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Arbeiten an der Außenfassade. Wie ist die Rechtslage?

 
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MikePhoenix
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 15:16    Titel: Arbeiten an der Außenfassade. Wie ist die Rechtslage? Antworten mit Zitat

An der Außenfassade zur Gartenseite eines Hauses wurde ohne die Mieter zu benachrichtigen ein Gerüst aufgestellt.
Ab 7 Uhr morgens beginnen die Arbeiten und Gerüstbauer laufen an den Fenster der Mieter vorbei.
Der Geräuschpegel ist Kneipenlautstärke.
Der Vermieter weiß von nichts und laut gerüchten werden hier bald Malerarbeiten stattfinden.
Die Einzige Information ist ein Zettel an dem die Mieter der Gartenseite aufgefordert werden bei Reinigungsarbeiten und Malerarbeiten die Fenster geschlossen zu halten.
Hierzu bemerkt gibt es pro Appartment nur dieses Fenster!
Nun ist die Frage, wie ist die Rechtslage der Mieter?
Was sollen die Mieter tuen und was können sie tuen?
Mietminderung?
Ich bedanke mich für Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Mike
ps: das Haus ist sehr groß, über 5 Stockwerke und ca 20-25meter lang. Alles Ein-Zimmer-Wohnungen
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 15:19    Titel: Re: Arbeiten an der Außenfassade. Wie ist die Rechtslage? Antworten mit Zitat

MikePhoenix hat folgendes geschrieben::
das Haus ist sehr groß, über 5 Stockwerke und ca 20-25meter lang. Alles Ein-Zimmer-Wohnungen


Handelt es sich möglicherweise hier um ein Studentenwohnheim?
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DMC
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 15:25    Titel: Re: Arbeiten an der Außenfassade. Wie ist die Rechtslage? Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Handelt es sich möglicherweise hier um ein Studentenwohnheim?

Ich vermute ehr, dass es sich um Apartmetwohnungen einer WEG handelt, merkwürdig ist allerdings, dass
MikePhoenix hat folgendes geschrieben::
Der Vermieter weiß von nichts und laut gerüchten werden hier bald Malerarbeiten stattfinden

Er müsste eigentlich wissen, was mit seinem Geld passiert. Denke mal, dass die Hausverwaltung der erste Ansprechpartner sein sollte.

Gruß
DMC


Zuletzt bearbeitet von DMC am 25.03.09, 16:39, insgesamt 1-mal bearbeitet
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MikePhoenix
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist tatsächlich kein Wohnheim.
Der Vermieter ist informiert und war selbst überrascht.
Meine Frage ist auch, kann man sich dadurch Mietminderung beschaffen,
da die Mietqualität gemindert wurde?
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 15:34    Titel: Re: Arbeiten an der Außenfassade. Wie ist die Rechtslage? Antworten mit Zitat

DMC hat folgendes geschrieben::

Werner hat folgendes geschrieben::
Der Vermieter weiß von nichts und laut gerüchten werden hier bald Malerarbeiten stattfinden

Er müsste eigentlich wissen, was mit seinem Geld passiert. Denke mal, dass die Hausverwaltung der erste Ansprechpartner sein sollte.


Habe das nicht geschrieben Smilie
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Mietminderung kann möglich sein, hängt aber von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Auch gut möglich das die Minderungsquote von Tag zu Tag schwankt.
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MikePhoenix
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

Der großteil der Mieter ist "verärgert" einen so drastischen einschnitt in die Privatsspähre unwissend zu erhalten.
Ist echt ein unbeschreibliches Gefühl plötzlich Menschen vor dem Fenster stehen, lachen, "spähend" zu sehen.
Vor allem da es das einzige Fenster ist und vorher nur der himmel zu sehn war.
wie würdet ihr den Mietern raten vorzugehen?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

Als erstes erstmal umgehend die eigenen Versicherungen über das Gerüst informieren. Denn es besteht erhöhte Einbruchsgefahr und wenn die Versicherungen nicht darüber informiert wurden, kann es bei einen Einbruch passieren, dass die Versicherung nicht zahlt.

Wegen der Minderung empfiehlt es sich das ganze mit einen Anwalt zu bekaspern. Allgemein aber eher konservativ mindern, dies macht sich in der Regel vor Gericht gut.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst einmal könnte man evtl. froh sein, dass seitens der WEG/Hausverwaltung etwas am Haus gemacht wird. Soll heute ja auch nicht unbedingt selbstverständlich sein. Dass um sieben Uhr morgens mit den Arbeiten begonnen wird ist eigentlich völlig normal - ist ja auch nicht gerade "zu nachtschlafender Zeit". Und dass derartige Bauarbeiten lauter sind als das Stricken von Socken, sagt mir meine Lebenserfahrung.
Ob die Mieter bei Außenarbeiten überhaupt informiert werden müssen, bin ich mir nicht sicher.
Auf jeden Fall sollte man seine Hausratversicherung über das vor dem Haus stehende Gerüst informieren.

MikePhoenix hat folgendes geschrieben::
..plötzlich Menschen vor dem Fenster stehen, lachen, "spähend" zu sehen.

Lachen während der Arbeitszeit? Frechheit.
Ich glaube auch nicht, dass Gerüstbauer, die täglich irgendwo vor fremden Fenstern arbeiten sich ernsthaft dafür interessieren, was hinter diesen Fenstern passiert. Und wenn es stört - Jalousie runter.
Und Menschen vor dem Fenster würde ich auch nicht als Eingriff in die Privatsphäre sehen. Ansonsten wären alle diejenigen, die im Erdgeschoss wohnen ja immerzu in ihrer Privatsphäre gestört.
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

vllt kann man ja mal zaghaft das stichwort "allgemeines lebensrisiko" in den raum werfen ...
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

MikePhoenix hat folgendes geschrieben::
Der großteil der Mieter ist "verärgert" einen so drastischen einschnitt in die Privatsspähre unwissend zu erhalten.


Man kann es nun mal nicht allen recht machen... Winken

Die Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands ist neben der Überlassung der Mietsache die Hauptverpflichtung des Vermieters aus dem Mietvertrag (§ 535 Abs. 1 BGB). DEr Vermieter kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung offenbar nach.
Der Mieter hat Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache zu dulden (§ 554 Abs. 1 BGB). Diese Duldungspflicht gilt ohne Einschränkungen und ohne Mitspracherecht des Mieters. Soweit der Zugang zur Mieterwohnung erforderlich ist, kann der Mieter lediglich eine Terminankündigung mit einem Vorlauf von einigen wenigen Tagen verlangen.
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DMC
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 16:44    Titel: Re: Arbeiten an der Außenfassade. Wie ist die Rechtslage? Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Habe das nicht geschrieben Smilie

Ooooooops, sofort korrigiert . Verlegen
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