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Ist falsche Werbung bindend ?

 
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Ronin80
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 25.03.09, 20:29    Titel: Ist falsche Werbung bindend ? Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forenmitglieder,
habe mich gerade hier angemeldet weil mir bis jetzt niemand weiterhelfen konnte.
Der Fall sieht wie folgt aus:
Ich bin vor kurzem über ein Angebot bei [entfernt] gestolpert bei dem es sich sicherlich um einen Fehler bei der Preisangabe handelte. Es ging dort um eine externe Festplatte die weit unter dem Preis als anderswo angeboten wurde (51€ statt ca 130€).

Die Ware wurde über Ama... von einer Computerfirma verkauft. Ich habe von [entfernt] auch eine Mail bekommen in der sie mich für den Kauf beglückwünschen und mir nochmal bestätigt haben, dass es sich um die Externe Multimedia Festplatte 500GB für 51€ handelt. Betrag wurde von [entfernt] schon von meinem Konto abgebucht.
Vorgestern dann die Überraschung. Habe per Post eine kleinere einfachere 160GB Festplatte von der Computerfirma bekommen auf. Auf dem Lieferschein steht unter Bezeichnung die kleine Festplatte mit dem Zusatz "[entfernt] Titel: Externe Multimedia Festplatte 500GB..."
Habe die Computerfirma angeschrieben aber noch keine Antwort erhalten.
Leider habe ich keine Rechtschutzversicherung und auch keinen Anwalt in der Familie aber gehe ich nicht recht in der Annahme das das Angebot von [entfernt] bindend ist? Ich kann ja nichts dafür wenn denen möglicherweise ein Fehler in der Werbung unterlaufen ist. Möchte natürlich gerne die bessere Festplatte zu dem noch besseren Preis Smilie
Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Vielen Dank
Jens
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HoL
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 56
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 02:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst möchte ich Sie an die hier geltende Juriquette verweisen. Bitte lesen Sie sich diese durch und ändern Ihren Beitrag entsprechend.

Gehen wir also von einem fiktiven Fall aus:

Verbraucher A sieht im Onlineshop des Händlers B ein Handy C500 zum Preis von € 20. A ist verwundert, da das Handy, wie er ganz genau weiß, bei allen anderen Anbietern knapp € 60 kostet. A riecht ein Schnäppchen und bestellt prompt. Nachdem Händler B den fälligen Betrag vom Konto eingezogen hat, trifft das Handy bei A ein. Leider muss A feststellen, dass B ihm nicht das bestellte C500, sondern das C160 geliefert hat, das im Vergleich zum C500 sehr viel weniger Leistung bietet. A möchte natürlich das bestellte C500 haben.

In dem fiktiven Fall würde man sich folgendes überlegen:

Zunächst ganz wichtig:eine Preisauszeichnung in Onlineshops, wie auch in normalen Ladengeschäften, ist i. d. R. eine sogenannte "invitatio ad offerendum". Darauf möchte ich nicht näher eingehen, nur soviel: nein, i. d. R. ist der Händler an diesen Preis nicht gebunden.
Im fiktiven Fall ist es jedoch weitaus problematischer, da es dort schon zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Beim Bestellen hat A ein Angebot zum Kauf des Handys C500 zum Preis von € 20 gegenüber B abgegeben. Dadurch, dass B das Geld vom Konto des A abgebucht hat, hat er sich zumindest konkludent mit dem Angebot einverstanden erklärt, es also angenommen. Damit ist zunächst ein Vertrag über das Handy C500 zum Preis von € 20 zustande gekommen. A hat also einen Anspruch auf Lieferung des C500 für € 20.
Nun bekommt A jedoch vom Händler B das C160 geliefert. Da A Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, wird er durch das deutsche Verbraucherrecht gut geschützt. Gemäß § 434 Abs. 3 BGB, ist die Lieferung einer anderen Sache ein Sachmangel. Da A aber ein Recht darauf hat, eine Sache frei von Sachmängeln zu erhalten (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB), kann er gemäß § 437 Nummer 1 BGB Nacherfüllung i. S. d. § 439 BGB verlangen. Zu diesem Zweck schreibt A den B nun an und fordert Lieferung des Handys C500.
B erhält das Schreiben des A und ist völlig schockiert. Kurzum schaut er in seiner EDV nach. Tatsächlich hat er das Bild des C500 hochgeladen, als er das Angebot des C160 in den Onlineshop gesetzt hat. Da seine komplette Versandlogistik mittlerweile über die EDV läuft, steht auf der Rechnung unter der Bezeichnung "Handy C 160" - € 20 auch die Beschreibung des Bildes "Handy C500". Sofort fechtet er den Vertrag schriftlich gegenüber A gemäß § 142 Abs. 1 BGB an. Da bei ihm ein Irrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB vorliegt, er die Anfechtungserklärung gegenüber A erklärt hat (§ 143 ABs. 1 BGB) und auch die Anfechtungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 BGB eingehalten hat, kann er sich damit vom Vertrag lösen. Glücklicherweise ist B auch nicht zum Schadensersatz gemäß § 122 Abs. 1 BGB verpflichtet. A wusste ganz genau, dass es eigentlich nicht möglich ist, dass das C500 für € 20 angeboten wird. Er muss § 122 Abs. 2 BGB gegen sich gelten lassen.
Im Ergebnis hat A keinen Anspruch mehr darauf, das C500 für € 20 von B zu erhalten.

