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Frau A hat sich von Mann B 2008 getrennt, 2 Kinder unter 3 Jahren.
B zahlt A den vereinbarten Unterhalt. Plötzlich will B weniger Unterhalt zahlen, weil B nachträglich, d.h. nach der Trennung und nach Unterhaltsberechnung eine Riesterrente abgeschlossen hat. Den Betrag der Riesterrente will B vom vereinbarten Kindesunterhalt abziehen.
Ist dies rechtens? Oder muß B den vereinbarten Kindesunterhalt weiter zahlen ohne Berücksichtigung der Riesterrente?
in welcher Form wurde denn die Vereinbarung geschlossen?
Grundsätzlich sind Änderungen, die wesentlich sind, also eine Veränderung des Zahlbetrages von ca. 10% und mehr ausmachen, möglich und eine Abänderung denkbar.
Hier ist das Problem, dass diese Änderung nach der Entstehung der Verpflichtung eingetreten ist, also gerade in Kenntnis dieser Verpflichtung.
Wäre es ein Kredit, würde ich Franz Königs so pauschal zustimmen wollen.
Bei einer Altersvorsorge könnte man jedoch in Betracht ziehen, ob die monatliche Aufwendung für die Riesterrente zusammen mit ggf. anderen Altersvorsorgeaufwendungen neben den gesetzlichen die vom BGH aufgestellte Grenze von 4% des Brutto übersteigt oder nicht. _________________ Gruß
Peter H.
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.03.09, 10:05 Titel:
Wobei ein direkter Abzug vom Kindesunterhalt immer falsch sein dürfte, ggf. müsste das unterhaltsrelevante Einkommen neu festgestellt werden und dann evtl. neue Unterhaltsbeträge vereinbart werden.
Sollte es sich um einen Mangelfall gehandelt haben wäre derAbzug der Riesterbeiträge sowieso grenzwertig. _________________ ausgezeichnet
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