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möchte man ja sowenig Kosten wie möglich haben. Da kommen doch einige Fragen.
Angenommen, der MV enthält eine gültige Abgeltungsklausel zu den Schönheitsreparaturen (bis auf den Satz"...nach Kostenvoranschlag eines vom VM zu bestimmenden Malerfachbetriebes...", was ja noch strittig zu sein scheint)
Nach dieser Klausel verlangt der VM Geld (oder Vornahme) für die Schönheitsreparaturen prozentual dann, wenn sie länger als ein Jahr,..zwei Jahre usw zurückliegen.
Wurden vor einem halben Jahr z.Bsp. Kinderzimmer und Flure gestrichen, braucht der Mieter in diesen Räumen nichts zu machen, auch keine Dübellöcher zu verschließen und auch keine Zahlung für die Räume zu leisten?
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 25.03.09, 11:41 Titel:
Naja. Eine Abgeltungsklausel, die lediglich den Zeitablauf berücksichtigt, ist ebenso unwirksam, wie eine Renovierungsklausel, die den tatsächlichen Zustand der Wohnung nicht berücksichtigt und nur auf den Zeitpunkt der letzten Renovierung abzielt.
Die offenen Dübellöcher signalisieren aber schon einen Renovierungsbedarf. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
"Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der VM auf Aufforderung durch den Mieter verpflichtet, im anderen Fall der VM aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes auch bezüglich einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen."
Scheint ja auf den Zustand der Wohnung einzugehen. Ich wollte sparen.
Zitat:
Die offenen Dübellöcher signalisieren aber schon einen Renovierungsbedarf.
Würde für mich im Umkehrschluss bedeuten, dass das ganze Gezerre um die Schönheitsreparaturen sinnlos ist, da die meisten Mieter doch etwas an der Wand hängen haben, demzufolge Dübellöcher haben müssten und deshalb bei Auszug renovieren müssen?
Würde für mich im Umkehrschluss bedeuten, dass das ganze Gezerre um die Schönheitsreparaturen sinnlos ist, da die meisten Mieter doch etwas an der Wand hängen haben, demzufolge Dübellöcher haben müssten und deshalb bei Auszug renovieren müssen?
zum einen bestehen die schönheitsreparaturen nicht nur im streichen der wände.
zum anderen bewegen wir uns damit in dem "graubereich" zwischen schadenersatz (wegen beschädigung der wohnung) und bloßen schönheitsreparaturen (wegen der abnutzung). grenzgebiet ist das stichwort "abnutzung durch vertragsgemäßen gebrauch" auf der einen und "überschreitung des vertragsgemäßen gebrauchs" auf der anderen seite. zum vertragsgemäßen gebrauch einer wohnung gehört sicherlich auch, hier ein regal und dort ein bild anzubringen und dazu löcher in die wände zu bohren.
m.a.w.: es hängt von der anzahl der dübellöcher (und deren ort, zB im bad: auf oder zwischen den fliesen?) ab, ob der dadurch verursachte renovierungsbedarf unter "schönheitsreparaturen" oder "beseitigung von schäden" fällt. ersteres betrifft den mieter nur, wenn er wirksam zur vornahme von schönheitsreparaturen verpflichtet wurde, letzteres immer. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 25.03.09, 13:19 Titel:
Richtig.
Ihr habt es wohl mit einer Quotenregelung zu tun, die nach Ablauf von einem, zwei, drei ... Jahren seit der letzten Renovierung einen bestimmten Anteil zur Zahlung festsetzt, aber den Renovierungsbedarf außer Acht lässt.
Der erster Termin, für den eine Quote festgelegt ist, ist ein Jahr nach der letzten Renovierung. Nun ist aber seit dem noch kein Jahr vergangen. Demnach gibt es auch (noch) keinen Zahlungsanspruch des Vermieters für Alles, was im Rahmen der 'vertragsgemässen', normalen, Abnutzung liegt.
