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Unanfechtbarer Beschluss anfechtbar, Straftatbestand

 
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matheprofi
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 12:16    Titel: Unanfechtbarer Beschluss anfechtbar, Straftatbestand Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir folgenden Fall an.

Ein Verwaltungsgericht fällt einen Beschluss mit folgenden Inhalt " Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Beklagte hat gegenüber dem Gericht erklärt, dass Sie dem dem klägerischen Antrag in allen Punkten zustimmt und dem Kläger die Wiederholung seiner Berufsabschlussprüfung ermöglicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar." Die Beklagte hat dadurch ein Verfahren mit hinreichender Aussicht auf Erfolg kurz vor der Urteilsverkündung abgewürgt.

Nun hält sich die ehemalige Beklagte aber nicht an ihre Erklärung vor Gericht. Der Beschluss liegt nun schon 6 Monate zurück.

Was kann man da machen? Ist der unanfechtbare Beschluss damit wieder anfechtbar, da die Beklagte vor Gericht bewusst gelogen hat und ihrer Eklärung nicht nachkommt? Ist
hier schon ein Straftatbestand erfüllt? Kann man auch Schadensersatz zivilrechtlich durchsetzen, wenn man wegen der fehlenden Abschlussprüfung keine Chance auf eine Arbeit hat?

Grüße
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Nach dem Tenor ist die Klage entweder zurück genommen worden oder die Beteiligten haben das Verfahren für erledigt erklärt. Es gibt damit kein Verfahren mehr vor dem Verwaltungsgericht. Die Sache ist dort definitiv beendet.

Wenn die Beklagte nicht das tut, was man von ihr will, muss man ein neues Verfahren gegen sie anstrengen und ein Urteil erwirken.

Gruß
Dea
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

geht es dem nur um die "Ermöglichung der Wiederholung der Prüfung"? Zu dieser muss man sich dann ggf. anmelden?

Oder geht es um die Kosten des Verfahrens? Der Ausgleich der dem Kläger im Verfahren entstandenen Kosten kann Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens beantragt werden.
_________________
Gruß
Peter H.
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