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folgendes problem,ich habe ein kind aus einer frühren beziehung (6j. nicht verheiratet)...nun bin ich verheiratet habe mit meiner frau 3 kinder ( 3 j. und 1 jahr)
wir haben gebaut.also schulden ohne ende...
mein verdienst 1900 euro netto(meine frau betreut die kinder),wir müssen 600 euro an schulden tilgen..ich soll 250 euro an das erste kind zahlen,ist diese korrekt,was bleibt dann meiner jetzigen familie noch??
ein kleiner tipp wäre klasse
mit freundlichen grüßen
Was hat das 1. Kind von Ihnen mit Ihrem Bauvorhaben zu tun?
Es hat genau soviel Anspruch auf ausreichend Unterhalt wie Ihre 3 anderen Kinder!
Sie erhaltun übrigens das erhöte kindergeld, da das erste Kind ein Zählkind für sie ist.
sollten sie ohne eigenes Verschulden(Arbeitslosigkeit nicht in der Lage seon den Regelunterhalt zu zahlen wird das Jugendamt in Vorlage treten und nach Abschluss der Unterhatzeit den Rückstand einfordern.Das kann sich dann bis zum zu Rentenalter
fortsetzen. Eine Weigerung zu Zahlen oder der Versuch mittels eines Anwalts den Unterhalt zu umgehen kann Sehr teuer werden und ist selten von Erfolg gekrönt.
Bedenken Sie 2750€ Awaltskosten(und das wird mehr) sind bereits ein jahr Unterhalsleistungen die siie hätten aufbringen können.
Über den Daumen gepeilt wenn sie den Unterhalt Zahlen steht Ihnen erhöter Ortszuschlag erhötes Kindergeld und die entsprechenden Steuerlichen Vergünstigungen zu. Würde das Kind In Ihrem Haushalt leben käme es Sie teurer.
Die Sache pünktlich zu zahlen(Düsseldorfer Tabelle) spahrt Ihnen unannehmlichkeiten
wie Lohnpfändung und der gleichen. Der reale Mehraufwand finanziell für sie
beläuft sich nach allen steuerlichen und oben genannte Vorteile auf ca 50 Euro
Wenn Ihe Kinder einmal erwachsen sind wollen sie sich vielleicht sogar kennen lernen
und der moralische Aspekt sich dann nicht nachsagen zu müssen ich habe mich nicht gekümmert. Wird sich dann sehr Positiv auf Ihr Leben im Alter auswirken.
Jede Der Ihnen anderst rät belügt Sie Denn Grundsatz ist Unterhaltspflicht geht vor einfach allem. Und mal Ehrlich. Warum sollten wir anderen durch unsere Steuern
Ihr Früchte Ihres Bumsfidelen Lebens zur damaligen Zeit nachfinanzieren??
Also was ein Mann tun muss sollte ein Mann tun. Das Haus wird trotzdem gebaut
und die anderen werden nicht hungern müssen.
....wenn sie den Unterhalt Zahlen steht Ihnen erhöter Ortszuschlag erhötes Kindergeld und die entsprechenden Steuerlichen Vergünstigungen zu...
mhhhhh....den ortszuschlag erhält man ja nur als beamter, nicht aber als normal sterblicher angesteller bzw. arbeitnehmer. und was denn für steuerliche vergünstigungen ? der kinderfreibetrag bzw. der halbe, der im zusteht wenn seine ex- frau/freund arbeiten geht, der wirkt sich nur auf den solizuschlag aus, aber sonst nix.
die Rechnung kann ich nicht ganz nachvollziehen. Ich komme nur auf 236,50 EUR (Regelunterhaltsbetrag) Egal, ob die Aufwendungen für das Haus angerechnert werden oder nicht, nach Abzug des anrechenbaren Kindergeldes kommt bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten bis 2.300 EUR immer ein Kindesunterhalt von 236,50 EUR heraus.
Die Aufwendungen für das Haus wird man zwar unterhaltsrechtlich abziehen können, andererseits muss der Wohnwert des Hauses berücksichtigt werden, so dass diese Position auf Null auslaufen wird. Anderenfalls wären ja die benachteiligt, die zur Miete wohnen, weil die Miete keine unterhaltsrechtlich abzugsfähige Position ist.
Gehen wir also von 1.900 EUR netto und 5 Unterhaltsberechtigten (vier Kinder, eine Ehefrau) aus, dann stellen sich die jeweiligen Unterhaltsansprüche wie folgt dar:
Netto 1.900,00 EUR
KU -1.133,00 EUR
Rest 767,00 EUR
Ehefrau
535,00 EUR
Rest 232,00 EUR, also weniger als der Mindestselbstbehalt, dahe Mangelfall, d.h., die Differenz zwischen 1900 und 840 = 1.060,00 EUR wird anteilsmäßig auf die Unterhaltsberechtigten verteilt, so dass sich folgende Rechnung ergibt:
eheliche Kinder
269 * 1.060 / 1.668 (1.133 + 535) = 171,00 EUR
nichteheliches Kind
326 * 1.060 / 1.668 = 207,00 EUR
Ehefrau
535 * 1060 / 1668 = 340,00 EUR
In Mangelfällen wird allerdings kein Kindergeld mehr angerechnet.
Die vorstehende Berechnung beruht auf den Leitlinien des OLG Köln, n den neuen Bundesländern könne sich geringfügig abweichende Werte ergeben.
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