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Verfasst am: 26.03.09, 12:19 Titel: Gewährleistung bei Sachmangel, welche Frist gilt ?
Mal eine Frage an die Rechtskundigen.
Problem:
Nach 2,5 Jahren ist in unserem als Neubau bezogenen Eigenheim in einem
bodentiefen Fensterelement, dass sich nicht öffnen lässt, ein Riss entstanden
und die Scheibe muß getauscht werden.
Im KV ist folgendes festgelegt:
"Die Verjährung von Ansprüchen des Käufers bei Sachmängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften
des BGB (§634a). Danach beträgt die Verjährung bei Mängeln an einem Bauwerk, sowie
Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür 5 Jahre und bei sonstigen Gewerken 2 Jahre".
Ist ein festes Fensterelement nun dem "Bauwerk" zugehörig, oder ein "sonstiges Gewerk" ?
Also, wie ist die Rechtslage? Habe ich den 5 jährigen Anspruch wegen eines Sachmangels am Bauwerk oder nicht ?
Ich hätte das Glück, dass weder Bauträger noch Subunternehmer insolvent sind.
Nur der Bauträger sah bei Anfrage zunächst keine Gewährleistung mehr gegeben.
Erste Frage ist, warum reisst die Scheibe. Nach Abnahme ist der Bauherr verpflichtet dem Bauunternehmer zu beweisen, dass die Scheibe aufgrund eines Mangels riss.
Unter rein zeitlichen Gesichtspunkten dürfte noch ein Mangelbeseitigungsanspruch bestehen (Gewährleistung). _________________ Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.
Ludwig Thoma
Nur eine tote Katze ist eine gute Katze.
Jerry Maus
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