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§§ 75 und 123 VwGO Untätigkeitsklage&Einstweilige Anordn

 
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kiheinou
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 17:43    Titel: §§ 75 und 123 VwGO Untätigkeitsklage&Einstweilige Anordn Antworten mit Zitat

Wenn die Behörde in ihrer Korrespondenz mit dem Antragssteller bereits äußert, dass es länger als drei Monate dauern wird, bis über einen Antrag entschieden sein wird, ist dann das Abwarten der dreimonatigen Frist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO entbehrlich?

Hat der Antragssteller eines Visums zur FZF zum deutschen Kind Aussischten durch einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtes nach §123 VwGO nach Deutschland einreisen zu dürfen, wenn ein Antrag auf eine solche einstweilige Anordnung zusammen mit dem Einreichen der Untätigkeitsklage nach §75 VwGO gestellt wird, i.e. ist die herrschende Meinung, dass, wenn das Elternteil nicht mit seinem Kind nach Deutschland kommen kann, dies bereits regelmäßig einen wesentlichen Nachteil darstellt?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 20:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hat das Amt denn die lange Bearbeitungsdauer irgendwie begründet?
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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kiheinou
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

Mehr als eine Behörde ist im internen Prozessablauf beteiligt.
Bei Behörde A(uslandsvertretung) wird der Antrag gestellt, dem Behörde B(erliner Ausländerbehörde) zustimmen muss.
B sagt sie hätten die Unterlagen erst nach fünf Wochen von A bekommen und bräuchten selbst zehn bis zwölf Wochen für die Bearbeitung bevor es dann Bescheid über Zustimmung zurück zu A geht.
A müßte nach Erhalt dieser Zustimmung noch bei Behörde I(nnenministerium) eine Entscheidung abwarten, was noch drei bis vier Wochen dauere.
Geschätzte Gesamtbearbeitungszeit in Woche acht nach der Antragstellung 18 bis 21 Wochen. Ursprünglich hatte sich die Behörde A in Kenntnis aller Umstände dahingehend geäußert, dass die Gesamtbearbeitungszeit sieben bis zwölf Wochen betragen werde.

Spezielle Begründungen für die verlängerte Bearbeitungsdauer wurden nicht genannt.

Der Antragsteller ist ehrlich gesagt auch nicht an Begründungen für die lange Bearbeitungsdauer interessiert, sondern an der Bescheidung seines Antrags.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

Jede weitere zu beteiligende Behörde ist ein sachlicher Grund welcher die Dreimonatsfrist (die eh nur durch die Rechtsprechung entwickelt wurde) in ihrem Ablauf hemmt.

Die vorab genannte Bearbeitungsfrist kann sich naturgemäß nur unverbindlich auf die Dauer beim Ausw.Amt beziehen, die ABH hat eine eigene Bearbeitungszeit ....

Was hat das BMI mit einem normalen Visumantrag zu tun?

Allein dieTatsache dass das BMI mit eingebunden ist, deutet bereits darauf hin,dass es KEIN normaler Visumantrag sein kann.

Liegt etwa kein Pass vor?
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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