Ich hoffe, ich habe den von mir fiktiv gestellten Fall richtig geschildert. Vielleicht sind Mitleser so nett, meinen Beitrag zu lesen und an den Stellen auszubessern, an denen schlicht falsche Informationen stehen.

Liebe Grüße

HoL
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 06:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die Anfechtungsbegründung ist aber schlicht ausgedacht und so dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
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HoL
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Beiträge: 56
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für deine Anmerkung spraadhans. Du hast natürlich Recht. Genauso ausgedacht wie der fiktive Fall. Ich wollte nur einmal aufzeigen, wie die Sache am Ende ausgehen könnte. Vielleicht hätte ich das noch besser Kennzeichnen können. Hätte man den letzten Teil weggelassen, entstünde unter Umständen der Eindruck, dass man auf jeden Fall Lieferung des C500 verlangen könnte.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

In dem oben beschriebenen Sachverhalt scheint es aber nicht nur um ein vertauschtes Bild zu gehen. Es scheint mir so, dass der komplette Anzeigentext auf das höherwertige Produkt ausgelegt war. Dann von einem Irrtum zu sprechen, ist doch etwas weit hergeholt......oder?
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HoL
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Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 56
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Nunja, das Beispiel mit dem Bild sollte letztlich Synonym für die Beschreibung sein. Die Frage, die wir uns stellen müssen, ist ja schließlich: Was ist hier schief gelaufen? Gehen wir von einem redlichen Händler aus, kommt nur ein Irrtum in Frage, oder?
Hätte A das C500 geliefert bekommen, wäre die Sache klar: entweder der Händler hat tatsächlich günstig eingekauft und dies an seine Kunden weitergegeben oder es liegt ein Erklärungsirrtum vor. Nun war es für mich jedoch von Bedeutung, dass schließlich auch das C160 geliefert wurde. Bei dem Preisunterschied kann es durchaus sein, dass der Preis, der letztlich gezahlt wurde, dem Marktpreis des C160 entspricht. Also wäre davon auszugehen, dass nicht im Preis, sondern in der Beschreibung geirrt wurde. B wollte das C160 für € 20 anbieten. Leider hat er irrtümlich das Bild (die Beschreibung) für das C500 hochgeladen.

Was meint ihr?

Natürlich kommt auch die nicht redliche Version in Frage: 1. der Händler hat bewusst ein falsches Angebot eingestellt. 2. der Händler hat seinen Fehler bemerkt und einfach den günstigeren Artikel versendet.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Gehen wir von einem redlichen Händler aus, kommt nur ein Irrtum in Frage, oder?
Wieso? Kennen wir die Aufschläge die andere Händler machen oder wissen wir ob eventuell dieser Händler einfach nur der Erste ist, der dieses Produkt mit "neuem" Preisniveau anbietet?
Für mich ist die Sache bindend, da auch in der Kaufsbestätigung (nicht Bestellbestätigung) auch das höherwertige Produkt angegeben wurde.
Es scheint mir etwas unlogisch, dass in der Versandlogistik die Angebots- und Rechnungsmaske gleich sind und in der Schnittstelle zum Versand urplötzlich eine Vertauschung stattfindet.
Es läg dann eher der Verdacht nahe, dass fälschlicherweise das falsche Produkt geliefert wurde.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hier stellt sich ohnehin noch die Frage, wer Vertragspartei geworden ist, da die "Internetseite" offenbar nur als Mittler auftritt?
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HoL
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Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 56
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wieso? Kennen wir die Aufschläge die andere Händler machen oder wissen wir ob eventuell dieser Händler einfach nur der Erste ist, der dieses Produkt mit "neuem" Preisniveau anbietet?


Ich würde behaupten, dass es, wenn das Produkt überall zum dreifachen Preis verkauft wird, doch reichlich merkwürdig wäre, wenn plötzlich der Preis regulär so stark fallen würde. Natürlich ist es möglich. Müsste ich es objektiv auslegen, würde ich jedoch einen Irrtum annehmen. Ob dies tatsächlich so ist, weiß man erst nach Reaktion des Händlers.

Zitat:
Es scheint mir etwas unlogisch, dass in der Versandlogistik die Angebots- und Rechnungsmaske gleich sind und in der Schnittstelle zum Versand urplötzlich eine Vertauschung stattfindet.


Ich war selbst einige Zeit selbstständig im Onlinehandel tätig. Es ist durchaus möglich, dass eine solche Vertauschung stattfindet. So gleichen die heutigen Softwares den Warenbestand mit dem Onlineshop ab. Dabei wird zumeist der Artikel gleich mit der Beschreibung in der Software gespeichert, eine andere ID weist dann den Regalplatz im Lager aus. Nun könnte die Beschreibung falsch sein, der Regalplatz aber richtig auf C160 gespeichert sein. Das könnte auch erklären, weshalb beide Produktbezeichnungen auf der Rechnung auftauchen.
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HoL
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Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 56
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Hier stellt sich ohnehin noch die Frage, wer Vertragspartei geworden ist, da die "Internetseite" offenbar nur als Mittler auftritt?


Oft findet sich in den AGB solcher "Internetseiten" folgender Passus:

"Dies gilt nicht für Produkte, die Sie direkt bei einem Anbieter aus xxx und xxx kaufen. Der Kaufvertrag kommt dann direkt mit dem Anbieter zu Stande und es gelten die mit diesem vereinbarten Bedingungen."
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