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Ein 17-Jähriger hat 2 Jahre lang ein Einzelnunternehmen durch vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach 112 BGB geführt und nun eine UG gegründet.
Ihm wurde darauf ein Ergänzungspfleger zugeteilt, ein Anwalt, der allerdings nur kontrollieren sollte, ob genug Geld für die Gründung vorhanden ist. Er sollte also ein Gesellschaftsdarlehen der Firma geben.
Soweit, so gut. Das hat der Minderjährige gemacht und nachgewiesen, dass er über ausreichend liquide Mittel verfügt. Nun sichert sich der Anwalt allerdings einen Folgeauftrag:
"...wobei auf der Darlehensnehmerseite Ihre Mutter als Geschäftsfürerin tätig war, müssen die Formalien anders gehandhabt werden. Für sie als Minderjährigen muss für den Abschluss des Darlehensvertrages ein Ergänzungspfleger bestellt werden, da Ihre Eltern wegen §§ 1795, 181 BGB an der Vertretung gehindert sind. Dieser Darlehensvertragbedarf einer gesonderten Genehmigung gemäß § 1822 Nr. 3 und 8 BGB, §1823 BGB".
Was darf der Minderjährige davon halten? Hätte das dem Anwalt nicht früher einfallen können? Ist das kein Haftungsfehler, weil er es nicht direkt erwähnt hat? Immerhin haftet der Midnerjährige durch die Verzögerung viel länger, als nötig.
Ich erkenne keinen Zusammenhang mit §1822, 3/8 und §1823.
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