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folgender Fall:
ein technisches Gerät wurde vom Verkäufer (Privatverkauf auch mit Ausschluss von Garantie und Rückgabe) verkauft!
Die Ware wurde ordnungsgemäß verpackt und an den Käufer gesendet!
Dieser hat nach dem Erhalt der Ware mitgeteilt , daß ein Defekt vorliegt! Der Käufer hat aber nicht direkt beim Abholen vom Versender die Ware ausgepackt und kontrolliert!
Er sagt es sei auch keine Beschädigung an der Verpackung zu erkennen!
Der Verkäufer sagt das die Ware ohne den Defekt verschickt wurde und fordert erstmal Fotos!
Es könnte ja auch sein das dem Käufer die Ware kaputt gegangen ist! Die Kosten einer Reperatur belaufen sich auf ca. 150€ ! Der Verkäufer bietet nun ein persönliches Entgegenkommen von ca.50€ an!
Wie ist die rechtliche Situation!
Ist es nicht so das, dass Risiko beim Käufer liegt und der Verkäufer kein Problem hat?
§ 447 BGB Gefahrübergang beim Versendungskauf http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Der Verkäufer ist allerdings zu einer angemessenen Verpackung verpflichtet.
Falls die Verpackung hinreichend war und der Artikel versichert verschickt wurde, sollte man einen Transportschaden binnen der Meldefrist dem Versandunternehmen melden.
Ob oder ob nicht eine Verpackung ausreichend ist können die Leser hier nicht wissen, dass können nur der Verkäufer, der Käufer und evtl. hinzugezogene Sachverständige des Transportunternehmens sehen.
Entscheidend ist, ob die Ware bei Gefahrenübergang (hier Übergabe an den Versender) mangelhaft war. Dies muss der Käufer nachweisen. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Entscheidend ist, ob die Ware bei Gefahrenübergang (hier Übergabe an den Versender) mangelhaft war. Dies muss der Käufer nachweisen.
Alternativ könnte ein Käufer nachweisen, dass ein kleines bisschen Karton für ein empfindliches Elektrogerät einfach zu wenig Polsterung ist und dass Innenleben durch die Stöße beschädigt wurde -> Transportschaden wegen Mangelhafter Verpackung.
Professionelle Verpackung empfindlicher technischer Geräte erfolgt meist in zwei Kartons mit Luftkissen dazwischen.
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