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Fallen Sachprämien unter Verbrauchsgüterkauf?

 
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morituri
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 11:18    Titel: Fallen Sachprämien unter Verbrauchsgüterkauf? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich hätte da mal eine Frage zu Prämienversendungen die im Zuge z.B. einer Eröffnung eines Kontos erfolgen. Sprich, man eröffnet ein Konto bei einer Bank und erhält dann vom Vermittler noch eine Prämie geschenkt.

Fällt die Prämie unter die Regelungen des § 433 BGB ff. bzw. § 474 BGB ff., also muss sich der Prämiengeber gegenüber dem Prämienberechtigten so Verhalten, wie bei einem normalen (Fernabsatz) Kaufvertrag und an die Regelungen wie bspw. Gefahrenübergang erst bei Erhalt der Ware usw. halten?

Oder kann der Prämiengeber (der ja nur die Kontoeröffnung vermittelt) in den Prämien-AGB rel. frei von diesen Beschränkungen alles Mögliche festlegen?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Aus meiner Sicht fehlt es am entscheidenden Merkmal des Kaufvertrages, nämlich der Kaufpreiszahlung.

I.Ü. halte ich es für unzumutbar einem Prämiengeber dieselben Pflichten wie einem Unternehmer, der mit dem Verkauf seinen Lebensunterhalt verdient, aufzuerlegen.
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morituri
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Rückmeldung! Genau das dachte ich mir auch, es fehlt einfach das Geld, dass die Seiten wechselt.

Im Übrigen gehe ich in diesem Fall davon aus, dass der Prämiengeber ein Unternehmer ist. Welche Verpflichtungen ergeben sich dann für diesen, wenn die Regelungen aus § 433/474 nicht greifen? Ist er bei der AGB Gestaltung völlig frei und kann eben auch die Gefahr des Versandes einfach so auf den Empfänger abwälzen?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

Die Gefahr des Versandes trägt ja regelmäßig der Empfänger, nur beim Verbrauchsgüterkauf hat der Gesetzgeber dies ausnahmsweise anderes geregelt.

Das Interesse des Prämienempfängers ist hingegen wohl geringer zu gewichten als das des Prämiengebers...
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morituri
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, nochmals danke für die Antwort. Dann würde mich nur noch interessieren, wie es sich mit der Gewährleistung verhält:

Gibt es bei solchen Geschäften dann überhaupt eine gesetzliche Gewährleistung auf das Produkt? Ist ggf. nicht mal eine Sachmängelhaftung denkbar, d.h. der Prämienversender muss, wenn in den AGB so geregelt, für Sachmängel an der Prämie nicht haften?
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man von einer Schenkung ausgeht, wäre wohl § 524 BGB interessant.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hat der Vermittler einfach so die Prämie geschenkt oder hat er durch Werbung o.ä. versprochen, jedem Kontoeröffner die Prämie zu schenken?
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morituri
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die Prämie wird jeweils vor Abschluss versprochen bzw. kann vom Kunden ausgewählt werden.

@ spraadhans

Wenn ich § 524 BGB Abs. 2 richtig interpretiere hat der Beschenkte durchaus Ansprüche aus der Sachmängelhaftung?
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

Möglicherweise ist das keine Schenkung, sondern eine Auslobung (§ 657 BGB). Ob dann § 524 BGB anwendbar ist?
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morituri
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Interessanter Paragraph, könnte vlt. sogar eher passen als eine Schenkung.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

Auslobung kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift, der Kommentierung im Palandt und dem wikipedia-EIntrag eher nicht in Frage.
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morituri
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, vermutlich weil eine Auslobung eher sowas wie ein "Kopfgeld" oder "Finderlohn" ist, richtig? Das heißt es würde dann doch eher als Schenkung eingestuft werden?

Zuletzt bearbeitet von morituri am 25.03.09, 13:51, insgesamt 2-mal bearbeitet
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

So würde ich es sehen...
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morituri
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Dann würde mich interessieren, was § 524 BGB genau besagt. Der Satzteil "Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte..." verwirrt mich. Was bedeutet das genau?

Und hätte der Beschenkte, wenn § 524 greift, automatisch 2 Jahre Gewährleistung oder müsste das der Schenker sogar entsprechend auf 2 Jahre einschränken, da sonst unbegrenzt? Müsste der Schenker die Kosten der Gewährleistung tragen (also Versand usw.)?

Fragen über Fragen Smilie
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morituri
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hat denn einer ne Idee?
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