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(Un-)Wirksamkeit von Quotenklauseln im Mietvertrag

 
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Dillinger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.01.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 13:02    Titel: (Un-)Wirksamkeit von Quotenklauseln im Mietvertrag Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu zwei unterschiedlich formulierten Quotenklauseln in Mietverträgen. Die erste müsste in jedem Fall gültig sein, bei der zweiten bin ich mir da aber nicht mehr so sicher:

1. Der Mieter ist bei Beendigung der Mietzeit verpflichtet, die gemäß § 10 Ziff. 2 des Mietvertrages fälligen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses in einzelnen oder sämtlichen Mieträumen die Schönheitsreparaturen nach § 10 Ziff. 2 noch nicht fällig, ist der Mieter verpflichtet, die hierfür entstehenden Renovierungskosten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrades auf der Grundlage des Kostenvoranschlages einer Fachfirma zeitanteilig gemäß nachfolgenden Regelungen zu tragen: [...]

2. identische Formulierung, aber ohne den fettgedruckten Zusatz

Sind eurer Meinung nach beide Klauseln gültig oder nur die erste? Und falls die zweite nicht gültig sein sollte, welche Auswirkungen hätte dies auf die nicht starre Fristenregelung (Formulierung "Im Allgemein... erforderlich") aus § 10 Ziff. 2?
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

Beide Klauseln dürften wohl wahrscheinlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGH VIII ZR 361/03, unwirksam sein.
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 06:41    Titel: Re: (Un-)Wirksamkeit von Quotenklauseln im Mietvertrag Antworten mit Zitat

Dillinger hat folgendes geschrieben::
Sind eurer Meinung nach beide Klauseln gültig oder nur die erste? Und falls die zweite nicht gültig sein sollte, welche Auswirkungen hätte dies auf die nicht starre Fristenregelung (Formulierung "Im Allgemein... erforderlich") aus § 10 Ziff. 2?

Die 2. Klausel berücksichtigt die tatsächliche Abnutzung der Mietsache nicht. Sie ist daher unwirksam, auch wenn die Klausel zu laufenden Schönheitsreparaturen wirksam ist.

Die 1. Klausel berücksichtigt zwar den Abnutzungsgrad, sie ist m.E. aber dennoch unwirksam. Der Mieter soll grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet werden und das ist so nicht statthaft. Denn dem Vermieter steht zunächst nur der Erfüllungsanspruch zu.

Das bedeutet, dass der Mieter durchaus noch nicht fällige Schönheitsreparaturen in kostengünstiger Eigenleistung durchführen kann, um seiner (Teil)pflicht nachzukommen. Das wird ihm durch die 2. Klausel verwehrt, sie stellt rein auf Zahlung ab.

 
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

Mir fällt in der ersten Version vor Allem der Widerspruch zwischen "unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrades " und dann im selben Satz "zeitanteilig" auf.
Interessant wäre also die dann angekündigten "nachfolgenden Regelungen". Die werden wohl dann die - nicht zulässige - Festlegung der zu zahlenden Anteile rein nach dem Zeitablauf beinhalten.

F.O. hat folgendes geschrieben::
Der Mieter soll grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet werden und das ist so nicht statthaft. Denn dem Vermieter steht zunächst nur der Erfüllungsanspruch zu.

Das klingt aber missverständlich: Einen Erfüllungsanspruch hat der Vermieter bei einer noch nicht fälligen Renovierung ja gerade (noch) nicht. Deswegen diese Abgeltungsklausel. Sie wird naturgemäß immer eine Zahlungsverpflichtung beinhalten. Das ist sicher nicht unstatthaft, nur fehlt da noch was: Sie sollte dann nämlich dem Mieter die Möglichkeit geben, die Zahlung durch die eigene Durchführung der noch nicht fälligen Renovierung zu vermeiden. Vielleicht kommt dieser Zusatz aber noch im weiteren Text des Vertrages.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Dillinger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.01.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 11:39    Titel: Antworten mit Zitat

Danke schonmal für die ersten Rückmeldungen!

Als Ergänzung sei noch angemerkt, dass in beiden Fällen zunächst eine Auflistung der vorgesehenen Staffelung für die Zahlung (bis zu 2/3 bei Küche, Bad und Duschräumen; bis zu 4/5 bei Wohn- und Schlafräumen, Flure, Dielen und Toiletten; bis zu 6/7 bei sonstigen Nebenräumen) folgt und danach der Zusatz: "Der Mieter ist jedoch berechtigt, statt dieser quotenmäßigen Kostenbeteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen selbst sach- und fachgerecht bis zum Ende der Mietzeit auszuführen."

Meine Zweifel an der Wirksamkeit des zweiten Texts lagen hauptsächlich an der fehlenden fettgedruckten Formulierung, wodurch jeglicher Bezug auf den tatsächlichen Bedarf unberücksichtigt bleiben würde.
Wie sähe bei einem solchen Vertrag nun die Verpflichtung für die Mieter aus: Schönheitsreparaturen in noch nicht fälligen Zimmern bräuchten weder durchgeführt noch nach Aufforderung des Vermieter anteilig bezahlt werden?
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wars das jetzt oder kommen noch kleckerweise weitere Informationen? Mit den Augen rollen

 
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Shit happens
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Dillinger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.01.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, ich weiß ja nicht, welche Informationen alle von Relevanz sind und wollte nicht unbedingt zwei komplette Verträge hier einbringen. Ich habe nur versucht, auf die vorherigen Beiträge ergänzende Informationen anzuführen...

Ich bin ja dankbar für jede Erläuterung, da ich bei der Vielzahl an unterschiedlichen Formulierungen in den Vertragstexten und Urteilsverkündungen nicht mehr durchblicke!

Nehmen wir also mal den fiktiven Fall an, dass zwei Personen eine Wohnung unter Verwendung von Mietvertrag 2 angemietet haben und nach etwas mehr als drei Jahren wieder ausziehen. Küche und Bad haben tatsächlichen Renovierungsbedarf, der von den Mieter anerkannt und behoben wird. Im Schlafzimmer blättert am Dachfenster an einer Stelle von etwa 5x5cm leicht die Tapete ab (was zwar schon beim Einzug bestand, aber von den Mietern nicht bewiesen werden kann). Die Vermieterin besteht auf Renovierungsbedarf (obwohl dieser "im Allgemeinen" ja erst nach fünf Jahren bestehen würde), die Mieter lehnen diesen ab und es kommt zu einer Zahlungsaufforderung durch die Vermieterin in Höhe von 3/5 des Voranschlages oder alternativ einer Aufforderung zur Selbstdurchführung durch die Mieter.

Können die Mieter unter Verweis auf die Unwirksamkeit der Quotenklausel von sämtlichen Ansprüchen der Vermieterin Abstand nehmen?
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Dillinger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.01.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

...oder auch nicht!? Traurig

Trotzdem nochmal vielen Dank für die vorherigen Antworten!
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