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(Un-)Wirksamkeit einer Untervermietung

 
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Saschaschmidt11
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 09:36    Titel: (Un-)Wirksamkeit einer Untervermietung Antworten mit Zitat

Hallo, folgender Fall liegt vor:


Anton vermietet seine 15-Quadratmeter-Wohnung an Bert. Im Mietvertrag wird neben einer 7-monatigen Laufzeit (vorherige Kündigung nicht möglich!) auch vereinbart, dass eine Untervmietung nicht möglich ist.

Kurz nach Vertragsschluss erfährt Bert jedoch, dass er für die nächsten 8 Monate in eine andere Stadt muss und sieht sich deshalb gezwungen, seine 15-Quadratmeter-Wohnung zu verlassen und an Claus unterzuvermieten.


Einen Monat später erfährt Claus per Zufall, dass es Bert vertraglich untersagt ist, seine Wohnung unterzumieten. Mit diesem Argument verweigrt Claus nun die Mietzahlungen an Bert, da nach Claus Überzeugung "es sowieso keinen Mietvertrag zwischen ihm und Bert gegeben haben kann". Ebenso fordert Claus sofort die seine anfänglich an Bert gezahlte Kaution zurück.

Wie ist die Rechtslage?


Grüße aus Kiel

Sascha
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DMC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 09:58    Titel: Re: (Un-)Wirksamkeit einer Untervermietung Antworten mit Zitat

Saschaschmidt11 hat folgendes geschrieben::
Mit diesem Argument verweigrt Claus nun die Mietzahlungen an Bert, da nach Claus Überzeugung "es sowieso keinen Mietvertrag zwischen ihm und Bert gegeben haben kann".

Da irrt sich der Claus aber gewaltig!

Keine Ahnung, warum es da immer wieder Missverständnisse gibt Frage
Claus hat einen gültigen Vertrag mit Bert geschlossen aus dem er zur Leistung verpflichtet ist.

Dass sich aus der Untervermietung eine Verletzung des Vertrages zwischen Anton und Bert ergibt, tangiert das Vertragsverhältnis zwischen Bert und Claus in keinster Weise Ausrufezeichen

Der Bert könnte allerdings trotzdem ein Problem bekommen, nämlich dann, wenn Anton dem Bert nach erfolgloser Abmahnung gem. § 543 (2) 2. fristlos kündigt. Dann müsste der Claus gem.§ 546 (2) die Wohnung ebenfalls verlassen, kann aber Schadensersatzforderungen gegen den Bert stellen.

Gruß
DMC
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