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Verfasst am: 28.03.09, 08:05 Titel: Zwangsvollstreckung eines Hauses / Annahmeverweigerung von $
Glaeubiger ist ein RA, der zu etwa 90% einen anderen RA vertritt, dem die Lizenz entzogen wurde. Die restlichen 10% sind seine eigene Forderung.
Wie ueblich, zieht sich so eine Sache hin. Termin zur ZV war der 3.12. und es kam auch zur Versteigerung. Der anwaltlich vertretene Schuldner wie auch sein RA kamen gar nicht erst zum Termin.
Nun hatte ein Freund des Schuldners am Vortag mit Avis genug an den Glaeubiger aus GB ueberwiesen.
Der Glaeubiger machte keine Angaben ueber Zahlungen gegenueber dem Vollstreckungsgericht. Er behielt den 5-stelligen Betrag. Dem Mandanten verschwieg er offenbar den Zahlungseingang.
Wie ist die Rechtslage? Dem Freund stellt der Glaeubiger EUR 837,52 in Rechnung (1,3 Geschaeftsgebuehr Nr. 2400 VV RVG = 683,80) mit Auslagenpauschale und MwSt werden es 837,52.-
Der Freund hatte lediglich fuer den Schuldner Geld ueberwiesen. Eine anwaltliche Beauftragung abzuleiten, ohne je diesen Freund gesehen oder eine Unterschrift erhalten zu haben?
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Die Sache geht weiter. Das Haus wurde versteigert. Nun will der Schuldner verhindern das der Glaeubiger lkustig weiter 7% Zinsen kassiert. Doch nimmt der Glaeubiger keine Zahlungen an.
Wie ist die Rechtslage? Hat ein Schuldner nicht das Recht, durch Ueberweisung die Schuld zu verringern?
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Der Freund erhielt nie eine "Rechnung" ueber die EUR 837,52. Vielmehr schickte der Glaeubiger als RA ein Schreiben an eine Kollegin. Monate spaeter fand der Freund durch Zufall dieses Schreiben in der ungeoeffneten Post des Schuldners. Dieser war wegen Selbstgefaehrdung in die Psychiatrie eingeliefert worden... Wieder keine Vollmacht oder sonstige, verbale oder sonstwie geartete "Beauftragung"!
Wie ist die Rechtslage?
Ist dies eine neue Masche? Man schafft sich Mandanten und schickt deren fiktiven Rechtsanwaelten Rechnungen zu, die dann nie weiter geleitet werden?
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Der Verteilungstermin ist am 22.4.
Das Gericht interessiert nur, was im Grundbuch steht.
Der Schuldner ueberwies einen 5-stelligen Betrag an den Freund, abzueglich der 837,52 bei einem "Gegenstandswert" von 12.150,19 = der vom Freund ueberwiesene Betrag mit dem Verwendungszweck der Schuldentilgung. Der Freund sitzt in Suedost Asien und weil nicht in Euro ueberwiesen wurde, bemerkte er gar nicht die Sache mit den EUR 837,52. Bis halt vor 3 Tagen ein Schreiben an den Schuldner auftauchte. Der Freund wurde also nie auch nur ueber die Rechnung des Glaeubigers unterrichtet!
So laeuft das also nun? Wie ist die Rechtslage bei der Erteilung eines Mandats? Reicht es, einem RA der Glaeubiger ist, Geld zu ueberweisen? Es ist nicht zu fassen!
Also, selbst wenn am Vortag der ZV ein Geldeingang auf dem Konto des Gläubigervertreters eingegangen sein sollte, müsste hier doch zusätzlich schriftlich darauf hingewiesen werden. Ein Anwalt hat besseres zu tun, als 3 mal täglich seine Konten zu checken. Viele Anwälte nutzen noch kein Online-Banking sondern machen die Buchhaltung nach den Kontoauszügen.
Grundsätzlich ist es so, dass der Anwalt Zahlungen zuerst auf die eigenen Gebühren verrechnen darf.
Zitat:
Die Sache geht weiter. Das Haus wurde versteigert. Nun will der Schuldner verhindern das der Glaeubiger lkustig weiter 7% Zinsen kassiert. Doch nimmt der Glaeubiger keine Zahlungen an
Ich dachte, der Freund hätte ausreichend Geld überwiesen? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.03.09, 16:16 Titel:
Eine Frage kann ich auch beantworten: Nein, der Gläubiger muß keine Teilzahlungen annehmen, sondern kann auf Zahlung der Gesamtforderung in einem Betrag bestehen. Dann muß er allerdings die Teilzahlung zurückleiten oder, falls dies nicht möglich ist, zumindest separieren und zur Rückzahlung bereithalten.
Und wenn ich das nun richitg verstanden habe, ging die Zahlung vor dem Zwangsversteigerungstermin nicht von dem Schuldner an den Gläubiger sondern von einem Freund des Schuldners und somit von einem Dritten an den Gläubiger. Der Gläubiger kann Zahlungen von Dritten zurückweisen und muss sie nicht akzeptieren.
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