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Vorsteuerberichtigung § 15a UStG

 
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c77k
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.03.2006
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 13:10    Titel: Vorsteuerberichtigung § 15a UStG Antworten mit Zitat

ich glaub ich sitz auf dem Schlauch und hoffe ihr könnt mir weiter helfen!

Folgender Fall:

Firma A hat ein Grundstück und Gebäude betrieblich genutzt!
Es wurde beim Kauf optioniert ergo auch die Vorsteuer gezogen!

Nun 7 Jahre später soll das Areal verkauft werden. (Keine Betriebsveräußerung)
Ergo hat man noch 3 Jahre die gezogene Vorsteuer zu berichtigen.

Nun meine Frage:
Spielt es bei der Vorsteuerberichtigung eine Rolle ob das Grundstk. mit UST oder ohne UST verkauft wird?

Meines erachtens wäre es egal ob beim Grdstkverkauf optioniert wird denn bei einer entnahme müßte ich ja auch die UST berechnen und ebenfalls die bisher gezogene Vorsteuer berichtigen!

Danke im Voraus!
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c77k
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.03.2006
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 06:05    Titel: Antworten mit Zitat

Richtlinien und Kommentare helfen leider nicht weiter!

Für alle die es interessiert!

Habe ein Urteil des FG Saarlandes vom 12.1.1993 gefunden!

Fazit:

Ein Verkauf mit option entbindet von der vorsteuerberichtigung!
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Ronald
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zum Verständnis erstmal die Gegenfrage - warum müßte denn überhaupt eine Vorsteuerberichtigung gemacht werden, also warum gibt es den § 15a UStG?

Wenn man also zu dem Ergebnis kommt, daß das Grundstück weiterhin ohne USt-Befreiung behandelt wird, also mit USt verkauft wird (Option), dann muß keine VorSt-Berichtigung durchgeführt werden.

Ob es in Richtlinien oder Kommentaren steht, ist unerheblich. Hier muß man schauen, warum beim Kauf der Vorsteuerabzug gewährt wurde. Wenn sich die Gründe nicht geändert haben, dann bleibt es beim Vorsteuerabzug.

Übrigens - muß nicht der Käufer die USt erheben und abführen? § 13 b UStG

Mit freundlichen Grüßen

Ronald
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Vielen Dank für positive Bewertungen...

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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