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Verfasst am: 24.03.09, 21:53 Titel: Einbehaltung der Übergangsbeihilfe
Hallo Foris
und zwar geht es darum das von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit (Stabtsunteroffizier) die einmalige Übergangsbeihilfe zur Zeit nur teilweise ausbezahlt wurde. Dieses liegt an einem schwebenden Wehrdisziplinarverfahren welches nach bekannt werden einer vermutlichen Straftat automatisch eröffnet wurde. Der Soldat ist am 31.03.07 aus der Bundeswehr auf normalem Wege ausgeschieden. Das Zivilverfahren wurde im August 06 eröffnet und dauert bis heute an, eine Anhörung war schon im Dezember 2007, seit dem hat der Soldat nichts mehr von der Staatsanwaltschaft gehört, nach damaliger Aussage des Richters hat der ehemalige Soldat mit maximal einem Jahr auf Bewärung zu rechnen falls er verurteilt werden würde.
Dem Wehrdisziplinarverfahren kann bis Beendigung des Zivilverfahrens nicht nachgegeben werden da die Bundeswehr keine eigene Untersuchen durchführen kann und daher auf die Ergebnisse des Zivilverfahrens angewiesen ist. Der Soldat hat schon um eine Teilauszahlung der Übergangsbeihilfe nach §82 Abs.2 WDO gebeten dieser wurde im Oktober 2007 in Höhe von 40% stattgegeben. Der Soldat ist zur Zeit Schüler (Abitur) wird demnächst das Studium ansteuern und ist nachweislich in schlechter psychischer Verfassung (Beleg Amtsarzt) und in finanzieller Notlage. Hat der ehemalige Soldat der Reserve irgend eine Möglichkeit das Verfahren zu Beschleunigen? Kann der ehemalige Soldat eventuell die Übergangsbeihilfe einklagen bzw. da die Übergangsbeihilfe schon seit 2 Jahren aussteht hat er ein Recht auf Verzinsung?
Mfg
Jimy
Das sieht für den ehemaligen Soldaten eher schlecht aus. Die Einbehaltung der einmaligen Übergangsgebührnisse(Abfindung) dient der Sicherung der Verfahrenskosten vor dem Truppendienstgericht (TDG). Das verfahren vor dem TDG wurde jedoch ausgesetzt, bis zur Entscheidung des Strafgerichtes.
Der soldat hat bis dato nichts mehr von der StA oder dem Gericht gehört. Der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird es ebenso gehen. Sie kann aber wegen der sog. Bindungswirkung nicht tätig werden.
Der reservist muss sich also an das erkennende Strafgericht wenden, um die Sache zu beschleunigen.
Dem Antrag auf Teilauszahlung wurde seitens der WDA in Höhe von 40% stattgegeben. Gegen den Bescheid der WDA war das rechtsmittel der Beschwerde möglich, weil gemäß § 67 Abs. 2 WDO Übergangsgebührnise nur bis zur Hälfte einbehalten werden dürfen.
Ich gehe davon aus, dass eine Beschwerde nicht erfolgte und der Bescheid demnach in Rechtskraft erwachsen ist. Demnach ist ein rechtsmittel nicht mehr möglich.
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