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Scheidung und Immobilie

 
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xpet
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.05.2005
Beiträge: 52
Wohnort: Remscheid

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 10:09    Titel: Scheidung und Immobilie Antworten mit Zitat

Hätte mal eine Frage zum Thema Eigentum und Scheidung
2 Beispiele

in einem fiktiven Fall gehe ich davon aus, dass ER berufstätig ist und SIE Hausfrau spielt und keine Einkünfte erwirtschaftet. Eigentumsanteile 50:50

Somit wird die gesamte Belastung der Immolie durch den Berufstätigen Ehemann gezahlt. Im Falle der Scheidung möchte er das Haus verkaufen

Fall 1 : Ehemann wohnt im Haus, Ehefrau ist ausgezogen
Fall 2 : Ehefrau wohnt im Haus (keine Kinder), Ehemann ist ausgezogen

Ich gehe mal davon aus, dass keiner das Eigentum ohne Zustimmung des Ehepartners verkaufen kann.

Gibt es eine Möglichkeit, dass der zu 100% zahlende Ehemann das Haus auch ohne Zustimmung veräußern kann, weil seine eigene finanzielle Lage die Zahlungen erschweren.

Ist es dem zahlenden Ehepartner überhaupt zuzumuten, weiterhin für ein Objekt zu zahlen, was er ggfls. gar nicht nutzen kann (weil Ehefrau drin wohnt) ?

Oder ist die einzige Möglichkeit die Zwangsvollstreckung ?

Wäre für einen Tip dankbar

Gruß Xaver
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 10:55    Titel: Re: Scheidung und Immobilie Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich gehe mal davon aus, dass keiner das Eigentum ohne Zustimmung des Ehepartners verkaufen kann.
Gibt es eine Möglichkeit, dass der zu 100% zahlende Ehemann das Haus auch ohne Zustimmung veräußern kann, weil seine eigene finanzielle Lage die Zahlungen erschweren.

Nein.

Zitat:
Ist es dem zahlenden Ehepartner überhaupt zuzumuten, weiterhin für ein Objekt zu zahlen, was er ggfls. gar nicht nutzen kann (weil Ehefrau drin wohnt)?

Ja.

Wenn beide Ehepartner Schuldner der Belastungen sind, braucht aber derjenige Ehepartner, der die eheliche Lebensgemeinschaft durch Auszug aus dem beiden Ehepartnern gemeinsam gehörenden Haus beendet hat, die Belastungen nur noch zur Hälfte zu tragen, auch wenn er diese zuvor allein getragen hatte. Dies gilt nicht, wenn die Ehepartner eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Zitat:
Oder ist die einzige Möglichkeit die Zwangsvollstreckung?

Jeder Miteigentümer kann im Prinzip die Zwangsversteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (Teilungsversteigerung) beantragen. Vor der Scheidung der Ehe könnte ein Antrag auf Teilungsversteigerung aber unzulässig sein, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück um das ganze oder annähernd das ganze Vermögen des antragstellenden Ehepartners handelt.
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xpet
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.05.2005
Beiträge: 52
Wohnort: Remscheid

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zitat:
Ist es dem zahlenden Ehepartner überhaupt zuzumuten, weiterhin für ein Objekt zu zahlen, was er ggfls. gar nicht nutzen kann (weil Ehefrau drin wohnt)?

Ja.

Wenn beide Ehepartner Schuldner der Belastungen sind, braucht aber derjenige Ehepartner, der die eheliche Lebensgemeinschaft durch Auszug aus dem beiden Ehepartnern gemeinsam gehörenden Haus beendet hat, die Belastungen nur noch zur Hälfte zu tragen, auch wenn er diese zuvor allein getragen hatte. Dies gilt nicht, wenn die Ehepartner eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Das hört sich ja ganz gut an. Da jedoch die Ehefrau ohne eigenes Einkommen im Haus wohnt und nicht für die Belastung aufkommen kann wird sich doch die Bank das Geld beim Ehemann holen, oder ?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

xpet hat folgendes geschrieben::
Da jedoch die Ehefrau ohne eigenes Einkommen im Haus wohnt und nicht für die Belastung aufkommen kann, wird sich doch die Bank das Geld beim Ehemann holen, oder?

Vermutlich. Der Ehemann könnte versuchen, mit der Bank eine günstigere Regelung zu vereinbaren (z.B. vorübergehende Aussetzung der Tilgung, Reduzierung des Tilgungsanteils).
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