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towel day FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.05.2006 Beiträge: 1162
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Verfasst am: 24.03.09, 13:54 Titel: Entzug Erlaubnis § 34c GewO |
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Hallo Zusammen,
angenommen der Immobilienmakler A ist seit vielen Jahren Inhaber der Erlaubnis nach § 34c GewO. Nun wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit erfüllt er m.W. nicht mehr die Voraussetzungen der geordneten Vermögensverhältnisse. Wird ihm die Erlaubnis nach 34c von Amts wegen entzogen? Wer muß dies den Behörden mitteilen?
Für Antworten schonmal vielen Dank! _________________ Gruß
towel day
zerfrettelter Grundwanzling |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 24.03.09, 13:59 Titel: |
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Beim schnellen Überfliegen erscheint mir § 12 GewO einschlägig. Ohne Kommentar und mit nur halbem Gesetz ist das aber nur eine erste 'Bauchauskunft'. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 24.03.09, 14:47 Titel: |
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Hallo
wobei der § 12 GewO in erster Linie denSchuldner schützen soll.
Den Widerruf (nach Abschluß des Insolvenzverfahrens)müßte man auf der Grundlage des §34c GewO iVm §§48 ff VwVfG begründen, da die Inso ein nachträglich aufgetretener Versagungsgrund wäre.
Grüße
Ronny:) _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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towel day FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.05.2006 Beiträge: 1162
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Verfasst am: 24.03.09, 16:28 Titel: |
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Ronny1958 hat folgendes geschrieben:: | Den Widerruf (nach Abschluß des Insolvenzverfahrens)müßte man auf der Grundlage des §34c GewO iVm §§48 ff VwVfG begründen, da die Inso ein nachträglich aufgetretener Versagungsgrund wäre. | Hm, bei näherem Nachdenken stellt sich mir hier aber die Frage, ob nach Abschluss des Insolvenzverfahrens überhaupt noch Unzuverlässigkeit vorliegt. Vorausgesetzt, es wird Restschuldbefreiung beantragt, kann man doch kaum geordnetere Vermögensverhältnisse haben, als während der sog. Wohlverhaltensphase.
Irgendwie wäre das schlüssig, § 12 GewO schützt den Schuldner während des Verfahrens und danach gilt er wieder als zuverlässig. _________________ Gruß
towel day
zerfrettelter Grundwanzling |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 24.03.09, 17:16 Titel: |
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towel day hat folgendes geschrieben:: | Ronny1958 hat folgendes geschrieben:: | Den Widerruf (nach Abschluß des Insolvenzverfahrens)müßte man auf der Grundlage des §34c GewO iVm §§48 ff VwVfG begründen, da die Inso ein nachträglich aufgetretener Versagungsgrund wäre. | Hm, bei näherem Nachdenken stellt sich mir hier aber die Frage, ob nach Abschluss des Insolvenzverfahrens überhaupt noch Unzuverlässigkeit vorliegt. Vorausgesetzt, es wird Restschuldbefreiung beantragt, kann man doch kaum geordnetere Vermögensverhältnisse haben, als während der sog. Wohlverhaltensphase.
Irgendwie wäre das schlüssig, § 12 GewO schützt den Schuldner während des Verfahrens und danach gilt er wieder als zuverlässig. |
Ich schaue da mal morgen nach, das ist nur indirekt meine Baustelle _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 24.03.09, 17:48 Titel: |
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Naja, der 12 GewO ist eigentlich eindeutig... _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 25.03.09, 08:10 Titel: |
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Hallo,
nachdem ich die Kommentierung zum § 12 und § 34c GewO im Landmann/Rohmer mal näher angeschaut habe, neige ich dazu, eine Untersagung nach Abschluß des Insolvenzverfahrens zumindest theoretisch für machbar zu halten. Inwiefern das ggf. praktische Relevanz haben dürfte kann ich nicht abschließend beurteilen, hatten wir noch nicht.
Landmann/ Rohmer nennt folgende denkbare nachträglich geltend zu machende Versagungsgründe unter den "ungeordneten" Vermögensverhältnissen.:
1. nicht vollständigeBefriedigung der Gläubiger,
2. Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.
Auf Verbraucherinsolvenzverfahren sei der § 12 gar nicht anwendbar.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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towel day FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.05.2006 Beiträge: 1162
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Verfasst am: 25.03.09, 09:06 Titel: |
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Ronny1958 hat folgendes geschrieben:: | 1. nicht vollständigeBefriedigung der Gläubiger | Das wird in den meisten Insolvenzfällen der Fall sein. Trotzdem sind die Verhältnisse des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren m.E. wohlgeordnet, weil die Gläubiger ja nach festen gesetzlichen Vorgaben "zwangsenteignet" werden. Da kann dem Schuldner nix passieren, wenn er seine Obliegenheiten erfüllt. Vollstreckungsmaßnahmen sind auch ausgeschlossen.
Zitat: | 2. Ablehnung der Eröffnung mangels Masse. | Das wird kaum vorkommen, weil die Schuldner i.d.R. einen Eigenantrag mit Kostenstundung stellen. Dann wird immer eröffnet.
Zitat: | Auf Verbraucherinsolvenzverfahren sei der § 12 gar nicht anwendbar. | Das ist wiederum logisch, weil Gewerbetreibende unter das Regelinsolvenzverfahren fallen.
Vielen Dank! _________________ Gruß
towel day
zerfrettelter Grundwanzling |
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