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gelincik Interessierter
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 9
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Verfasst am: 27.03.09, 19:07 Titel: Trotz Rücksendung - Zahlungsaufforderung |
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Kunde A hat sein Vertrag für Kabelfernsehen Basic Paket rechtzeitig gekündigt. Laut Kündigungsschreiben sollte die Chipkarte innerhalb von 14 Tagen an die Firma zurückgeschickt werden, was auch A rechtzeitig und ordentlich getan hat. A hat die Chipkarte ganz normal mit der Post geschickt, ohne Beleg. Die Firma behauptet dass die Chipkarte nicht zurückgeschickt wurde und fordert 35.- EUR auf. Trotz Widerspruch wiederholt die Firma ihre Aufforderung oder möchte den Einlieferungsbeleg sehen, was nicht vorhanden ist. Kunde A möchte nicht umsonst zahlen, weil er alles ordentlich gemacht hat.
Was soll Person A machen? |
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nordlicht02 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 27.03.09, 22:02 Titel: Re: Trotz Rücksendung - Zahlungsaufforderung |
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gelincik hat folgendes geschrieben:: | Was soll Person A machen? |
Person A muss den Zugang der Postsendung beim Empfänger nachweisen.
Das wäre beispielsweise durch Einschreiben möglich gewesen. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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ratio legis FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.05.2008 Beiträge: 103
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Verfasst am: 27.03.09, 22:21 Titel: |
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Zitat: | Person A muss den Zugang der Postsendung beim Empfänger nachweisen. |
Haben sie eine Quelle dafür? Reicht es nicht aus, wenn alles durch A beim Transporteur abgeliefert wurde? |
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nordlicht02 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 27.03.09, 23:09 Titel: |
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ratio legis hat folgendes geschrieben:: | Reicht es nicht aus, wenn alles durch A beim Transporteur abgeliefert wurde? |
Nö.
Wenn es per normaler Briefpost geschickt wurde, kann noch nicht einmal die Einlieferung nachgewiesen werden, es sei denn, man hätte Zeugen die sowohl die Einlieferung als auch den Inhalt bezeugen können. Und zusätzliches Porto für Einschreiben könnte man sich auch sparen.
Wenn es so wäre, würde ich zukünftig keine Überweisungen mehr tätigen, sondern alle Rechnungen bar zahlen. Ich würde einfach behaupten, dass ich den Betrag per Brief geschickt habe _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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HoL FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.01.2007 Beiträge: 56 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 28.03.09, 03:03 Titel: |
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Auch bei Versand per Einschreiben wäre der Zugang der Chipkarte beim Empfänger nicht nachweisbar. |
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gelincik Interessierter
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 9
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Verfasst am: 28.03.09, 12:04 Titel: |
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heisst dass, das Kunde A zahlen muss? |
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HoL FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.01.2007 Beiträge: 56 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 28.03.09, 12:10 Titel: |
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M. E. ja.
Ich gehe dabei allerdings davon aus, dass die Versandkosten in jedem Fall vom Kunden zu zahlen gewesen wären, also nicht in Betracht kommt, dass das Unternehmen den Kunden aufgefordert hat, auf unversichertem einfachem Postweg zu versenden, damit man Kosten spart. |
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Big Guro FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.03.2007 Beiträge: 2888
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Verfasst am: 28.03.09, 13:01 Titel: |
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HoL hat folgendes geschrieben:: | M. E. ja.
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Das sehe ich auch so, aber über die geforderten 35.- kann man sich noch mal unterhalten. Der Anbieter muss den Betrag begründen. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat" |
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HoL FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.01.2007 Beiträge: 56 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 28.03.09, 13:29 Titel: |
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Da stimme ich Ihnen voll und ganz zu. Im Preis-/Leistungsverzeichnis eines großen deutschen Anbieters von Kabelanschlüssen findet sich bspw. der Hinweis, dass der Verlust der Chipkarte mit € 35 zu bezahlen ist. Das Preis-/Leistungsverzeichnis wird nun regelmäßig Vertragsbestandteil. Ich denke damit fällt eine etwaig zu fordernde Begründung, dass tatsächlich ein Schaden in Höhe von € 35,00 entstanden ist, weg. |
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