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Verfasst am: 27.03.09, 21:57 Titel: Sorgerecht und Informationspflicht
Kindesmutter und Kindesvater haben gemeinsames Sorgerecht
In medizinischen Notfällen ist ja bekanntlich der alleinerziehende Elternteil berechtigt, Entscheidungen alleine vorzunehmen, wenn dies die Umstände erfordern.
Frage:
Ist der alleinerziehende Elternteil von sich aus verpflichtet, den anderen Elternteil über den eingetretenen Notfall zu informieren oder muss er dies nur auf ausdrückliche Nachfrage mitteilen.
Wenn (gesteigerte) Informationspflicht bestehen sollte, bitte nach Möglichkeit Quelle mitteilen (Urteil, Gesetz mit §, etc.)
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 27.03.09, 22:30 Titel:
Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten (§ 1687 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB).
wenn auch sonst nichts gravierendes festgestellt wurde oder sonstiges von Belang passierte, nein.
Aus Franz Königs Link:
Zitat:
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Zitat:
Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Selbst wenn aber eine Unterrichtungspflicht angenommen werden kann, ist fraglich was passiert, wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird.
Das hängt wohl sicher nicht ganz unwesentlich davon ab, inwieweit der nicht betreuende Elternteil sein Sorgerecht bislang "ausgeübt" hat. _________________ Gruß
Peter H.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 28.03.09, 10:04 Titel:
diles hat folgendes geschrieben::
gilt diese Informationspflicht auch, wenn das Kind "nur" ins Krankenhaus kommt, dort aber kein medizinischer Eingriff erfolgte?
Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, gilt diese Informationspflicht nur, wenn es sich um eine Rechtshandlung bei Gefahr im Verzuge handelt.
Diese Informationspflicht besteht nicht in Angelegenheiten des täglichen Lebens, in denen einem Elternteil die Befugnis zur alleinigen Entscheidung zusteht, d.h. Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Dazu kann auch die vorübergehende stationäre Unterbringung des Kindes in einem Krankenhaus ohne einen medizinischen Eingriff gezählt werden.
In diesem Fall handelt es sich um eine starke allergische Reaktion, die so akut war, dass das Kind per Notarzt in die Kinderklinik gebracht werden musste; der betreuende Elternteil hat dies bisher vfür sich behalten.
Was in der Kinderklinik gemacht wurde, ist dem nichtbetreuenden Elternteil bisher nicht bekannt
war das die erste solche allergische Reaktion? Oder leidet das Kind an einem Grundleiden, bei welchem das öfters vorkommen kann und der nicht betreuende Elternteil weiß das natürlich auch? _________________ Gruß
Peter H.
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