksam, der Mieter zahlt die komplette Miete samt Stellplatz weiter an seinen Vermieter (Vertragspartner) und stellt sein Auto auch weiterhin auf den Stellplatz.

Der Mieter muss auch nichts gegen diese Kündigung tun - sie ist aus sich heraus unwirksam weil sie gegen o.g. Paragraphen verstößt.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

ktown hat folgendes geschrieben::
Ich als Mieter habe erstens nicht das Recht den Mietpreis zu splitten und an zwei getrennte Personen zu schicken...

nicht nur das recht, sondern die pflicht. durch den verkauf des stellplatzes (wir unterstellen mal, dass es ein konkreter stellplatz ist und dieser auch "verkauft" werden konnte) tritt der erwerber gemäß 566 BGB in das mietverhältnis darüber ein. folglich hat der mieter jetzt zwei vermieter: einen für die wohnung, einen für den stellplatz. also muß er auch die auf den stellplatz entfallende miete an den neuen vermieter überweisen, es sei denn ...

ktown hat folgendes geschrieben::
... und zweitens weis ich als Mieter ja auch nicht wie groß dieser Anteil ist.

... das ist der fall. dann müssen sich die vermieter untereinander auseinandersetzen.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
folglich hat der mieter jetzt zwei vermieter

Das seh ich nicht so.
Meiner Ansicht nach ist der Vermieter für die Erfüllung des Mietvertrages (dessen Inhalt Wohnung incl. Parkplatz ist und eine Teilkündigung nicht möglich ist) verantwortlich.
Auch wenn er seinen Parkplatz irgendjemandem verkauft.
Der Käufer müsste sich dann das anteilige Mietentgelt für den Parkplatz vom Vermieter holen. Das braucht den Mieter überhaupt nicht zu interessieren.
Die Gesäßkarte hat der Käufer des Parkplatzes an der Backe.
_________________
Wir machen das mit den Fähnchen!
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DMC
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 13:06    Titel: Antworten mit Zitat

Bademeister84 hat folgendes geschrieben::
Ich verstehe die Lage bis jetzt so das ich weiterhin Mieter dieses Stellplatzes bin und bleibe, die Kündigung unwirksam ist

Ja, da der Stellplatz zusammen mit der Wohnung als gesamte Einheit vermietet wurde, greift hier § 566 BGB, Teilkündigung nach § 573b BGB nicht möglich.

Bademeister84 hat folgendes geschrieben::
und der Käufer dieses Stellplatzes meine Miete für den Stellplatz erhält?

nein! Die Miete erhält weiterhin der bisherige Vermieter BGH, Az. VIII ZR 399/03 (hatten wir erst kürzlich).

karli hat folgendes geschrieben::
Der Käufer müsste sich dann das anteilige Mietentgelt für den Parkplatz vom Vermieter holen. Das braucht den Mieter überhaupt nicht zu interessieren.
Die Gesäßkarte hat der Käufer des Parkplatzes an der Backe.

Vollkommen korrekt!

Soll heißen: Für Sie ändert sich genau nichts.
Das Papier mit der Kündigung können Sie wieder dem Wertstoffkreislauf zuführen.



Bademeister84 hat folgendes geschrieben::
Mein Vermieter hat mir in einer ziemlich Arroganten Art zu verstehen gegeben das ich gegen diese Kündigung nichts tun kann.

Dann würde ich ihm in einer ähnlich arroganten Art zu verstehen geben, dass er offensichtlich nicht mit dem Deutschen Rechtssystem vertraut ist.

Gruß
DMC
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

DMC hat folgendes geschrieben::
Bademeister84 hat folgendes geschrieben::
und der Käufer dieses Stellplatzes meine Miete für den Stellplatz erhält?
nein! Die Miete erhält weiterhin der bisherige Vermieter BGH, Az. VIII ZR 399/03 (hatten wir erst kürzlich).

den "bisherigen" vermieter gibt es nun aber nach der von dir zitierten entscheidung nicht mehr - es soll eine bruchteilsgemeinschaft geworden sein.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
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DMC
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 15:39    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
den "bisherigen" vermieter gibt es nun aber nach der von dir zitierten entscheidung nicht mehr - es soll eine bruchteilsgemeinschaft geworden sein.

Trotzdem kann die Gesamtmiete weiterhin an diese Person, (bisheriger Vermieter = jetztiger Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft) entrichtet werden. Wie sie das aufteilen, müssen die Teilhaber untereinander ausmachen. Das ist nicht Aufgabe des Mieters.

Gruß
DMC
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Bademeister84
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 18:09    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für eure Zahlreichen Antworten. Und es ist ein gutes Gefühl zu wissen im Recht zu sein.

Jedoch steh ich in einem Zwiespalt da ich noch sicherlich 2-3 Jahre vorhabe dort zu wohnen, liegt mir viel daran diese Angelegenheit friedlich zu lösen.
Weiterhin habe ich einen Stellplatz ausfindig gemacht der in der unmittelbaren Umgebung liegt, wobei der Vermieter des PP eine andere Person als mein Wohnungsvermieter ist.
Vom Preis her liegen würde ich beim neuen Parkplatz 1,50€ p.M. sparen.

Wäre es möglich, gemäß dem Fall ich würde den neuen PP anmieten, meien bestehenden PP zu kündigen, da ja in diesem Fall beide Parteien der Kündigung zustimmen?
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn sie nur eine Miete für Wohnung und Stellplatz zahlen woher wissen sie dann, dass sie pro Monat sparen könnten?

Zitat:
liegt mir viel daran diese Angelegenheit friedlich zu lösen
Dies muß aber nicht zwangsläufig heißen, dass man den Forderungen des Vermieters bedingungslos nachgibt.

Zitat:
Wäre es möglich, gemäß dem Fall ich würde den neuen PP anmieten, meien bestehenden PP zu kündigen, da ja in diesem Fall beide Parteien der Kündigung zustimmen?

Wenn dann müßten sie den kompletten Mietvertrag kündigen und mit dem Vermieter einen Neuen nur über die Wohnung abschließen.
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Bademeister84
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Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mietvertrag sieht im Grunde so aus: http://yfrog.com/04kndigung2j
Also unter a) wohnungsmiete und b) Stellplatzmiete. Dies ist ja dann ein Mietvertrag für Wohnung und Stellplatz. Also ist die Miete des PP meines erachtens nach nicht getrennt von der Wohnug zu sehen, oder irre ich mich?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, ein Mietvertrag für die Wohnung und Abstellplatz. Keines von beiden kann einzeln gekündigt werden, nur beides gemeinsam.
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