Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Vorladung als Zeuge
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Vorladung als Zeuge

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Michandre
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.03.09, 15:04    Titel: Vorladung als Zeuge Antworten mit Zitat

Hallo,
Ich muss erst einmal ein Lob an die Macher dieses Forums aussprechen, ich finde es sehr informativ und interessant.

Nun zu meiner Frage...

Mich hatte man vor ca. 4 Monaten am Telefon bedroht, dass man mich abstechen werde und auch beleidigt. Ich erstattete Anzeige und man hat den Täter durch die Handynummer ermitteln können. Den Gerichtstermin habe ich vor einigen Tagen erhalten, ich muss als Zeuge auftreten.

Das Gericht ist aber in der Heimatstadt des Täters und liegt ca. 100 km von meinem Heimatort.
Habe ich auch die Möglichkeit, meine Aussage irgendwo anderst zu machen ?
Muss ich zu diesem Gerichtstermin, weil ich der Person nicht begegnen will, da er in meinen Augen ein psychopath ist.

Ich hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken.

Ich danke schonmal im vorraus

Mit freundlichen Grüßen

Michandre
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Phönix3
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 07:24    Titel: Antworten mit Zitat

Habe mal "geluggelt" und dazu was gefunden.. http://dejure.org/gesetze/StPO/223.html
Demnach müsste ein Zeuge auf jeden Fall dort zum Gerichtsort fahren, muss aber nicht mit in der Verhandlung sein, dem Widersacher nicht persönlich begegnen, wird vom Richter einzeln vernommen. Ich würde einfach beim Gericht anfragen, wie hier verfahren werden kann.
Weiss jemand eine andere Alternative ? LG Phönix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michandre
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

§ 223 StPO



(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

also nummer 2 wäre bei mir vielleicht der fall
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 28.03.09, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Michandre hat folgendes geschrieben::
also nummer 2 wäre bei mir vielleicht der fall

Wenn man bedenkt, dass Zeugen teilweise aus dem Ausland anreisen müssen, sind 100 Kilometer m. E. keine "große Entfernung".
Einzige Möglichkeit ist wohl, wie bereits von Phönix3 vorgeschlagen, beim Gericht anrufen und nachfragen.
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Hollis
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2008
Beiträge: 73
Wohnort: Raum Mannheim/Ludwigshafen

BeitragVerfasst am: 29.03.09, 04:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo michandre,

Zeugen müssen m.E. persönlich erscheinen. Ein Gerichtsdiener kann ja während Deiner Verhandlung anwesen sein um dich zu schützen. Aber persönliches Erscheinen, insofern in der Ladung erwähnt, wird unumgänglich sein. Letztendes brachtest Du den Stein ins Rollen, dann sollte man auch bei der Verhandlung als Zeuge verfügbar sein.

100 KM sind nicht weit, und da man ja geladen wurden, werden von der Gerichtskasse auf Antrag die Fahrtkosten erstattet!

gruß

Hollis
_________________
Es gibt in diesem Netz Gute und Böse. Wer die Bösen sind,
entscheiden die Guten. (Michael Ottenbruch)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 29.03.09, 07:42    Titel: Antworten mit Zitat

Auf jeden Fall sollte man bei einer solchen Bedrohung zum Gerichtstermin erscheinen, gerade um zu demonstrieren, dass man vor so jemandem keine Angst hat. Erscheint man nicht, weil man sich fürchtet, wird der das wieder tun. Allein das Erscheinen ist ein Zeichen von sozialer Stärke, was dazu führen kann, dass der das zumindest mit dieser Person nicht noch einmal macht.
Und wie geschrieben. Aufwändungen werden i. d. R. erstattet.
Nach oben
Phönix3
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 30.03.09, 01:17    Titel: Antworten mit Zitat

Questor hat folgendes geschrieben::
Auf jeden Fall sollte man bei einer solchen Bedrohung zum Gerichtstermin erscheinen, gerade um zu demonstrieren, dass man vor so jemandem keine Angst hat. Erscheint man nicht, weil man sich fürchtet, wird der das wieder tun.

Ein ganz wichtiger Aspekt, absolut richtig. Auch daran muss man denken. Bin froh, dass Questor das auch noch erwähnt hat. Es spricht vieles dafür, selbst grösste Entfernungen in Kauf zu nehmen (die Kosten sind ja nicht das Problem, da Zeugengeld vom Gericht erstatten wird). Es ist sogar im weitestens Sinne eine "Konfrontationstherpaie", die dem Zeugen noch grossen Dienst erweisen kann, wenn er sich denn einen Ruck gibt und hinfährt. Denn real passieren kann ihm dort nichts, aber er ist wieder ein Stück weit stärker geworden und hat den Vorfall wieder ein Stück weit verarbeitet damit. LG Phönix
_________________
Gruß
Phö-nixe

Zitat @ Dipl.-Sozialarbeiter: FDR heißt "Forum deutsches Recht" und FGR = "Forum gefühltes Recht"...Lachen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.