Da die vorliegende Quotenregelung ja nur auf die Zeit, nicht aber den Zustand der Wohnung abzielt, braucht sich der Mieter um die Dübellöcher nicht zu kümmern, solange es nicht so viele sind, dass schon wieder ein Schadenersatzanspruch, wie juggernaut ihn angesprochen hat, entstanden ist.
Nun ist es aber so, dass diese Abgeltungsklausel, wenn sie denn so da steht, sowieso unwirksam wäre; was im Endeffekt zum Selben Ergebnis führt. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Zuletzt bearbeitet von Karsten am 25.03.09, 13:21, insgesamt 1-mal bearbeitet
Ich kann also davon ausgehen, "vertragsgemäße Dübellöcher" zu haben, deren Beseitigung zu den Schönheitsreparaturen gehört.
das weiß ich nicht, ob sie davon ausgehen können.
sie können die meinung haben, dass dem so ist
ein richter kann da aber eine andere meinung haben, denn das hängt nun wirklich von den konkreten dübellöchern ab. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
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@juggernaut
Sind bei Ihrer Tastatur beide Shift-Tasten defekt ?
nein
hier finden sie die antwort _________________ .
juggernaut
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"Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der VM auf Aufforderung durch den Mieter verpflichtet, im anderen Fall der VM aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes auch bezüglich einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen."
Scheint ja auf den Zustand der Wohnung einzugehen.
Ja, bei laufendem Mietverhältnis. Hier geht es aber wohl um Schönheitsreparaturen bei Auszug, das ist eine ganz andere Baustelle.
Zitat:
Zitat:
Die offenen Dübellöcher signalisieren aber schon einen Renovierungsbedarf.
Würde für mich im Umkehrschluss bedeuten, dass das ganze Gezerre um die Schönheitsreparaturen sinnlos ist, da die meisten Mieter doch etwas an der Wand hängen haben, demzufolge Dübellöcher haben müssten und deshalb bei Auszug renovieren müssen?
Nö. Dübellöcher zeugen davon, dass in der Wohnung gelebt und sie zum bestimmungsgemässen Gebrauch eingerichtet wurde, wozu auch Dübellöcher gehören.
30g Salz pro Tag sind unschädlich für den normalen Menschen, 1 Kilo ist tödlich. Gleiches gilt für Dübellöcher. Werden bis zu 32 Dübelöcher für die Badeinrichtung, derer es bei Einzug mangelte, als bestimmungsgemäss angesehen, können deren 8 in einem Wohnzimmer schon zuviel sein. Es kommt, wie üblich, auf den Einzelfall an.
Keinesfalls sollte sich ein Mieter von dem Gedanken leiten lassen, etwas tun zu müssen, zu dem er nicht verpflichtet ist. Zumindest nicht, wenn er gedenkt, dieser -gedachten- Verpflichtung in Eigenarbeit nachzukommen. Eine "Verschlimmbesserung" könnte unangenehme Folgen haben.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 25.03.09, 18:34 Titel:
Zitat:
30g Salz pro Tag sind unschädlich für den normalen Menschen, 1 Kilo ist tödlich. Gleiches gilt für Dübellöcher.
Das Gewicht von Dübellöchern nimmt doch aber mit zunehmender Zahl immer mehr ab.
Die Frage lautet also, wie viele Dübellöcher ich nicht bohren darf, bis ich 1 Kilo zusammen hab'... oder so. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Die offenen Dübellöcher signalisieren aber schon einen Renovierungsbedarf.
Wieso dieses? ? ? Verschließen der Dübellöcher ist doch schon ein Teil der Schönheitsreparatur. Sollten dadurch an den Wänden Farbunterschiede sichtbar sein hat der Mieter dem Vermieter einen Schaden zugefügt und wäre somit wieder ersatzpflichtig.
Wenn keine Schönheitsreparaturen bei Auszug anfallen würde ich NIE UND NIMMER Dübellöcher zumachen.
@Karsten, lese mal alle Sachen die Du in Bezug auf Dübellöcher und nicht durchzuführenden Schönheitsreparaturen bei Auszug durch und Du wirst eines besseren belehrt. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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