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Zu schnell mit Restalkohol

 
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Mimmi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.02.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:18    Titel: Zu schnell mit Restalkohol Antworten mit Zitat

Hallo,
Person A ist geblitzt und angehalten worden. Wie schnell, weiß ich nicht, aber der Beamte hat Alkohol gerochen und es wurde gepustet (0,55) Restalkohol. Es wurde auch eine Blutprobe entnommen. Mit welchen Konsequenzen muss A rechnen. Fahrverbot ? Wie lange ?
Danke für Infos.
Gruß
Mimmi
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Volker Kles
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

StVG §§ 24a, 25.
_________________
Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
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Mimmi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.02.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, soll ich das jetzt bei Google eingeben?
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Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 20:40    Titel: Re: Zu schnell mit Restalkohol Antworten mit Zitat

Mimmi hat folgendes geschrieben::
(0,55)

0,55 was? Promille oder mg/l ?

Mimmi hat folgendes geschrieben::
Mit welchen Konsequenzen muss A rechnen.

Das kommt darauf an.

Falls es sich um 0,55‰ handelte und die Fahrt als Ordnungswidrigkeit (§24a StVG) angesehen wird, drohen A 500 EUR Bußgeld, 28,50 EUR Gebühren, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Allerdings scheint hier der Verdacht einer Straftat (§315c StGB) zu bestehen, darauf deutet jedenfalls die Anordnung einer Blutentnahme hin. Dies könnte daran liegen, daß es sich bei dem festgestellten Atemalkoholwert um 0,55mg/l handelte, was dann etwa 1,1‰ entspräche oder aber daran, daß bei einem Wert von 0,55‰ die Geschwindigkeitsübertretung als Ausfallerscheinung gewertet wird, wodurch A sich bereits ab 0,3‰ im Straftatbereich bewegte.
Falls die Fahrt tatsächlich als Straftat geahndet werden sollte, droht A die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperre von etwa 10 Monaten und eine Gldstrafe von ca. 30-40 Tagessätzen (1 Tagessatz entspricht 1/30 des verfügbaren Netto-Monatseinkommens).
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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