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Kpt. Rotbart noch neu hier
Anmeldungsdatum: 24.03.2009 Beiträge: 2
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Verfasst am: 24.03.09, 12:21 Titel: FSK bei privater Filmvorführung? |
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Moin Leute.
Wenn man privat einen Filmabend veranstaltet (sagen wir mit etwa 15 Freunden), macht man sich dann strafbar, falls man Filme ab 16 oder 18 zeigt, wenn einige der Gäste dieses Alter noch nicht erreicht haben? Ich meine, man zwingt die Leute ja nicht sich die Filme anzugucken.
Wie ist da die Rechtslage?
Ich hoffe ihr könnt mir schnell weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Kpt. Rotbart. |
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 24.03.09, 13:02 Titel: |
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Ich kann mir vorstellen, dass dies eventuell schwierig werden kann, da den jüngeren Menschen die Filme mit höhere Altersfreigabe die Filme zugänglich gemacht werden. Wenn sich also meinetwegen die Eltern eines noch nicht sechzehnjährigen Jugendlichen beschweren, dass dieser Jugendliche einen Film mit einer 16er Freigabe gesehen hat, wird der Vorführer des Filmes bestimmt nicht argumentieren können "Der Kleen hätte ja wegschauen können!".
Genaueres wissen aber bestimmt die Spezialisten hier. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Redfox FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 24.03.09, 13:16 Titel: Re: FSK bei privater Filmvorführung? |
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Kpt. Rotbart hat folgendes geschrieben:: | Wie ist da die Rechtslage? |
Was Kindern und Jugendlichen unter welchen Voraussetzungen gezeigt werden darf, findet man in den §§ 11 ff. JuSchG --> http://bundesrecht.juris.de/juschg/index.html
Die Straf- und Bußgeldvorschriften finden sich in den §§ 27 f. JuSchG.
Kpt. Rotbart hat folgendes geschrieben:: | Ich meine, man zwingt die Leute ja nicht sich die Filme anzugucken. |
Genau. Und darum sanktioniert das Gesetz ggf. schon das "Zugänglichmachen". Auf das Betrachten kommt es dann nicht mehr an. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Adromir FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 30.10.2005 Beiträge: 5610 Wohnort: Hannover
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Verfasst am: 24.03.09, 17:32 Titel: |
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Moment! Das Jugendschutzgesetz hat mit einem privaten Videoabend überhaupt nix zu tun. Problematisch sind in diesem Zusammenhang Schriften, die nach § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c strafbar wären. _________________ Geist ist Geil! |
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Redfox FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 25.03.09, 09:10 Titel: |
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Adromir hat folgendes geschrieben:: | Das Jugendschutzgesetz hat mit einem privaten Videoabend überhaupt nix zu tun. |
weil.....? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 25.03.09, 09:20 Titel: |
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Adromir hat folgendes geschrieben:: | Moment! Das Jugendschutzgesetz hat mit einem privaten Videoabend überhaupt nix zu tun. Problematisch sind in diesem Zusammenhang Schriften, die nach § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c strafbar wären. |
Rein theoretisch könnte also jemand dann ohne Probleme seinen Kindern, die meinetwegen erst 12 Jahre alt sind, allerhand an 18er Filmen vorführen... Hmmm... _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Redfox FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 25.03.09, 09:31 Titel: |
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der_drebber hat folgendes geschrieben:: | Rein theoretisch könnte also jemand dann ohne Probleme seinen Kindern, die meinetwegen erst 12 Jahre alt sind, allerhand an 18er Filmen vorführen... Hmmm... |
M.E. nicht. Jedenfalls steht das m.E. so im Jugenschutzgesetz. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 25.03.09, 09:37 Titel: |
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Ich kann mir das auch nicht vorstellen. Deswegen hab ich das genau so geschrieben. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Redfox FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 25.03.09, 09:48 Titel: |
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Wahrscheinlich müssen wir warten, bis wir von Adromir eine Begründung dafür bekommen, dass Zitat: | Das Jugendschutzgesetz ... mit einem privaten Videoabend überhaupt nix zu tun (hat) |
_________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 25.03.09, 10:02 Titel: |
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Vielleicht hat Adromir aber auch recht. Ich lese in den §§ des JuSchG immer nur von "öffentlichen Filmveranstaltungen" etc. Es scheint also wirklich egal zu sein, was in privatem Rahmen abläuft. Dann wäre es also wirklich so, dass ich rein theoretisch meinem 10 jährigem Neffen einen netten Horrorfilm ab 18 vorführen darf, ohne, dass ich mit dem Gesetz in Konflikt gerate. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Redfox FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 25.03.09, 10:05 Titel: |
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der_drebber hat folgendes geschrieben:: | Ich lese in den §§ des JuSchG immer nur von "öffentlichen Filmveranstaltungen" etc. |
Also ich lese das nicht überall.
In § 12 Abs. 1 JuSchG z.B. finde ich etwas zur Öffentlichkeit.
In § 12 Abs. 3 gibt es keinen Hinweis auf die Öffentlichkeit --> http://bundesrecht.juris.de/juschg/__12.html
Auch in § 15 kommt die Öffentlichkeit nicht vor --> http://bundesrecht.juris.de/juschg/__15.html
Auch habe ich keine Vorschrift gefunden, dass das JuSchG generell nur in der Öffentlichkeit Anwendung findet. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Versicherungsmensch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
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Verfasst am: 25.03.09, 10:53 Titel: |
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Immer wieder predige ich das meinen Kollegen, Vorgesetzten und Kunden, aber selber halte ich es nicht ein: DAS BIS-ZUM-ENDE-LESEN!
Danach wäre also nur die Zugänglichmachung von Filmen ohne Jugendfreigabe bedenklich, nicht jedoch die von Filmen mit 16er Freigabe. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers) |
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Kpt. Rotbart noch neu hier
Anmeldungsdatum: 24.03.2009 Beiträge: 2
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Verfasst am: 28.03.09, 11:15 Titel: |
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VIelen Dank für die schnellen und zahlreichen Antworten.
Ihr habt mir wirklich weitergeholfen.
Liebe Grüße,
Kpt. Rotbart. |
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