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Verfasst am: 23.03.09, 20:54 Titel: Umlage für Instandhaltungsrücklage absetzbar?
Hallo zusammen,
ist die monatliche Umlage für die Instandhaltungsrücklage von der Steuer absetzbar? Z.B. als Erhaltungsaufwand?
Hintergrund meiner Frage: Die Instandhaltungsrücklage darf beim Verkauf der Immobilie nicht auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden, da sie ja für den Schadensfall, der in der Zukunft unweigerlich eintreten wird, bereits schon ausgegeben ist, da der gegenwärtige Besitzer ja die Immobilie entsprechend "abnutzt".
Daher denke ich, dass die Kosten bereits mit der Zahlung der monatlichen Umlage anfallen.
Oder sehe ich das falsch?
Wie seht Ihr das?
Danke & Gruß
-- Solderdot
Verfasst am: 23.03.09, 21:17 Titel: Re: Umlage für Instandhaltungsrücklage absetzbar?
Solderdot hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,
ist die monatliche Umlage für die Instandhaltungsrücklage von der Steuer absetzbar? Z.B. als Erhaltungsaufwand?
Hintergrund meiner Frage: Die Instandhaltungsrücklage darf beim Verkauf der Immobilie nicht auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden, da sie ja für den Schadensfall, der in der Zukunft unweigerlich eintreten wird, bereits schon ausgegeben ist, da der gegenwärtige Besitzer ja die Immobilie entsprechend "abnutzt".
Daher denke ich, dass die Kosten bereits mit der Zahlung der monatlichen Umlage anfallen.
Oder sehe ich das falsch?
Wie seht Ihr das?
Danke & Gruß
-- Solderdot
Die Instandhaltungsrücklage ist wie die Zahlung in eine Sparbüchse. Erst wenn sie gebraucht wird, fallen Kosten an, die dann ggf. steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Kosten fallen also nicht bereits bei Zahlung der monatlichen Umlage an.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Danke für die Antwort.
Klingt logisch und nachvollziehbar.
Dann gelten bei der Steuer also (mal wieder) andere Grundsätze als sonstwo...
Gruß
-- Solderdot
ich würde das etwas differenzierter sehen: Steuerrechtlich gilt das Zu- bzw. Abflussprinzip, also wann der Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausscheidet. Legt sich jemand eine Rücklage auf dem eigenen Sparkonto an, ist das noch nicht der Fall. Anders hingegen, wenn der Betrag an eine Hausverwaltung (WEG) gezahlt wird. Dann fließt er einer anderen juristischen Person zu und ist folglich aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden. _________________ Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
@Ronald: wie weit sind wir denn mit der berücksichtigung der WEG-reform im steuerrecht? da sei dem urteil des BGH und der sich anschließenden änderung des WEG diese nunmehr ein teilrechtsfähiger verband ist, fließen die monatlichen zuführungen zur IHR ab, und zwar an eine andere rechtsperson, die auch nicht wirtschaftlich identisch mit dem eigentümer ist.
hat sich da was geändert bzw. soll sich da was ändern? _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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