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Gewährleistung bei Handlerausfall & Zwang von Seriennumm

 
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commander_keen
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Anmeldungsdatum: 24.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 15:43    Titel: Gewährleistung bei Handlerausfall & Zwang von Seriennumm Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich möchte mal folgenden Fall zur Diskussion stellen:

Ein privater Käufer erwirbt übers internet bei einem Händler einen EDV-Artikel. Einige solcher Artikel (z.B. ein DSL-Router) sind üblicherweise mit einer Seriennummer versehen. Nun nehmen wir mal an, der Artikel gibt plötzlich von einen Tag auf den anderen "den Geist auf" (ist also defekt). Dies geschähe in diesem Beispiel innerhalb von 6 Monaten nach Kauf.
Der Käufer ersucht erfolglos Kontakt zum Händler, um seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, aber (internet-)Adresse und Telefon-Nummer führen ins Leere. Der Käufer würde mutmaßen, dass der Händler seine Aktivitäten eingestellt hat.
Also versucht er es direkt beim Hersteller, dieser stimmt einem einen Austausch zu, verlangt jedoch die anfangs erwähnte Seriennummer. Und nun sei angenommen ausgerechnet diese Seriennummer fehlt auf dem Artikel. Infolgedessen sähe sich der Hersteller außer Stande zur Tat zu schreiten und würde darauf verweisen, dass ein Verkauf seiner Geräte ohne Seriennummer den Händlern untersagt ist.

Wie wäre hier die Rechtslage? Könnte der Käufer in so einem Fall noch gegen irgendjemanden (Gewährleistungs-)Ansprüche geltend machen?

Ist eine zwingende Verknüpfung von Geräten mit Seriennummern zulässig?
(wie soll der arglose Käufer das vorher ahnen bzw. woher wüsste er welche Produkte, die er kauft, Seriennummern haben müssen und welche nicht, wenn dies teilweise nur durch entsprechende Aufkleber realisiert wird?)

schöne Grüße
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Smiler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung(Gewährleistung) können nur gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.
Der Austausch durch den Hersteller ist eine Sache einer möglichen Garantie oder Kulanz.
Den Nachweis das ein Gerät noch in den Zeitraum einer möglichen Garantie fällt muss der Käufer erbringen.
_________________
Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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commander_keen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, Gewährleistung scheidet bei nicht-Vorhandensein des Verkäufers aus.
Das mit dem Zeitraum ist klar, dazu hat man ja i.d.R. auch eine Rechnung/Quittung/Lieferschein.
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