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Verfasst am: 26.03.09, 12:22 Titel: Höhe der Inkassokosten
Hallo zusammen ich hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen
habe etwa vor 8 wo etwas über das Internet perVorauskasse bestellt, habe es dann versäumt dieses zu bezahlen.2 wo darauf bekam ich per E-Mail die erste Mahnung nach weiteren 2 wo von einem Inkasso Büro die Forderung der Zahlung der Ware in Höhe von 31,70€ zzg Inkassokosten von 39,60€ . Das kommt mir ein wenig übertrieben vor, ist das rechtlich festgelegt was das Inkassounternehmen für die Auslagen berechnen darf?
Wie ist hier die Rechtslage?
Wär Super wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.
Im voraus schon mal ein Dankeschön
Verfasst am: 26.03.09, 13:07 Titel: Re: Höhe der Inkassokosten
Derbe20 hat folgendes geschrieben::
ist das rechtlich festgelegt was das Inkassounternehmen für die Auslagen berechnen darf?
Inkassogebühren sind der Höhe nach auf die Kosten zu begrenzen, die auch ein Rechtsanwalt hätte verlangen können. Diesen Grundsatz sehe ich hier nicht verletzt.
Ich sehe hier allerdings was ganz anderes:
Der Kunde ist zwar dem Anschein nach zunächst seinen vertragstypischen Pflichten nicht nachgekommen, allerdings hat er immer noch die Möglichkeit, den Vertrag nach den Vorschriften für den Fernabsatz zu widerrufen, da die Frist hierfür mit dem Wareneingang beginnt. Dies hätte zur Folge, dass die Hauptforderung hinfällig wäre, womit m.E. auch die Grundlage für eventuelle Schadensersatzforderungen (hier: Inkassogebühren) wegfiele.
Das heißt im Klartext der kunde muß erst die Ware bezahlen,und bei nichtgefallen zurücksenden, somit wäre die forderung des inkassobüros hinfällig.
Wie ist die Rechtslage?
Der Kunde kann schlichtweg innerhalb der Frist seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung gem. § 355 BGB widerrufen, was zur Folge hätte, dass er an diese Willenserklärung nicht mehr gebunden ist ergo der Vertrag hinfällig wäre. Da es dann keinen Vertrag mehr gäbe, hätte der Kunde auch keine Pflichten, aus deren Verletzung sich Schadensersatzforderungen ableiten ließen, womit die Inkassoforderungen ebenfalls hinfällig wären.
Die Frist beginnt gem § 355 Abs. 3 nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Empfänger, endet aber spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss. Gemäß dem dargelegten Sachverhalt kann der Kunde daher fristgerecht widerrufen, was meiner Einer mangels Vertrauen zum Unternehmer schriftlich per Einschreiben täte.
Wie ist das gemeint wozu soll das gut sein? Der Kunde muß ja erst die Ware bezahlen, da er per Vorauskasse bestellt hat sonst kann er sie ja nicht wieder zurückschicken.
Es geht hier um den Widerruf einer Willenserklärung!
Dazu muss weder etwas bezahlt, noch irgendetwas verschickt werden
Nach § 355 ist auch keine Begründung für den Widerruf erforderlich.
Mit anderen Worten: Ich bestelle im Internet einen Sack Reis. Am nächsten morgen fällt mir ein, ich habe gar keinen Bock auf Reis, also widerrufe ich den Vertrag umgehend.
Wozu sollte ich den Sack bezahlen, auf die Lieferung zu warten und den Reis wieder zurückschicken. Ich weiß doch wie Reis aussieht.
Da die Frist für das Wiederrufsrecht aber schon abgelaufen ist kann ich es auch nicht wiederrufen. Hab nur noch die möglichkeit die ware zurückzusenden und somit wär der gesamte vertrag gegenstandslos. Oder hab ich da etwas falsch verstanden?
Die Frist beginnt gem § 355 Abs. 3 nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Empfänger, endet aber spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss.
Wenn ich den Sachverhalt richtig erfasst habe, wurde der Vertrag vor 8 Wochen geschlossen, aber noch keine Ware verschickt. Da, wie nun mehrfach erwähnt, die 2 Wöchige Widerrufsfrist nicht vor dem Eingang der Ware beim Empfänger ausgelöst wird, und auch noch keine sechs Monate seit Vertragsabschluss verstrichen sind, kann ich nicht erkennen, nach welcher Norm
Derbe20 hat folgendes geschrieben::
die Frist für das Wiederrufsrecht aber schon abgelaufen
sein soll. Vielleicht habe ich aber auch Tomaten auf den Augen
Das hab ich ja alles verstanden. Ich meinte nur es gibt auch eine 2 Wö wiederrufsfrist ab dem Bestellzeitpunkt,und dem akzeptieren der AgB . Und da diese verstrichen ist kann ich mich ja nur auf § 355 Abs3 berufen.
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