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Welchen Anspruch habe ich wenn das Produkt über das Auktionshaus nur 1540 Euro gekostet hat und wenn ich das gleiche Produkt woanders 4815 Euro bezahlen muss. Heißt es dann gleich (4815-1540=3275 Differenzbetrag zu Ersatzbeschaffung). Welche Rechtslage gilt hier, kann ich den Differenzbetrag geltend machen? Oder nur ein Teil?
Dafür muss man m.W. wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten haben. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.03.09, 03:04 Titel:
I-user hat folgendes geschrieben::
Dafür muss man m.W. wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten haben.
Eine evtl. Klage würde man am ehesten auf Übergabe des Vertragsgegenstand, hilfsweise auf Ersatz des Differenzschadens erheben.
(So wie ich das verstanden habe, ist der Vorteil einer Eventualklagehäufung, daß sie mal eben bequem den Streitwert nach oben schiebt. ) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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