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Verfasst am: 23.03.09, 21:21 Titel: Prüfungsordnung: Wiederholung von Prüfungen
Hallo,
nehmen wir an, dass in einer Prüfungsordnung das Folgende steht:
" ...alle anderen Module können höchstens zweimal wiederholt werden....
Eine Wiederholungsprüfung muss jeweils innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden."
1. Frage:
Wie viel Zeit hat denn ein Studierende, um die erste nicht bestandene Prüfung zu wiederholen?
A. nur 1 Jahr ?
1 Modul = 1 Semester
2 Module = 2 Semester = 1 Jahr
oder
B. 2 Jahre?
1. Wiederholung -> 1 Jahr
2. Wiederholung -> noch 1 Jahr
2. Frage:
Wie ist es üblich in der Praxis? Darf man vielleicht nicht nur 2 sondern 20 mal wiederholen? Gibt's welche übliche Grenzen?
1. B.
2. Es ist üblich, dass man eine Pflichtprüfung spätestens im 3. Versuch bestehen muss. Sonst wird man zwangsexmatrikuliert und kann dieses Studium an keiner deutschen Hochschule zu Ende bringen.
3. Bei uns an der FH darf man nach einem Durchfall in einer Prüfung eigentlich so lange mit dem nächsten Versuch warten wie man möchte. Begrenzung gibt es m.W. nur durch die Umstellung auf Bachelorstudiengänge. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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