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Kündigung eines Zeitmietvertrags

 
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schöffin
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Anmeldungsdatum: 24.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 22:01    Titel: Kündigung eines Zeitmietvertrags Antworten mit Zitat

Kündigung eines Zeitmietvertrags

Wie ist bitte die Rechtslage, wenn ich als Vermieterin, nach abgeschlossenem Zeitvertrag am 01.08.08, für ein Jahr, den Mietern aufgrund unüberwindlicher Differenzen kündigen möchte?
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wie ist bitte die Rechtslage, wenn ich als Vermieterin, nach abgeschlossenem Zeitvertrag am 01.08.08, für ein Jahr, den Mietern aufgrund unüberwindlicher Differenzen kündigen möchte?


bescheiden Winken

http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html

http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html
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.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

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DMC
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 16:13    Titel: Re: Kündigung eines Zeitmietvertrags Antworten mit Zitat

schöffin hat folgendes geschrieben::
[...] den Mietern aufgrund unüberwindlicher Differenzen kündigen möchte?

sofern die unüberwindlichen Differenzen in den Geltungsbereich des § 543 BGB fallen, sehe ich nicht, weswegen die Rechtslage mehr
J_Denver hat folgendes geschrieben::
bescheiden
als bei unbefristeten Verträgen sein sollte.

Gruß
DMC


Zuletzt bearbeitet von DMC am 25.03.09, 22:11, insgesamt 1-mal bearbeitet
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 17:34    Titel: Re: Kündigung eines Zeitmietvertrags Antworten mit Zitat

DMC hat folgendes geschrieben::

sofern die unüberwindlichen Differenzen in den Geltungsbereich des § 543 BGB fallen, sehe ich nicht, weswegen die Rechtslage mehr
schöffin hat folgendes geschrieben::
bescheiden
als bei unbefristeten Verträgen sein sollte.

Gruß
DMC


das ändert nichts an meiner Aussage. Nach einem unbefristeten Vertrag war auch nicht gefragt.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

er meinte, wenn in "unüberwindlichen differenzen" kündigungsgründe nach 543 liegen sollten, dann könne ja nach 543 fristlos gekündigt werden, was den umstand, dass es sich um einen zeitmietvertrag handelt, bedeutungslos machen würde.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 17:52    Titel: Antworten mit Zitat

wenn wir schon spekulieren hab ich auch noch einen §573a Winken
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.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 18:00    Titel: Antworten mit Zitat

naja, unüberwindliche differenzen entstehen erfahrungsgemäß zB häufig über die frage, ob miete zu zahlen ist Smilie
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
wenn wir schon spekulieren hab ich auch noch einen §573a Winken


Eine erleichterte Kündigung kommt bei einem Zeitmietvertrag nicht in Betracht. Auch der Vermieter im Zweifamilienhaus ist zur Vertragserfüllung verpflichtet. Wenn es kein Kündigungsrecht gibt, spielt die Frage der erforderlichen Begründung keine Rolle.

Ein (wirksamer) Zeitmietvertrag ist im Grundsatz nicht ordentlich zu kündigen. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn ein Kündigungsrecht vereinbart wäre.
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DMC
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 22:09    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
er meinte, wenn in "unüberwindlichen differenzen" kündigungsgründe nach 543 liegen sollten, dann könne ja nach 543 fristlos gekündigt werden, was den umstand, dass es sich um einen zeitmietvertrag handelt, bedeutungslos machen würde.

Danke Winken
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