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Rechtslage für Online-Kontaktformular und Newsletter?

 
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krecht
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 12:02    Titel: Rechtslage für Online-Kontaktformular und Newsletter? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich bin auf der Suche nach Informationen, welche Firmenangaben (bei einer GmbH) ich auf einem Online-Kontaktformular und bei einem Newsletter-Anforderungsformular angeben muss. Reicht es aus, dass man ein Impressum auf der Seite hat und muss seine Firmenangaben bei solchen Kontakt - und Anforderungsformularen gar nicht weiter angeben.
Desweitern stell ich mir die Frage, welche Daten ich von einem Kunden abfragen darf, wir fragen derzeit so einige Daten ab, nicht nur Email-Adresse und Namen.... Dürfen bei Kontaktfomular und Newsletter-Anmeldungen nur Name und Email Adresse abgefragt, bzw. sofern die Kunden die Möglichkeit haben "optional" auf manch Angabe zu reagieren, ist das wohl erlaubt.
Das Telemediengesetz sagt dazu nicht sehr viel und google ist leider auch keine große Hilfe. Gibts eine eindeutige Rechtssprechung zu den Themen?
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Gobbelino
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 138

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 20:51    Titel: Re: Rechtslage für Online-Kontaktformular und Newsletter? Antworten mit Zitat

Hallo,
krecht hat folgendes geschrieben::
welche Firmenangaben (bei einer GmbH) ich auf einem Online-Kontaktformular und bei einem Newsletter-Anforderungsformular angeben muss. Reicht es aus, dass man ein Impressum auf der Seite hat und muss seine Firmenangaben bei solchen Kontakt - und Anforderungsformularen gar nicht weiter angeben.

Einmal rein nach gesundem Menschenverstand und eigener Erfahrung gesehen – ein Link auf der Seite zum Impressum müsste reichen oder man kann noch mal die schriftliche Kontaktmöglichkeit zusätzlich auf der Seite angeben. Das Formular sollte dann in Form von Feldern auf derselben Seite sein.
Vergleiche hier https://ssl.bmj.de/enid/772d849ead2dc26420922173563913cc,0/Ministerium/Kontakt_3l.html
Das BJM wird es ja wohl richtig machen.
Ebenfalls beim BJM ein vorbildliches Newsletter Anmelde-Formular. https://ssl.bmj.de/enid/772d849ead2dc26420922173563913cc,156faa31092d09/Service/Newsletter-Abo_38.html

krecht hat folgendes geschrieben::
Desweitern stell ich mir die Frage, welche Daten ich von einem Kunden abfragen darf, wir fragen derzeit so einige Daten ab, nicht nur Email-Adresse und Namen.... .

Schon das hier gelesen http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/ Bundesdatenschutzgesetz – in seiner ganzen Länge.

Selbstverständlich ist der Nutzer über den Datenschutz aufzuklären, das ist eine Informationspflicht. Meistens gibt es einen Link "Datenschutz" unten auf der Betreiberseite - als Vorbild siehe verlinkte BJM Seite.

Abfragen ist die eine Seite, die Nutzung abgefragter Daten ist noch eine andere Sache. Willkürlich private Daten zu verbreiten verstößt gegen das Datenschutzgesetz. Ob oder ob nicht ein Nutzer stillschweigend seine Zustimmung erteilt oder ob eine ausdrückliche Zustimmung zu jeder Form der Verwendung erfolgen muss wird gerade in den Nachrichten und als Gesetzesentwurf diskutiert.

Zur Newsletter Anmeldung sei noch angemerkt: nur als „Double Opt-In“
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/03/18/ag-hamburg-newsletter-einwilligung-double-opt-in/?et_cid=5&et_lid=16

Gobbelino
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 00:59    Titel: Re: Rechtslage für Online-Kontaktformular und Newsletter? Antworten mit Zitat

Gobbelino hat folgendes geschrieben::
Das BJM wird es ja wohl richtig machen.


Das haben die Leute, die erfolgreich abgemahnt wurden, weil sie die (frühere) Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ verwendet hatten, auch gedacht. Auf den Arm nehmen
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Gobbelino
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 138

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 08:28    Titel: Re: Rechtslage für Online-Kontaktformular und Newsletter? Antworten mit Zitat

Hallo,
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Gobbelino hat folgendes geschrieben::
Das BJM wird es ja wohl richtig machen.


Das haben die Leute, die erfolgreich abgemahnt wurden, weil sie die (frühere) Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ verwendet hatten, auch gedacht. Auf den Arm nehmen

Zugegeben, aber ein Kontaktformular ist doch wohl noch was anderes. Mir wären keine besonderen Vorschriften für Kontaktformulare bekannt, außer die üblichen für jede Internetseite, bzw. jede Interetseite auf der Daten eingegeben werden (Datenschutz). Sehen Sie einen Fehler auf der BJM Kontaktformularseite?

Gobbelino
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